Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.135
ENTSCHEID
vom 6. November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Anstalten Thorberg,
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...] Basel
gegen
Strafvollzug, Beschwerdegegner
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts
vom 14. November 2013
Urteil des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 29. April 2014
(vom Bundesgericht am 23. September 2014 aufgehoben)
betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass das Strafdreiergericht mit Entscheid vom 14. November 2013 die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung sowie stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre verlängert hat,
dass eine dagegen beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde vom Einzelgericht insofern gutgeheissen worden ist, als die Dauer der Verlängerung um ein Jahr auf 2 Jahre reduziert worden ist, im Übrigen aber eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids erfolgt ist,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht gelangt ist, welches am 23. September 2014 erkannt hat, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien erforderlich, um eine stabile Senkung des Rückfallrisikos zu erreichen, und würden sich als verhältnismässig erweisen, während die Verlängerung auch der stationären Suchtbehandlung um zwei Jahre bundesrechtswidrig sei,
dass es in der Folge den Entscheid des Appellationsgerichts gesamthaft aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen hat,
dass das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist, aus welchen sich der Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt,
dass sich deshalb weitere Ausführungen zur Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung um zwei Jahre erübrigen,
dass die Verlängerung der stationären Suchtbehandlung ohne weitere Bemerkungen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen unterliegt, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,
dass bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung um eine Frage untergeordneter Bedeutung handelt, die auch vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfen worden ist,
dass deshalb nur eine geringe Reduktion der mit Entscheid vom 29. April 2014 als angemessen erachteten Gebühr von CHF 500.– auf CHF 400.– angemessen erscheint,
dass dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zum mit vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des Einzelgerichts vom 29. April 2014 bereits zugesprochenen und ausbezahlten Honorar von acht Stunden für die Bemühungen im Rückweisungsverfahren eine weitere Stunde Aufwand zu vergüten ist, wobei allerdings aus formellen Gründen im Urteilsdispositiv der gesamte Aufwand auszuweisen ist,
und erkennt:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert. Die ebenfalls angeordnete Verlängerung der stationären Suchtbehandlung wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘640.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 131.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.