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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2015 BES.2014.166 (AG.2015.140)

30. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·566 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.166

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____,  geb. […]                                                                Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. November 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Zudem wurden Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 228.– auferlegt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 (Postaufgabe 13. November 2014) erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20. November 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 30. November 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er macht geltend, nicht der fehlbare Lenker gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (E-Mail-Korrespondenz mit […]) repliziert.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).

2.2      Der strittige Strafbefehl wurde A_____ am 27. Oktober 2014 zugestellt (Akten S. 18). Er war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen (Akten S. 4; Hinweis auf 10-Tagesfrist). Die Einsprachefrist lief nach dem oben Gesagten am 6. November 2014 ab (27. Oktober +10 Tage). Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache erst am 13. November 2014 der Post übergeben. Somit war die Einsprache klar verspätet und die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten.

2.3      Der Beschwerdeführer hätte seine Einwände – er bringt vor, nicht er, sondern […] sei der fehlbare Lenker gewesen – unbedingt innert Frist erheben müssen, wenn er eine Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte. Eine Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch scheidet deshalb vorliegend aus. Mit dem Ablauf der Einsprachefrist ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz ist folglich abzuweisen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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