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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2014 BES.2014.19 (AG.2014.387)

24. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·948 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit (6B_702/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.19

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[…]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Dezember 2013

betreffend Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2013 wurde A_____ der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er rechtzeitig Einsprache. Zur Verhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juli 2013, zu welcher er ordnungsgemäss vorgeladen worden war, erschien er indessen nicht, so dass das Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben wurde. Ein Wiedereinsetzungsgesuch von A_____ vom 12. Juli 2013 wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. August 2013 ab. Das Appellationsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde von A_____ am 21. Oktober 2013 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Damit ist der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 5. November 2013 beantragte A_____, dass er die ihm auferlegte Geldstrafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen könne. Mit Nachentscheid vom 8. November 2013 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag kostenfällig ab. Am 18. November 2013 erhob A_____ Einsprache gegen den Nachentscheid der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 19. November 2013 mit dem Hinweis, dass sie an ihrem Entscheid festhalte, ans Strafgericht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 wies das Einzelgericht in Strafsachen den Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit ab, reduzierte aber die dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.– auf CHF 50.– und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. Februar 2014, mit der A_____ sinngemäss deren Aufhebung und die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit beantragt. Die Staatsanwaltschaft ist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen worden, hat aber darauf verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der dieses die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit abgewiesen hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 365 N 4; Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 393 StPO N 12). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die am 27. Dezember 2013 eingeschrieben an die Adresse des Beschwerdeführers in Binningen versandte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2013 konnte ihm am 30. Dezember 2013 nicht zugestellt werden und wurde infolge eines Nachsendungsauftrags nach Basel [...] gesandt, wo sie aufgrund eine Auftrags des Beschwerdeführers „bis voraussichtlich 31.1.14“ gelagert wurde. Effektiv zugestellt werden konnte sie erst am 6. Februar 2014 (vgl. Sendungsverfolgung, Akten S. 134 f.; Meldung der Post, Akten S. 136). Es ist zu prüfen, ob die mit 12. Februar 2014 datierte und am 14. Februar 2014 beim Gericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben haben Verfahrensbeteiligte während eines hängigen Verfahrens und wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides rechnen müssen, die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen dieser zugestellt werden kann. In derartigen Fällen gelten deshalb behördliche Sendungen nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, sondern es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangen, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Gemäss Art. 86 Abs. 4 lit. a StPO gilt daher eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion). Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f. 123 III 492 E. 1 S. 92; BGer 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.2; Arquint, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 86 N 10).

Der Beschwerdeführer hatte am 18. November 2013 Einsprache gegen den Nachentscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2013 erhoben und damit das Verfahren vor dem Strafgericht selbst in Gang gesetzt. Er musste ab diesem Datum mit der Zustellung von Verfügungen des Strafgerichts rechnen und war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden können. Nach der Zustellfiktion von Art. 86 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten als am siebten Tag nach dem am 30. Dezember 2013 in Binningen erfolgten Zustellversuch, also am 6. Januar 2014, zugestellt. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden, so dass nicht darauf einzutreten ist.

2.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. Die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit setzt gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB voraus, dass sich die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse ohne Verschulden des Beurteilten seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben und dem Beurteilten die Bezahlung unter den gewandelten Verhältnissen nicht mehr möglich oder zumutbar ist (vgl. Ausführungen und Hinweise in der angefochtenen Verfügung). Wie der Vorrichter zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer in seinen verschiedenen Eingaben widersprüchliche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und eine erhebliche Verschlechterung dieser Verhältnisse nicht einmal ansatzweise belegt und ist ihm ausserdem die ratenweise Bezahlung der Geldstrafe von CHF 1‘800.– selbst dann zumutbar, wenn er wie behauptet von der Sozialhilfe lebt. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB sind somit nicht erfüllt.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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