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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.08.2014 BES.2014.115 (AG.2015.162)

4. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,535 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.115

ENTSCHEID

vom 9. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. August 2014

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 20. Juni 2012 erstattete A_____ Strafanzeige gegen B_____(nachfolgend: Beschuldigte) wegen Ehrverletzung und evtl. versuchter Erpressung zu seinem Nachteil und stellte damit gleichzeitig Strafantrag, weil er von der Beschuldigten, mit welcher er aufgrund eines geschäftlichen Auftrags eine zivilrechtliche Auseinandersetzung austrug, in seinem Ruf verletzt worden sein soll. Mit Verfügung vom 4. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestands sowie teilweise mangels gültigen Strafantrags ein. Bezüglich zwei Äusserungen in E-Mail-Nachrichten und eines Telefonats erging ein Strafbefehl wegen übler Nachrede zum Nachteil von A_____. Von einer separaten Kostenauflage wurde abgesehen.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Sache mit Aufhebung der Einstellungsverfügung zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziff. 3 der Verfügung aufzuheben und die Beschuldigte zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren in Höhe von CHF 4‘723.60 (abzüglich der Entschädigung gemäss zu korrigierendem Strafbefehl) zu entschädigen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 11. November 2014 beantragt die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 18. November 2014 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschuldigte am 20. Juni 2012 Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger konstituiert, womit er sich am Verfahren beteiligt hat und Partei ist. Als solche ist er von der Einstellung des Verfahrens berührt und zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

3.

3.1      Streitig ist zunächst die Einstellung betreffend eine angebliche Ehrverletzung im Kontext eines im Frühjahr 2012 erfolgten Telefonats mit Prof. Dr. [...], in dessen Rahmen sich die Beschuldigte über einen vom Beschwerdeführer ungenügend ausgeführten Fotoauftrag ausgelassen und dabei auch die Person des Beschwerdeführers verunglimpft haben soll.

3.1.1   Die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte vertreten diesbezüglich die Auffassung, dass in der Anzeige als angeblicher Tatzeitpunkt nicht näher bestimmt die Monate „März / April 2012“ erwähnt würden und daher im Zweifel zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass das Telefonat und die entsprechende Kenntnis des Privatklägers über den Vorfall zwischen dem 1. und 19. März 2012 erfolgt sei, so dass kein innert der drei monatigen Frist eingegangener Strafantrag vorliege und keine materielle Prüfung über den allfällig strafrechtlichen Inhalt des betreffenden Telefonats zu erfolgen habe. Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige einen entsprechenden Zeitpunkt, wann er von diesem Telefonat Kenntnis erlangt habe, hätte angeben müssen, was nicht erfolgt sei. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei bei der Berechnung der Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB insofern zu berücksichtigen, als dass nicht die Beschuldigte beweisen müsse, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 20. März 2014 Kenntnis von allfälligen strafbaren Handlungen gegen seine Ehre erlangt habe. Aufgrund der in der Strafanzeige gewählten Formulierung „im März / April 2012“ entstehe der Eindruck, dass der genaue Zeitpunkt des Telefonats bewusst nicht genannt worden sei. Im Juni 2012 wäre es grundsätzlich möglich gewesen, den tatsächlichen Zeitpunkt des Telefonats zwischen der Beschuldigten und Herrn [...] klar und eindeutig zu eruieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Herr [...] den Beschwerdeführer zeitnah über das entsprechende Telefonat informiert habe, sodass gerade nicht zweifelsfrei feststehe, dass dieses erst nach dem 19. März 2012 geführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass mit dem Strafantrag am 20. Juni 2012 die Frist von drei Monaten gewahrt worden sei. Mit „März / April“ sei Ende März / Anfangs April gemeint und nicht der 1. März. Die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht vorgezogen, im Sinne einer grammatikalisch falschen Auslegung den mutmasslichen Tatzeitpunkt gemäss Strafanzeige vorzudatieren, sodann eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen und in Missachtung des geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ einen Tatzeitpunkt und vor allem auch einen Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten als Antragsberechtigten vor dem 20. März 2012 anzunehmen. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2014 anerkannt habe, Prof. Dr. [...] im Zeitraum „März / April 2012“ angerufen und ihm gegenüber ehrverletzende Äusserungen über den Beschwerdeführer gemacht zu haben. Bei dieser Ausgangslage könne nicht von einer offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzung in Form eines fehlenden fristgerechten Strafantrags ausgegangen werden. Zur Klärung des Tatzeitpunkts sowie dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, Prof. Dr. [...] als Zeugen und den Beschwerdeführer als Auskunftsperson einzuvernehmen, bzw. einen allfälligen Verbindungsnachweis zwischen der Beschuldigten und Prof. Dr. [...] anzufordern. Die Staatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit diesem Vorfall wieder aufzunehmen.

3.1.2   Das Recht zum Strafantrag erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter (und die Tat) bekannt wird (Art. 31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGer 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Was die antragsberechtigte Person zu welchem Zeitpunkt wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Kenntnis von Tat und Täter begründet ist (BGer 6B_1147/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesgericht sah in der Auffassung, dass der Verletzte nicht nur zu beweisen hat, wann er vom eingeklagten Tatbestand Kenntnis erhalten hat, sondern überdies, dass er ihn nicht schon früher gekannt hat, eine formelle Rechtsverweigerung. Als Begründung führte es an, der Verletzte werde meist in der Lage sein, anzugeben und Beweise dafür anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und Täter erhalten habe. Dagegen werde ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, sei doch der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt mithin im Zweifel die Frist als gewahrt, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (vgl. BGer 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3).

Die Begründung, mit welcher die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit des Strafantrags in Frage stellt, überzeugt nicht. Mit den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr bereits aus der Formulierung „März / April 2012“, dass der Beschwerdeführer erst Ende März 2014 Kenntnis des Vorfalls gehabt hat. Zudem wurde zur genaueren Feststellung des Tatzeitpunkts bereits im Strafantrag Prof. Dr. [...] als Zeuge benannt. Schliesslich ist der Grundsatz "in dubio pro reo", mit welcher die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen verneint hat, als Beweiswürdigungsregel im Vorverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem erwähnten Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur näheren Prüfung des genannten Vorfalls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.2      Streitig ist des Weiteren die Einstellung betreffend eine angebliche Ehrverletzung in Bezug auf einen Anruf mit dem Inhaber der Galerie […], […], bei welchem die Beschuldigte sich ebenfalls abschätzig über die beruflichen Qualitäten des Beschwerdeführers geäussert haben soll. Zudem habe sie bei dieser Gelegenheit erklärt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen „Gigolo“ handle, welcher nirgends angemeldet sei und sich von [...] aushalten lasse. Schliesslich habe die Beschuldigte [...] gefragt, ob der Anzeigesteller angemeldet sei und seine Einkünfte versteuern würde.

3.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung in diesem Zusammenhang damit, dass – auch wenn auf Grund dieser Angaben dem kontaktierten Galeristen unmissverständlich klar gemacht worden sei, was die Beschuldigte vom Beschwerdeführer halte – die im genannten Telefonat gemachten Äusserungen nicht als Ehrverletzung im strafrechtlich relevanten Sinn zu betrachten seien, zumal der Begriff der vom StGB unter Strafe gestellten Ehrverletzung, welcher im Vergleich zum Zivilrecht enger auszulegen sei, sonst zu weit gefasst würde. Auch die Beschuldigte lässt ausführen, dass in Bezug auf das Telefonat mit [...] eine Ehrverletzung zu verneinen sei. Der Ausdruck des Gigolos könne keinesfalls mit demjenigen des männlichen Prostituierten gleichgesetzt werden. Der Begriff mache einen Menschen noch nicht verächtlich. Auch die Angabe, der Beschwerdeführer lasse sich von Frau [...] aushalten, sei nicht grundsätzlich geeignet, ihn als Menschen verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Entsprechende Äusserungen seien zum heutigen Zeitpunkt anders einzustufen als vor fünfzig, sechzig Jahren. In Zeit der sozialen Medien, in der teilweise mit einer entsprechenden Lebenseinstellung kokettiert werde, werde eine solche Äusserung bei grossen Teilen der Bevölkerung nicht mehr als ehrwidrig angeschaut. So werde auch die nicht eheliche Lebensgemeinschaft / das Konkubinat anders als Früher nicht mehr als verwerflich betrachtet. Die von der Beschuldigten vermeintlich gestellten Fragen seien ebenfalls nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers tatsächlich zu verletzen. Sie habe damit weder explizit noch implizit gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Steuerhinterzieher oder Ähnliches sei, sondern sich einzig erkundigt, ob Herr [...] wisse, ob der Beschwerdeführer seine Einkünfte tatsächlich versteuert habe. Somit seien die vermeintlichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber Herrn [...] von vornherein nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen, weshalb die Staatsanwaltschaft den derart vorgetragenen Sachverhalt zu Recht nicht näher abgeklärt und auf die entsprechenden Beweiserhebungen verzichtet habe. Schliesslich seien die in diesem Zusammenhang gegenüber der Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ihrerseits nicht eingestanden.

Dagegen sind nach Ansicht des Beschwerdeführers die von der Beschuldigten gegenüber [...] gemachten Äusserungen ehrverletzend. Gemäss Wikipedia bezeichne man als Gigolo einen Eintänzer, einen männlichen Escort-Service (siehe auch männliche Prostitution) oder einen Mann, der eine in der Regel sexuell geprägte längerfristige Beziehung mit einer deutlich älteren Frau habe und von dieser finanziell unterstützt werde. Indem die Beschuldigte ausführte, der Beschwerdeführer sei ein Gigolo und er lasse sich aushalten, habe sie also behauptet, der Beschwerdeführer sei ein männlicher Prostituierter. Diese Äusserung gegenüber einem Geschäftspartner des Beschwerdeführers stelle sehr wohl eine Verletzung der sittlichen und damit strafrechtlich geschützten Ehre dar. Darüber hinaus habe die Beschuldigte mit ihren Fragen gegenüber [...], ob der Beschwerdeführer angemeldet sei und seine Einkünfte versteuere, wiederum zumindest sinngemäss den Vorwurf geäussert, der Beschwerdeführer sei ein Steuerbetrüger bzw. Steuerhinterzieher, was im Zusammenhang mit dem Telefonat an [...] zu einer Verurteilung geführt habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft verletzte die Beschuldigte mit ihren Äusserungen gegenüber [...] die vom Strafrecht geschützte sittliche Ehre von A_____, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Staatsanwaltschaft daher anzuweisen, die Strafuntersuchung auch im Zusammenhang mit dem Vorfall bezüglich [...] wieder aufzunehmen und die notwendigen Beweiserhebungen vorzunehmen.

3.2.2   Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; BGer 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Namentlich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ein Gigolo, tangiert durchaus die sittliche Ehre und den Ruf als ehrbarer Mensch. So hält Wikipedia – wie vom Beschwerdeführer zutreffend erkannt – als Definition eines Gigolos etwa fest: „Als Gigolo bezeichnet man einen Eintänzer, einen männlichen Escort-Service (siehe auch männliche Prostitution) oder einen Mann, der eine in der Regel sexuell geprägte längerfristige Beziehung mit einer deutlich älteren Frau hat und von dieser finanziell unterstützt wird“ (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gigolo, besucht am 9. März 2015). Eine ähnliche Definition liefert der Duden, wonach ein Gigolo ein „Eintänzer“ sei, bzw. ein „(umgangssprachlich) jüngerer Mann, der sich von meist älteren Frauen aushalten lässt“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/Gigolo, besucht am 9. März 2015). Mit dem Vorwurf der Betätigung als Hure wurde durch das Bundesgericht die sittliche Ehre bereits als verletzt qualifiziert (BGE 92 IV 115 E. 2 S. 117; Riklin, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 21). Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Einkünfte versteuern würde, erscheint eine solche offensichtlich als rhetorisch. Es kann nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass eine derartige Frage darauf abzielt, den Beschwerdeführer implizit eines Steuerstrafvergehens zu bezichtigen, womit der Ruf als ehrbarer Mensch verletzt sein kann. Dies umso mehr, als die Frage im Zuge anderer kritischer Bemerkungen kundgetan wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner – mit den angeblichen Äusserungen die Ehrverletzungstatbestände nicht ohne weiteres verneint werden können. Es kann in dubio pro duriore hier jedenfalls nicht Sache der Staatsanwaltschaft sein, dem Sachrichter bereits vorzugreifen. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich mit Bezug auf die gegenüber [...] möglicherweise erklärten Äusserungen daher als unrechtmässig. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zu weiteren Ermittlungen und allenfalls Anklageerhebung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3      Der Beschwerdeführer hat die Beschuldigte schliesslich der versuchten Erpressung wegen angezeigt, weil sie anlässlich verschiedener Kontaktaufnahmen wiederholt kundgetan haben soll, nicht Ruhe zu geben, bis sie das „angeblich ihr zustehende Geld“ habe. So sei insbesondere der von der Beschuldigten in einer E-Mail-Nachricht vom 21. März 2012, 14:02 Uhr, geäusserte Hinweis darauf, dass die Ausstellung „wohl nicht so ein Hit“ werde, geeignet gewesen, den Anzeigesteller zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu bestimmen, zumal sie konkludent in Aussicht gestellt habe, dass sie Einfluss auf den Erfolg bzw. Misserfolg der Ausstellung nehmen werde.

3.3.1   Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich auf einen seit dem ersten Quartal 2012 ausgetragenen Disput zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten, in welchem verschiedene Auffassungen bezüglich der Erfüllung und Entlöhnung eines durch den Anzeigesteller abgewickelten Auftrages der Beschuldigten bestanden haben sollen. In diesem Sinne seien von Seiten der Beschuldigten zivilrechtliche Schritte eingeleitet worden. Auf Grund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung gehandelt habe, bei welcher beide Seiten eine Auslegung zu ihren Gunsten behauptet hätten, könne von vornherein nicht von einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der Beschuldigten ausgegangen werden, weshalb der Tatbestand der versuchten Erpressung nicht erfüllt sein könne. Auch der bei dieser Ausgangslage zu prüfende Tatbestand der versuchten Nötigung komme nicht zur Anwendung, weil es bei der vom Beschwerdeführer gemachten Begründung bzw. bei den von der Beschuldigten gemachten schriftlichen Äusserung klarerweise schon an der Intensität mangle, um die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu dessen Ungunsten zu beeinträchtigen. Auch die Beschuldigte lässt ausführen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine Geschäftsbeziehung bestand, indem dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt wurde, Modefotografien von ihr anzufertigen. Da sie mit den Arbeiten unzufrieden gewesen sei, habe sie einen Teil des geleisteten Honorars betrieben und leider erfolglos eingeklagt, wobei der Beschwerdeführer sich einzig zur Rückleistung von einer Summe in Höhe von CHF 1‘230.– einverstanden erklärt habe. In diesem Zusammenhang habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer weder genötigt, noch wollte sie sich sonst wie unrechtmässig bereichern, sodass der Tatbestand von Art. 156 StGB in jedem Fall nicht erfüllt sei.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Beschuldigte das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt erst am 7. Juni 2012 gestellt habe. Die Zivilklage der Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer sei zudem in der Folge vom Bezirksgericht Meilen klar abgewiesen worden. Die Beschuldigte habe nach der mündlichen Begründung der zuständigen Einzelrichterin wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Forderung denn auch auf eine schriftliche Begründung verzichtet. Mit dem Hinweis auf ein zum Tatzeitpunkt noch gar nicht existierendes und zudem völlig aussichtsloses Zivilverfahren könne die Bereicherungsabsicht nicht verneint werden. Zudem verfolge der Beschwerdeführer in seiner Photographie mehrheitlich künstlerische Aspekte seiner Arbeit und weniger Auftragsarbeit. Indem die Beschuldigte in Aussicht gestellt habe, dass sie ihm seine nächste grosse Einzelausstellung in der [...] Gallery „sabotieren“ werde und sie zudem nachweislich mit mehreren Galleristen und Kunstexperten – u.a. mit an [...] von der [...] Gallery – telefonischen Kontakt gesucht und den Beschwerdeführer mittels ehrverletzenden Äusserungen sowohl als sittlichen Menschen wie auch als Künstler zu zerstören versucht habe, liege eine erhebliche Intensität im angedrohten und teilweise auch umgesetzten Übel vor. Das Verhalten der Beschuldigten sei daher sehr wohl geeignet gewesen, einen Menschen in der Situation des Beschwerdeführers zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen und damit dessen Willensfreiheit zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Replicando weist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hin, dass die Rückzahlung im Umfang von CHF 1‘230.– lediglich der Differenz der Offerte vom 4. Januar 2012 sowie der Schlussabrechnung vom 1. März 2012 entspreche.

3.3.2   Hier muss der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Der Erpressung im Sinne des Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, nötigt, ihm oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu gewähren. Da vor der angeblichen Deliktsbegehung zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine zivilrechtliche Konfliktsituation vorlag, bei welcher beide Seiten eine Auslegung zu ihren Gunsten beansprucht haben, kann hier offensichtlich nicht von einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der Beschuldigten ausgegangen werden. Aus der Tatsache, dass die Beschuldigte erst am 7. Juni 2012 ein Schlichtungsgesuch gestellt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist dies ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der angeblichen Deliktsbegehung davon ausgegangen ist, gegenüber dem Beschwerdeführer rechtmässige Ansprüche zu besitzen.

Der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter den Nötigungstatbestand subsumieren. Eine Bestrafung wegen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter jemandem ernstliche Nachteile androht. Ob die angedrohten Nachteile "ernstliche" im Sinne des Gesetzes sind, entscheidet sich nach einem objektiven Massstab (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325 f.; Van Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 34). Bei der Aussage, dass die Ausstellung „wohl nicht so ein Hit“ werde, ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte damit tatsächlich eine Drohung ausgesprochen oder lediglich ihre Hoffnung ausgedrückt hat, dass die Ausstellung ein Misserfolg werde. So oder so mangelt es objektiv besehen an der Intensität, die Willensfreiheit einer besonnenen Person tatsächlich zu deren Ungunsten zu beeinträchtigen.

Daraus ergibt sich, dass die Deliktsschwelle mithin weder bezüglich der Erpressung noch der Nötigung überschritten wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des in der Einstellungsverfügung geschilderten Sachverhalts in Ermangelung eines Straftatbestands zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Ermittlung im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anschliessend wird die Staatsanwaltschaft erneut über die Anklageerhebung oder Einstellung zu entscheiden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist eine reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 250.– zu auferlegen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 6 Stunden zu schätzen (4 Stunden für die Beschwerdeschrift, 2 Stunden für die Replik). Für die vollständig im Jahr 2014 erbrachten Bemühungen kommt ein Stundenansatz von CHF 250.– zur Anwendung, einschliesslich Auslagen zuzüglich 8 % MWST. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Parteientschädigung auf die Hälfte zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer wird daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 750.– samt MWST in Höhe von CHF 60.– zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF 250.–.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.–, einschliesslich Auslagen zuzüglich MWST in Höhe von CHF 60.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.115 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.08.2014 BES.2014.115 (AG.2015.162) — Swissrulings