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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2014 BES.2014.124 (AG.2015.102)

3. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,826 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.124

ENTSCHEID

vom 3. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. August 2014

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juli 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h mit 81 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einem Tag Freiheits-strafe, belegt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.– auferlegt. Hiergegen erhob A_____ am 29. Juli 2014 Einsprache und erklärte, er habe vorgängig des Strafbefehls seitens der Kantonspolizei keine Übertretungsanzeige erhalten, ebensowenig eine Zahlungserinnerung für die ausgesprochene Busse. Im Übrigen bestritt A_____ in der Einsprache die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht und erklärte sich demgemäss mit der Begleichung des Bussbetrags einverstanden; er sei jedoch nicht bereit, die Kosten für das Strafbefehlsverfahren zu tragen. Die Staatsanwaltschaft informierte A_____ mit Schreiben vom 31. Juli 2014 über die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen. Sie fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalte, und machte ihn darauf aufmerksam, dass dies mit weiteren Kosten verbunden sein könne. Mit Schreiben vom 15. August 2014 hielt A_____ implizit an seiner Einsprache fest und teilte der Staatsanwaltschaft mit, er habe mittlerweile die Busse mit einem Betrag von CHF 16.– sowie einen „Auslagenersatz“ von CHF 14.– (recte jeweils: EUR) für zwei erhaltene Einschreiben bezahlt.

Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass sich die Einsprache von A_____ gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2014 nur auf die Kosten beziehe und letzterer deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) rechtskräftig geworden sei. Weiter wurden die A_____ auferlegten Verfahrenskosten von CHF 208.– bestätigt und die von A_____ überwiesenen EUR 30.– bei ihrem Eingang bei der zuständigen Behörde an die Busse und die Verfahrenskosten angerechnet; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. September 2014 (Postaufgabe: 4. September 2014), in welcher der Beschwerdeführer wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Erlass des Strafbefehls verlangt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

In der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014 wurde der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft bestätigt, jedoch nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1085; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Ge-setzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO eingereicht und begründet worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Weder die Übertretungsanzeige noch die sich darauf beziehende Zahlungserinnerung seien ihm zugestellt worden, vielmehr habe er von diesen beiden angeblichen Schreiben erstmalig anlässlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2014 Kenntnis erhalten, dem diese als Kopien beigefügt gewesen seien. Dementsprechend habe er auch sofort nach Erhalt dieses Schreibens der Staatsanwaltschaft die Busse sowie die mutmasslichen Auslagen für die Zustellung der zwei vorgängigen Schreiben überwiesen. Gegen die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der getrennten und korrekt adressierten Zustellung von Übertretungsanzeige und Mahnung wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer erfolgten Postzustellung genügen lasse und keinen sicheren Nachweis der tatsächlichen Zustellung verlange. Die Annahme der Vorinstanz, dass er zumindest eines der zwei Schreiben erhalten habe, sei unzutreffend und nicht statthaft.

2.2      Das Einzelgericht in Strafsachen führt in der Begründung seiner Verfügung vom 27. August 2014, auf die es in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 verweist, aus, dass sich bei den Akten Kopien einer Übertretungsanzeige vom 20. Februar 2014 und einer Zahlungserinnerung vom 24. April 2014 befänden. Beide Schreiben seien an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers adressiert worden. Unter diesen Umständen sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe. Daran vermöchten auch die Einwände des Beschwerdeführers, Briefe gingen bisweilen aus Nachlässigkeit, Unachtsamkeit oder aufgrund technischer Probleme verloren, gerieten gelegentlich zwischen Werbesendungen oder würden möglicherweise aus privaten Briefkästen entwendet, nichts zu ändern. Diese oder ähnliche Umstände seien bereits insofern berücksichtigt, als die Praxis davon ausgehe, nur eines der beiden Schreiben sei dem Beschuldigten zugegangen. Weiter könne der Beschwerdeführer aus der Verurteilung eines brandenburgischen Briefträgers, der eine Vielzahl von Postsendungen nicht ausgeliefert, sondern selbst geöffnet hatte, von vorneherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er die Ordnungsbusse nicht rechtzeitig bezahlt habe, sei zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden, und auch die Höhe der Verfahrenskosten sei nicht zu bemängeln.

2.3      Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle prinzipiell mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Norm ist jedoch auf Übertretungsanzeigen und sich darauf beziehende Zahlungserinnerungen nicht anwendbar, welche vorgängig im Rahmen des sogenannten Ordnungsbussenverfahrens versandt werden. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren vor Polizeiorganen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03]), das nicht vom Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung erfasst ist (Art. 1 Abs. 2 StPO; so ausdrücklich Botschaft StPO, a.a.O., S. 1127). Aus diesem Grund müssen Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen nicht eingeschrieben zugestellt werden, und praxisgemäss erfolgt der Versand im Ordnungsbussenverfahren mit gewöhnlicher (nicht eingeschriebener) Post. Für Sachverhalte mit internationalem Bezug erklärt Art. 12 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (SR 0.360.136.1) die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats durch die Post als zulässig; staatsvertragliche Vorgaben über die Versendungsart (gewöhnliche oder eingeschriebene Sendung) existieren nicht.

2.4      Gemäss der Rechtsprechung trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. Sie hat in geeigneter Weise den Beweis dafür zu führen, dass und zu welchem Zeitpunkt ihre Verfügungen und Entscheide zugestellt wurden. In diesem Zusammenhang schafft bspw. eine sich bei den Akten befindliche Kopie eines Schreibens keine Tatsachenvermutung, das entsprechende Original sei aufgegeben und zugestellt worden. Ein Fehler bei der Zustellung von Postsendungen liegt nämlich nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass nicht damit gerechnet werden müsste. Aus diesem Grund muss auch die Darstellung des Empfängers berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Für einen Nachweis der Zustellung bedarf es jedoch nicht einer eingeschriebenen Sendung, dieser kann auch gestützt auf Indizien oder auf die gesamten Umstände erbracht werden (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1; BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2A.293.2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b; Amstutz/Arnold, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 N 14).

2.5      Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an dieselbe funktionierende Adresse hat das Appellationsgericht wiederholt festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Hinzu kam jeweils die Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3; BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; zu ähnlichen Konstellationen siehe AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 ff.; 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2)

2.6      Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung mit gewöhnlicher Post und nicht per Einschreiben zugestellt wurden (Akten, S. 11 f.). Die Adresse, an welche diese beiden Dokumente versandt wurden, hat sich in der Folge als richtig und funktionstüchtig herausgestellt, wie die Vorinstanz korrekt vorbringt, wurden doch der Strafbefehl und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2014 an dieselbe Adresse zugestellt. Es ist im Übrigen auch die Adresse, die der Beschwerdeführer in diesem Rechtsmittelverfahren weiter verwendet. Der Beschwerdeführer führt verschiedene Ursachen auf, die seiner Ansicht nach vorliegend zum zweimaligen Scheitern einer Zustellung geführt haben könnten. Diesem Umstand, dass eine Postsendung ihr Ziel nicht stets erreichen muss, trägt aber die einschlägige Rechtsprechung des Appellationsgerichts wie bereits erwähnt und auch von der Vorinstanz betont dadurch Rechnung, dass eine einmalige Sendung für den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zustellung nicht ausreicht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine regelrechte Zustellung an eine deutsche Adresse sei potentiell bedeutend gefährdeter als dies in der Schweiz der Fall sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass auch für Deutschland von einem funktionierenden und mit demjenigen der Schweiz vergleichbaren Postwesen ausgegangen werden kann. Deshalb ist die erwähnte Rechtsprechung des Appellationsgerichts auch für Fälle postalischer Zustellungen in Deutschland einschlägig. Bei dieser Sachlage ist die Wahrscheinlichkeit von zwei nicht erfolgten Zustellungen derart gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit kann es, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, in dieser Frage zwar nicht geben; eine solche ist nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts aber auch nicht nötig, damit ein Nachweis der Zustellung gelingt. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt wurde. Seine Behauptung, er habe (nur) vorgängig des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

2.7      Da der Beschwerdeführer die Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren bezahlt hat, hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits die Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Das vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Busse und etwaiger Auslagen bereits Geleistete wird an Busse und Verfahrenskosten angerechnet (entsprechend Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014).

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (§ 11 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.