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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2014 BES.2013.140 (AG.2014.225)

28. März 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,292 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Beschlagnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.140

ENTSCHEID

vom 28. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____                                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[…]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Dezember 2013

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen A_____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Staatsanwaltschaft anlässlich seiner Festnahme drei Mobiltelefone sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von CHF 300.– sichergestellt.

Gegen diese Beschlagnahme hat der nicht anwaltlich vertretene A_____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 eigenhändig Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und die Aufhebung der Beschlagnahme von zwei der drei Mobiltelefone sowie des Bargeldes beantragt und sinngemäss deren Herausgabe verlangt. Die Beschlagnahme der Mobiltelefone wurde von der Staatsanwaltschaft per 8. Januar 2014 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. A_____ hat keine Replik eingereicht. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetze zur StPO (EG StPO) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschlagnahme der Mobiltelefone nach Durchsuchung und Auswertung sowie Sicherung der Daten mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wieder aufgehoben. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Da die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides aktuell vorliegen muss, ist die vorliegende Beschwerde betreffend die beiden Mobiltelefone als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 13).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Beschlagnahme des goldfarbenen Mobiltelefons [...] sowie des silberfarbenen Mobiltelefons [...] mit der Begründung, diese beiden Geräte ständen in keinem Bezug zum hängigen Verfahren. Zudem wendet sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von CHF 300.– aus den Effekten des Beschwerdeführers. Er macht geltend, dieses Geld für seine Rückreise nach Spanien zu benötigen und fügt hinzu, zur Deckung der Verfahrenskosten könne auf sein Pensionskassenguthaben zurückgegriffen werden.

2.2      Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Beschlagnahme der Mobiltelefone und des Bargeldes sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Kokainhandel tätig gewesen zu sein und sowohl mit Lieferanten als auch mit Abnehmern in telefonischem Kontakt gestanden zu haben. Vor diesem Hintergrund sei die Beschlagnahme der Mobiltelefone zum Zweck der Beweissicherung geboten gewesen. Betreffend den beschlagnahmten Bargeldbetrag sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz mit Drogenerlös finanziert habe. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft auf die Vorgaben von Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO.

3.

3.1      Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone richtet, ist sie als gegenstandslos abzuschreiben und materiell nicht weiter darauf einzugehen (vgl. oben E. 1.2). Was den beschlagnahmten Geldbetrag anbelangt, können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder der Einziehung unterliegen (lit. d). Die unter lit. b erwähnte Beschlagnahme zur Kostendeckung betrifft gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO nur das Vermögen der beschuldigten Person, wobei die Beschlagnahme die voraussichtliche Höhe der mutmasslichen Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nicht überschreiten darf (Abs. 1) und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2).

3.2          Der Beschwerdeführer hielt sich bei seiner Anhaltung in einer Wohnung auf, in der Marihuana, Heroin und ein Bargeldbetrag von CHF 1'000.– sichergestellt wurden. Seine Kleidung war mit Kokain kontaminiert, was darauf hinweist, dass er in direktem Kontakt mit den Betäubungsmitteln gestanden hatte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhielt und ein insgesamt unglaubwürdiges Aussageverhalten an den Tag legte. Dies führte zu Recht dazu, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, das beschlagnahmte Geld stamme aus legaler Quelle. Selbst wenn – was allerdings noch keineswegs feststeht – davon auszugehen wäre, dass es sich bei dem Geld nicht um Drogenerlös handelt, wäre die Beschlagnahme nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer hat auf jeden Fall durch sein Verhalten das hängige Strafverfahren ausgelöst, in welchem durch die erforderlichen und auch verhältnismässigen Ermittlungshandlungen bereits Kosten angefallen sind, die er im Falle einer Verurteilung zusätzlich zu der zu erwartenden Geldstrafe und/oder Busse aller Voraussicht nach zu tragen hat. Zur Sicherstellung dieser Kosten und der Geldstrafe und/oder Busse durften die fraglichen Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Auch die Höhe des beschlagnahmten Betrags ist nicht zu beanstanden. Er überschreitet die voraussichtlich zu erwartenden Kosten beziehungsweise die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe und/oder Busse nicht und hält auch dem in Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stipulierten Verhältnismässigkeitsgebot ohne weiteres stand.

4.

4.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; APE BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; HB.2012.25 vom 29. August 2012 E. 3.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 N 14).

4.2      Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, die Beschlagnahme der Mobiltelefone vor dem Hintergrund des Tatverdachts auf Drogenhandel sei rechtmässig erfolgt. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Handels mit Betäubungsmitteln. Die Sicherstellung der Mobiltelefone zwecks Auswertung und allfälliger Datensicherung sei vor diesem Hintergrund geboten gewesen. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien somit gegeben gewesen. Die Beschlagnahme sei dem Beschwerdeführer zudem korrekt eröffnet worden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Beurteilung, ob die Beschlagnahme zulässig war, ist aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Augenblick der Beschwerdeerhebung darstellte, vorzunehmen. Der sich illegal in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung angehalten, in der auch Marihuana, Kokain sowie ein Bargeldbetrag von CHF 1000.– gefunden wurden. Seine Kleidung war mit Kokain kontaminiert, hinzu kommt sein ausweichendes und zum grossen Teil widersprüchliches Aussageverhalten (vlg. im Detail AGE HB.2013.74 vom 21. Januar 2014 E. 3.4). Weitere Abklärungen und Ermittlungen drängten sich damit zwangsläufig auf. In Konsequenz stellte sich auch die Frage, ob mittels der beschlagnahmten und vom Beschwerdeführer als sein Eigentum bezeichneten Mobiltelefone Verbindungen zu Abnehmern und Lieferanten unterhalten wurden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind demgegenüber unbehelflich. Insbesondere sein Vorbringen, beim goldfarbenen [...] mit Schweizer SIM-Karte handle es sich um sein Familientelefon, über welches er für seine in Basel wohnhafte Ehefrau erreichbar sei, kann nicht gehört werden, ist die angebliche Ehe doch nicht belegt und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, eine Telefonnummer der angeblichen Gattin anzugeben. Allfällige Anrufe der Ehefrau während der Dauer der Beschlagnahme hätten im Übrigen  ohne weiteres auch von der Staatsanwaltschaft entgegen genommen werden können. Die Beschlagnahme war auch verhältnismässig im Sinne des Gesetzes. Eine mildere Massnahme war nicht ersichtlich. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, sodass die Telefone sowieso nicht zu seiner Disposition gestanden wären. Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers war somit minimal und für ihn zumutbar.

5.

Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone gemäss Art. 197 i.V.m. 263 ff. StPO bei summarischer Prüfung der Sachlage rechtmässig war, weshalb die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit das Verfahren nicht zufolge Gegen-standslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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