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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2014 BES.2014.139 (AG.2014.671)

4. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,087 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Abweisung der Besuchsbewilligung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.139

ENTSCHEID

vom 4. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Oktober 2014

betreffend Abweisung der Besuchsbewilligung

Sachverhalt

Über den 1992 geborenen A_____ (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 11. August 2014 wegen des Verdachts des Angriffs und der schweren Körperverletzung für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 3. November 2014, die Untersuchungshaft angeordnet. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 12. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. September 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 ab. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 hatte die Staatsanwaltschaft zudem der Freundin des Beschuldigten, B_____, eine Besuchsbewilligung verweigert.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte am 7. Oktober 2014 selber Beschwerde erhoben und beantragt, es sei seiner Freundin die Besuchsbewilligung zu erteilen, allenfalls unter „einer verschärften Besuchsüberwachung“. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 hat zudem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Klienten Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und B_____ sei eine Besuchsbewilligung zu erteilen. Es sei festzustellen, dass die Verfügung keine Begründung enthalte und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde. Es sei diesem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Oktober 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf die Zustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer hat die Instruktionsrichterin vorderhand verzichtet. Diese erfolgte mit Zustellung des Entscheids. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Be-schwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Durch den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt. Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf diese Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Je höher diese Gefahren sind und je stärker die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet ist, desto restriktiver dürfen die Haftbedingungen sein. Die Unschuldsvermutung steht einer schadensmindernden und menschlichen Ausgestaltung des Untersuchungs- und Sicherheitshaftvollzugs nicht entgegen. Anstrengungen zur Verminderung der entsozialisierenden Wirkung der Haft sind nicht nur zulässig, sondern geboten. Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene soll – unter Beachtung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt – den Kontakt zu jenen Personen aufrechterhalten können, die ihm am nächsten stehen. Als Besucher sind vorab die nahen Angehörigen des Gefangenen zuzulassen, wozu auch nichteheliche Lebenspartner gehören. Gemäss Art. 235 Abs. 2 Satz 2 StPO finden Besuche wenn nötig unter Aufsicht statt. Nötig kann die Aufsicht sein zur Sicherung des Haftzwecks, so namentlich, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Gefangene den Besuch für Kollusionshandlungen oder Fluchtvorbereitungen nutzen könnte (vgl. Härri, Basler Kommentar zur StPO, Art. 235 N. 1 ff., N. 37 ff.).  

2.2      Nach dem in Erwägung 2.1 hiervor Gesagten ist dem Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Besuch naher Angehöriger, worunter auch die Lebensgefährtin fällt, grundsätzlich zu bewilligen, soweit dem der Haftzweck nicht entgegensteht. Dies ist entgegen der – sehr knapp begründeten – Auffassung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf B_____ vorliegend nicht der Fall. Auf deren Aussagen wird im Gerichtsverfahren ohnehin kaum abzustellen sein, da sie, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 selber aufgezeigt hat, wenig glaubhaft sind. Die Verteidigung weist zudem zutreffend darauf hin, dass B_____ den Beschwerdeführer mit einer allenfalls noch kommenden Aussage kaum wirksam entlasten könnte, nachdem sie anlässlich ihrer Befragung (vom 21. August 2014) unbestrittenermassen ausgesagt hatte, sie habe das Tatgeschehen, mithin auch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen, nicht gesehen. Sollte sie nun im Rahmen der Gerichtsverhandlung – vom Beschwerdeführer beeinflusst – etwas Anderes und ihn Entlastendes aussagen, wäre dies vom Strafgericht entsprechend zu würdigen und könnte kaum zugunsten des Beschwerdeführers verwertet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geltend macht, die Lebensgefährtin resp. der mitgeführte Hund müssten mindestens das Davonrennen des Beschwerdeführers vor der Auseinandersetzung mitbekommen haben, so geht dies letztlich an der Sache vorbei, ist doch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatort begeben hat. Unter diesen Umständen besteht gegenüber B_____ lediglich insofern eine mögliche Kollusionsgefahr, als sie im Auftrag des Beschwerdeführers Dritte beeinflussen könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin entsprechende Instruktionen geben könnte, wenn die Besuche, wie von ihm selbst gewünscht, unter Aufsicht stattfinden und mit einer Trennscheibe durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft zeigt denn auch in keiner Weise auf, wie eine Einflussnahme konkret zu bewerkstelligen wäre. Eine Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Lebensgefährtin mit den vorgenannten Auflagen erscheint, nicht zuletzt auch angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner ohnehin prekären familiären und sozialen Situation, als nicht verhältnismässig.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Besuchsbewilligung unter Auflagen im Sinne der Erwägungen zu erteilen. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen offen bleiben.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zwar selber eine Beschwerde formuliert, sein amtlicher Verteidiger hat aber ebenfalls eine Eingabe gemacht und um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren ersucht. Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, welches mangels einer Honorarnote zu schätzen ist. Angesichts der Kenntnis des Falls und des Umfangs der Beschwerdeschrift ist von einem Aufwand von rund 2 Stunden auszugehen. Diese sind unabhängig vom Verfahrensausgang mit dem bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Das Honorar ist somit auf CHF 400.– inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer (vgl. dazu die Beschwerde im Haftverfahren HB.2014.31) festzusetzen. Infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers entfällt ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, B_____, eine Besuchsbewilligung mit Auflagen im Sinne der Erwägungen zu erteilen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, inkl. Auslagen und ohne MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                                 Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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