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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.03.2014 BES.2013.95 (AG.2014.222)

4. März 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,233 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

geheime Überwachungsmassnahmen

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.95

ENTSCHEID

vom 4. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. September 2013

betreffend geheime Überwachungsmassnahmen

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen ihrer Ermittlungen liess sie nach Einholung der Bewilligung beim Zwangsmassnahmengericht im Zeitraum vom 11. März bis 26. September 2013 die Telefonanschlüsse [...], [...] und [...] für je drei Monate überwachen und führte jeweils eine Teilnehmeridentifikation durch. Mit Schreiben vom 10. September 2013 setzte die Staatsanwaltschaft A_____ über Grund, Art und Dauer dieser Überwachungsmassnahme in Kenntnis.

Dagegen erhob A_____ mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen der bezeichneten Telefonnummern gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Staatsanwaltschaft kann unter den Voraussetzungen von Art. 269 ff. StPO den Fernmeldeanschluss einer Person überwachen lassen. Greift sie zu dieser Massnahme, hat sie der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen. Personen, deren Fernmeldeanschluss überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikeln 393-397 StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung (Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist von der geheimen Überwachung betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift ist innert der Frist von 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung nach Art. 279 Abs. 1 StPO eingereicht worden.

1.2      Der Beschwerdeführer beantragt, das Beschwerdeverfahren sei zunächst auf die Frage zu beschränken, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. Die Mitteilung nach Art. 279 StPO vom 10. September 2013 genüge seiner Ansicht nach den Anforderungen an eine Verfügung nicht.

Dass die Mitteilung nach Art. 279 StPO ein taugliches Anfechtungsobjekt ist, ergibt sich zwingend aus der Gesetzessystematik. Gegen richterliche Genehmigungsentscheide von geheimen Überwachungsmassnahmen kann keine Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht erhoben werden. Von der Überwachung Betroffene können die Überwachungsmassnahmen erst nachträglich nach deren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 279 StPO mit Beschwerde anfechten. Mit der Beschwerde kann lediglich geltend gemacht werden, die Überwachung sei unrechtmässig oder unverhältnismässig gewesen. Ob die erhobenen Beweise verwertet werden dürfen, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch den Sachrichter im Hauptverfahren, welcher wiederum die Rechtmässigkeit der Anordnung der Überwachung nicht überprüfen darf beziehungsweise auch im Falle der Abweisung der Beschwerde eine Unverwertbarkeit annehmen darf (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 279 StPO N 14, unter Hinweis auf BGer 1B_425 vom 22. Juni 2011; 6S. 488/2004; BGE 133 IV 333). Beschwerdeobjekt kann somit – entgegen den missverständlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung – nur die Mitteilung gemäss Art. 279 StPO sein. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 10. September 2013 eine schriftliche Mitteilung gemäss Art. 279 StPO gemacht. Diese kann mit Beschwerde angefochten werden. Es bedarf keines weiteren Aktes der Verfügung oder Mitteilung.

1.3      Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Mitteilung nach Art. 279 StPO genüge den Anforderungen der Spezifizierung nicht. Es genüge nicht, lediglich den Tatbestand anzugeben, welcher den Anlass der Überwachung gebildet habe. Vielmehr müsse auch der relevante Sachverhalt genannt werden. Sinn der Mitteilung ist die Herstellung von Transparenz für den Betroffenen. Dieser soll sich ein Bild davon machen können, weshalb die Überwachung erfolgt ist (Schmid, a.a.O., N 5; vgl. auch BGer 8G.109/2003). Im vorliegenden Fall erging die Mitteilung erst, nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 und am 28. August 2013 bereits mündlich über die Telefonüberwachung in Kenntnis gesetzt und als Beschuldigter zu den einzelnen Gesprächen mehrmals einvernommen worden war. Anlässlich dieser Einvernahmen war ihm der Inhalt der Belastungen vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 279 StPO daher sehr wohl, was ihm zur Last gelegt wurde, sodass sich die Mitteilung auf die Nennung des Tatbestands, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, beschränken durfte. Damit genügt die angefochtene Verfügung den Formerfordernissen und die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Aspekt nicht zum Erlass einer neuen Verfügung anzuhalten.

2.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen richtet, ist dem Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Mitteilung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 StPO; Keller, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich /Basel / Genf 2010, Art. 396 N 14). Erfüllt eine Rechtsschrift diese Anforderungen nicht, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 StPO). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Rechtsschrift im Bewusstsein um den Mangel abgefasst wurde. Insbesondere von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist zu erwarten, dass sie Eingaben korrekt verfassen, sodass ihnen eine Nachfrist nur bei Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis anzusetzen ist (Ziegler, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 385 StPO N 3).

Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hatte – wie die Beschwerdegegnerin mit Recht ausführt – bereits weit vor der Mitteilung vom 10. September 2013 uneingeschränkten Zugang zu den Verfahrensakten, sodass es ihr möglich gewesen wäre, die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen zu prüfen und allfällige Rechtsverletzungen begründet zu rügen. Es ist unzulässig, die Rechtmässigkeit gleichsam auf Vorrat in Frage zu stellen (Verfahrensantrag gemäss Eingabe vom 23. September 2013) und durch den Beweisantrag um Beizug der bereits parteiöffentlichen Akten eine Verlängerung der gesetzlichen – und damit grundsätzlich nicht erstreckbaren – Begründungsfrist zu erwirken. In der Beschwerde werden lediglich die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. und vom 20. Juni 2013 andeutungsweise begründet kritisiert. Die Ausführungen zum erstgenannten Entscheid erschöpfen sich in dem Hinweis, dort sei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung eines Zufallsfunds durch das Zwangsmassnahmengericht als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden. Dies stellt eine falsche Paraphrasierung dar. An der interessierenden Stelle wird lediglich festgehalten, dass der Zusammenhang zwischen einer Beschlagnahme und einem mutmasslich belastenden SMS nicht nachvollziehbar sei. In den folgenden Erwägungen wird aber eingehend dargelegt, dass die Voraussetzungen der Verwendung des Zufallsfunds gleichwohl gegeben sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juni 2013 wird sodann dahingehend kritisiert, dass der Grund für die Verlängerung der Überwachungsmassnahme darin nicht genannt werde. Dieses Vorbringen ist offensichtlich aktenwidrig (vgl. Entscheid vom 20. Juni 2013; Abschnitt 3 und 4 auf S. 2). Soweit in diesen Vorbringen des Beschwerdeführers Elemente einer Begründung enthalten sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen genügt die Eingabe vom 23. September 2013 den Begründungsanforderungen nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der amtliche Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand ist zu schätzen. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’080.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’080.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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