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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2015 BES.2014.169 (AG.2015.115)

13. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,042 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Herausgabe von Akten die sich nicht am Strafgericht befinden

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.169

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 24. November 2014

betreffend Herausgabe von Akten, die sich nicht am Strafgericht befinden

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil SG.2014.31 vom 1. September 2014 A____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu 240 Tagessätzen Geldstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Aufer-legung einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt hat das Strafgericht A____ freigesprochen, und es hat ihm die Kosten auferlegt. Mit demselben Urteil hat das Strafgericht zwei weitere Angeschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte verurteilt. Weiter hat das Strafgericht erkannt, dass diverse beschlagnahmte Urkunden an die Berechtigten zurückzugeben seien. A____ hat mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 17. November 2014 das Begehren gestellt, ihm alle sich noch bei der Staatsanwaltschaft befindlichen Akten, welche sie am 19. Oktober 2010 beschlagnahmt habe und nicht beim Gericht seien, zurückzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat das Begehren zuständigkeitshalber an das Strafgericht weitergeleitet. Dieses hat mit Verfügung vom 24. November 2014 – nebst anderem – das Begehren abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____ vom 8. Dezember 2014, womit er an seinem Begehren festhält. Der Beschwerdeführer hat mit einer zweiten Eingabe vom 19. Dezember 2014 die Begründung seiner Beschwerde ergänzt, und mit einer dritten Eingabe vom 2. Februar 2015 hat er sie noch weiter ergänzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden dem Strafgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.

Der mit dem genannten Urteil des Strafgerichts ebenfalls mit verurteilte Beschuldigte B____ ist mit einem im Wesentlichen analogen Begehren ebenfalls an das Appellationsgericht gelangt (Parallelverfahren BES.2014.178).

Erwägungen

1.

Das Appellationsgericht ist das Beschwerdegericht gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100). Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Strafgerichts (§ 17 lit. b EG StPO). Das Appellationsgericht als Einzelgericht ist somit für die gestützt auf Art. 393 StPO geführte Beschwerde zuständig.

2.

2.1      Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Entsprechend bestimmt Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

2.2      Das schriftlich motivierte, 146 Seiten starke Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 wurde am 9. Januar 2015 versandt. Am 28. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil die schriftliche Berufungserklärung eingereicht (vgl. Verfahren SB.2015.9). Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom 8. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer somit während der im Gange befind-lichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils erhoben. Entsprechend hat der Strafgerichtspräsident die angefochtene Verfügung vom 24. November 2014 damit begründet, dass das Gericht mit dem Urteil entschieden habe, die Unterlagen an die jeweiligen Berechtigten zurückzugeben. Das Urteil sei aber aufgrund der Berufungsanmeldungen nicht rechtskräftig und könne daher nicht vollzogen werden. Ob eine vorzeitige Rückgabe (vor Rechtskraft des Urteils) angezeigt sei, habe das Appella-tionsgericht als Berufungsgericht zu entscheiden. Es gelte nach wie vor die Verfügung, wonach die Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen nehmen könnten und die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten den entsprechenden Zugang zu diesen Unterlagen gewähren müsse.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung, während der im Gange befindlichen Urteilsbegründung keine Akten herauszugeben, grundsätzlich keine selbständig beschwerdefähige Verfügung darstellt (vgl. BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 12), sondern einen verfahrensleitenden Entscheid. Damit wird nämlich das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern es werden die Beziehungen zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens geregelt (BSK StPO-Nils Stohner, Art. 80 N 4 f.).

2.3      Voraussetzung für die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide ist, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ausgeschlossen bleibt die Beschwerde deshalb etwa bei Entscheiden betreffend Nichtentfernung von Dokumenten aus den Akten oder die Beweisführung (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 13; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 393 N 12 f.). Eine weitere Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO).

Der Beschwerdeführer macht die Rückgabe von Akten geltend, was der Entfernung von Dokumenten gleichkommt; hierfür ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.

2.4      Der Beschwerdeführer präzisiert allerdings, dass er nur diejenigen Akten herausverlange, die noch bei der Staatsanwaltschaft lägen und sich nicht beim Strafgericht befänden. Er verweist mit seiner dritten Eingabe auf folgenden Passus auf S. 27 f. der Urteilsbegründung: "Ebenfalls ungut ist, dass in casu ein Teil der Buchhaltungsunterlagen im Archiv der Staatsanwaltschaft zurückbehalten werden. Es ist dann jeweils unklar, ob diese Aktenbestandteil sind oder nicht. Werden Unterlagen beschlagnahmt, so müssen diese entweder in die Akten aufgenommen oder zurückgegeben werden. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens darf es nicht sein, dass in einem Verfahren auf diese Weise von den Strafbehörden Akten zurückbehalten werden, wie wichtig oder unwichtig diese letztlich für den Ausgang des Prozesses auch seien." Dem ist insoweit beizupflichten. Allerdings macht der Beschwerdeführer als zentralen Beschwerdegrund geltend, bei den Akten, die noch bei der Staatsanwaltschaft lägen und die nicht an das Strafgericht überwiesen worden seien, befänden sich Entlastungsbeweise, die im Hauptverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Ob dem so ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, sondern wird Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. An dieser Stelle ist demgegenüber festzuhalten, dass gerade für den vom Beschwerdeführer behaupteten Fall, dass sich in besagten Akten tatsächlich Entlastungsbeweise finden sollten, gerade kein Interesse des Beschwerdeführers bestehen kann, dass diese Akten den jeweiligen Berechtigten zurückgegeben werden. Vielmehr liegt es nicht nur im öffentlichen Interesse der Wahrheitsfindung im Strafprozess, sondern gerade auch im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers selber, dass diese Akten im nun hängigen Berufungsverfahren zur Verfügung stehen. Dabei kommt dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Um allfälligen diesbezüglichen Unklarheiten zu begegnen, wird es Sache der Instruktionsrichterin oder des Instruk-tionsrichters im Berufungsverfahren sein, gegebenenfalls sämtliche Akten beizu-ziehen, auch jene, die nicht an das Strafgericht gegangen sind, und allenfalls im Lichte der Hauptsache über eine allfällige vorzeitige Rückgabe von Akten zu entscheiden. Inwieweit die Akteneinsicht gegenüber der Aktenrückgabe ein "rechtliches Minus" darstellen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar; das Gegenteil ist der Fall. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist damit ebensowenig ersichtlich wie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Dem ist beizufügen, dass weitere Kritikpunkte des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Verfahren und Urteil, wie etwa Beschlagnahme und Entsiegelung, Mängel bei der Beweisführung, Eröffnung des begründeten Urteils oder Markenrechte ebenfalls Gegenstand des Hauptverfahrens bilden und daher vorliegend darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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