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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.01.2014 BES.2013.89 (AG.2014.73)

20. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,209 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung (Auferlegung von Kosten)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.89

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                           Beschwerdeführer

c/o […]l

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. August 2013

betreffend Einstellungsverfügung (Auferlegung von Kosten)

Sachverhalt

Auf Anzeige und Strafantrag von B_____ vom 7. Juni 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren gegen A_____ wegen Zechprellerei zum Nachteil des Clubs […], Basel. A_____ hatte sich dort am Abend des 7. Juni 2013 diverse Getränke im Gesamtwert von CHF 44.50 servieren lassen. Ohne diese bezahlt zu haben, wollte er die Bar verlassen. Am 16. Juli 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Zechprellerei gegen A_____. Dieser erhob am 19. Juli 2013 Einsprache dagegen. Am 24. Juli 2013 stellte A_____ sowohl ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch ein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am 7. August 2013 zog der Anzeigeerstatter den Strafantrag rechtsgültig und unter Verzicht auf Zustellung einer Einstellungsverfügung mit der Begründung zurück, dass eine einvernehmliche Lösung bezüglich Begleichung des ausstehenden Betrages habe gefunden werden können. Demzufolge stellte die Staatsanwaltschaft am 22. August 2013 das Strafverfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein, auferlegte A_____ aber dessen Kosten.

Hiergegen hat A_____ am 31. August 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt die Nichterhebung der Gebühr von CHF 200.– und der Verfahrenskosten von CHF 107.– mit der Begründung, dass ihm wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe. Am 6. September 2013 hat er ein Gesuch um „kostenlose Appellation“ gestellt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit fristgerecht zugesandter Vernehmlassung vom 18. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat der Einstellungsverfügung durch die Auferlegung der Kosten beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (At. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Infolge des Rückzugs des Strafantrages durch den Geschädigten am 7. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlender Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) verfügt. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.

2.2      Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die Kostenauflage damit, dass er der Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, welchem seiner Meinung nach aufgrund seiner wirtschaftlichen Misslage hätte entsprochen werden müssen.

3.

3.1      Damit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe. Anders als im Zivilprozess und im Verwaltungs(gerichts)verfahren gibt es im Strafverfahren für beschuldigte Personen jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege, die sowohl eine Befreiung von Verfahrenskosten als auch die unentgeltliche Verbeiständung umfasst. Verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel und ist eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten, so wird ihr auf Antrag eine vom Staat bezahlte amtliche Verteidigung gestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Auch in diesem Fall hat die beschuldigte Person aber die Verfahrenskosten selber zu tragen, wenn sie verurteilt wird oder wenn ihr aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer keinen Verteidiger hatte – und einen solchen aufgrund des Bagatellcharakters des Verfahrens auch nicht hätte beanspruchen können (vgl. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO) –, stellt sich bei ihm die Frage der amtlichen Verteidigung nicht. Ob ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist nach dem Gesagten unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnisse allein aufgrund von Art. 426 StPO zu beurteilen.

3.2      Gemäss dieser Bestimmung können der betroffenen Person bei Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Die Kostenauferlegung darf hingegen nicht mit dem Vorwurf begründet werden, den Beschuldigten treffe ein strafrechtliches Verschulden. Dies käme einer Verdachtsstrafe gleich und würde einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK darstellen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426 StPO N 25, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt folglich eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2).

3.3      Die Staatsanwältin hat die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren durch ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. In der Beschwerdeantwort hat sie präzisiert, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Straftatbestand der Hehlerei (recte: Zechprellerei) erfüllt habe. Das Verfahren sei nur darum eingestellt worden, weil der Gastwirt nach Begleichung der offenen Rechnung durch den Beschwerdeführer den Strafantrag zurückgezogen habe und somit eine Prozessvoraussetzung gefehlt habe. Diese Begründung, mit der dem Beschwerdeführer klar ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen wird, verstösst gegen die Unschuldsvermutung und ist daher unzulässig.

3.4      Das Beschwerdegericht ist indessen nicht an die Begründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Wenn sich deren Entscheid – wenn auch mit anderer Begründung – als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdegericht kann eine unzutreffende Begründung durch eine eigene, bundesrechtskonforme Begründung ersetzen („Begründungssubstitution“, vgl. BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 3.1).

3.5      Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 im Club [...] Getränke im Wert von CHF 44.50 konsumiert hat und die Bar ohne Begleichung seiner Rechnung verlassen hat. Damit hat er eine zivilrechtliche Schuld nicht bei deren Fälligkeit beglichen (vgl. Art. 75 und 82 OR). Dies hat zur Strafanzeige des Wirts und in der Folge zum Strafverfahren geführt, welches – nach nachträglicher Begleichung der Rechnung durch den Beschwerdeführer – infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist. Damit ist das Strafverfahren durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden, so dass er nach dem Veranlassungsprinzip für dessen Kosten haftet. Im Ergebnis ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, womit sie dem Beschwerdeführer die Kosten für das eingestellte Verfahren auferlegt hat, daher nicht zu beanstanden.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 StPO). Da die Staatsanwaltschaft aber die Kostenauflage mit einer unzulässigen Begründung versehen und damit zur Beschwerdeerhebung Anlass gesetzt hat, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           MLaw Frédéric Gasser   

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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