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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2014 BES.2014.136 (AG.2014.743)

13. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,013 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.136

ENTSCHEID

vom 13. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sophie Holdt

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                  Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 950.– (bei schuldhaften Nichtbezahlen 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe ) verurteilt. Mit Schreiben vom 2. August 2014, welches bei der französischen Post am 5. August aufgegeben wurde, erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft teilte A_____ mit Schreiben vom 13. August 2014 mit, der Strafbefehl sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Ausserdem sei die erfolgte Zahlung von CHF 1‘300.– im Verfahren von [...] zur Verrechnung gebracht worden. Falls er trotzdem an seiner Einsprache festhalten wolle, solle er das bis zum 5. September 2014 mitteilen. Mit Fax vom 29. August 2014 ersuchte A_____ mit Hinweis auf seine zweiwöchige Ferienabwesenheit um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer schriftlichen Begründung der Einsprache. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch im Schreiben vom 1. September 2014 mit einer peremptorischen Fristerstreckung bis zum 26. September 2014 und wies den Adressaten zugleich auf das Formerfordernis von handschriftlich unterzeichneten Eingaben hin, dem mit Telefaxsendungen nicht nachgekommen werde. Mit Schreiben vom 22. September 2014 reichte A_____ eine Stellungnahme mit minimaler materieller Begründung ein, die keine Bemerkungen bezüglich der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Rechtskraft des Strafbefehls enthält.

Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache mit Schreiben vom 3. September 2013 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 29. September 2014 auf die Einsprache unter Hinweis auf deren Verspätung nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht, mit der er um eine Neubewertung des Sachverhalts ersucht. Das Einzelgericht in Strafsachen hat sich am 14. Oktober 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Einzelgericht ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Einsprache noch in der Beschwerde zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl geäussert. Die Feststellung der Rechtskraft einer Verfügung ist aber als Prozessvoraussetzung ohnehin von Amtes wegen zu prüfen.

2.2      Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2). Im Übrigen werden Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung aber eingerechnet. Der Fristenlauf nach schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalendertagen, nicht nach Arbeitstagen (vgl. Riedo, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 90 N 31; vgl. auch VGE VD.2014.74 und VD.2014.123 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2 mit Verweis auf BBl 1962 II 983).

2.3      Der Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Französischen Post dem Beschwerdeführer nachweislich am 23. Juli 2014 zugestellt, sodass die Einsprachefrist am 24. Juli 2014 zu laufen begann und – da der 10. Tag der Frist ein Samstag war – am Montag, dem 4. August 2014 endete. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache indessen erst am 5. August 2014 der französischen Post übergeben; die zur Fristwahrung erforderliche Übergabe an die Schweizerische Post ist noch später erfolgt.

Zudem kann festgestellt werden, dass der Strafbefehl vom 14. Juli 2014 eine den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, gemäss derer mit Hinweis auf Art. 354 StPO die beschuldigte Person berechtigt sei, innert 10 Tagen schriftlich Einsprache zu erheben. Die schriftlichen Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben worden sein. So vermag der Beschwerdeführer auch nicht einwenden, er sei über die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtsgültigen  und auf die Folgen einer zu spät erfolgten Einsprache nicht aufgeklärt worden. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

2.4      Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Einsprache auch in der Sache unbegründet war, sodass sie im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre. Das auch im Beschwerdeverfahren wieder vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, der geschuldete Betrag sei bereits in Form einer Kaution von CHF 1‘300.– bezahlt worden, weshalb er nun zu Unrecht „zwei Mal zur Kasse gebeten werde“, ist unbehelflich. Zwar ist mithilfe einer Mastercard ein Betrag in der genannten Höhe zulasten eines Kontos der SAS [...] bezahlt worden. Dabei handelt es sich aber gemäss Akten um die im Verfahren gegen den Chauffeur [...] geleistete Kaution. Der Chauffeur wurde mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 ebenfalls zu einer Busse verurteilt, sodass die geleistete Zahlung zu Recht an diesen Betrag angerechnet worden ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Sophie Elisabeth Holdt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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