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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2014 BES.2014.113 (AG.2014.691)

6. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,057 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.113

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 11. Juli 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Übertretungsanzeige vom 8. Januar 2014 wurde der in Deutschland wohnhafte A_____ (Beschwerdeführer/Beschuldigter) wegen unerlaubtem Parkieren (Parkieren nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn bis 60 Minuten), begangen am 27. Oktober 2013, mit CHF 120.– gebüsst. Nach entsprechender Zahlungserinnerung vom 27. Februar 2014 erfolgte eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2014 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2014 (Postaufgabe) des anwaltlich vertretenen Beschuldigten trat der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Juli 2014 infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte am 24. Juli 2014 per Faxeingabe (Postaufgabe zudem am 25. Juli 2014) beim Strafgericht Beschwerde erhoben und um Akteneinsicht ersucht. Der Strafgerichtspräsident hat diese gewährt, die Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet und auf die Beschwerdefrist von 10 Tagen hingewiesen. Am 15. August 2014 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht beantragt, „der Beschwerde abzuhelfen und das gegen Herrn A_____ geführte Verfahren einzustellen“. Er hat geltend gemacht, er habe das Fahrzeug nicht gefahren; die täterschaftliche Begehung des Strafvorwurfs sei nicht nachgewiesen. Zudem habe er das dem Strafbefehl vorangegangene Schreiben nicht erhalten. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hat sich der Strafgerichtspräsident am 25. August 2014 zur Frage der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO geäussert. Der Beschwerdeführer hat am 8. September 2014 hierzu Stellung genommen und beantragt, dem Wiederherstellungsgesuch sei stattzugeben. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten fällt – kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten, womit dieser auf ihre Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten ist, unmittelbar berührt. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Art. 356 N. 8). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in einem Rechtsmittel anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welches die Gründe hierfür sind und welche Beweismittel angerufen werden. Erfüllt eine Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde in der rechtzeitig postalisch eingereichten Beschwerde vom 25. Juli 2014 – der Nichteintretensentscheid war dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2014 zugegangen (act. 24) – weder angegeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, noch hat die Beschwerde eine Begründung enthalten. Indes hat der Beschwerdeführer am 15. August 2014 selbst eine die Formerfordernisse erfüllende Verbesserung nachgereicht, bevor die Instruktionsrichterin Gelegenheit gehabt hätte, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die Beschwerde ist daher entgegen zu nehmen, auch wenn sie nicht mehr innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist eingegangen ist, da dem Beschwerdeführer ohnehin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung hätte eingeräumt werden müssen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3).

Der streitgegenständliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ist am 14. Mai 2014 ergangen und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Mai 2014 zugestellt (act. 8, 14). Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die 10-tägige Einsprachefrist somit am 21. Mai 2014 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete folglich am 30. Mai 2014. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache indes erst am 4. Juni 2014 bei der Deutschen Post aufgegeben (vgl. Poststempel [act. 12a]). Die Einsprache erfolgte somit zweifellos verspätet (Art. 91 Abs. 2). Damit ist der Strafbefehl infolge Fristablaufs in Rechtskraft erwachsen, und ist die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer weist als Begründung, welche allenfalls als Entschuldigungsgrund für die Verspätung gedeutet werden könnte, einzig darauf hin, dass er vor dem Strafbefehl keine Schreiben der Strafbehörden (d.h. die Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) erhalten habe. Der Erhalt des Strafbefehls am 20. Mai 2014 wird hingegen nicht bestritten und ist zudem belegt (act. 14). Der erhobene Einwand vermag jedenfalls nicht zu erklären, welche entschuldbaren Gründe dazu geführt haben sollen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innert der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von 10 Tagen eingereicht werden konnte. Derlei Gründe sind, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob der Einwand, weder Übertretungsanzeige noch Zahlungserinnerung erhalten zu haben, zutrifft. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang immerhin zu Recht darauf hingewiesen, dass Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse gesandt wurden, wie der unstreitig zugestellte Strafbefehl. Unter diesen Umständen kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung auch die Übertretungsanzeige und/oder die Zahlungserinnerung erhalten haben dürfte, zumal besondere Umstände, welche ausnahmsweise gegen diese Annahme sprechen würden, nicht geltend gemacht werden und nicht ersichtlich sind (vgl. dazu AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2 f.; BES.2014.54 vom 20. August 2014, E. 2.2 je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist wegen der Verspätung der Einsprache schliesslich auf den materiellen Einwand, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gefahren habe und die täterschaftliche Begehung des Strafvorwurfs daher nicht nachgewiesen sei.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Unter diesen Umständen konnte auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz zur Sache verzichtet werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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