Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2013 BES.2013.13 (AG.2013.2209)

26. November 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,759 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.13

ENTSCHEID

vom 26. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Dr. med. B_____                                                                 Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2013

betreffend Nichtanhandnahme / Einstellung

Sachverhalt

Am 20. Oktober 2011 erstattete A_____ schriftlich Strafanzeige gegen Dr. med. B_____, mit der sie diesem unter anderem versuchten Totschlag bzw. Gefährdung des Lebens, Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verstösse gegen Art. 7 und 10 der Bundesverfassung und unterlassene Hilfeleistung vorwarf. Die erhobenen Tatvorwürfe reduzierte A_____ anlässlich einer Einvernahme am 1. Dezember 2011 auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 1. Februar 2013 verfügte die fallführende Staatsanwältin in Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Tötung, der Gefährdung des Lebens und der einfachen (evtl. fahrlässigen) Körperverletzung die Nichtanhandnahme, in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten schweren Körperverletzung und der Aussetzung die Einstellung des Verfahrens.

Gegen diese Verfügungen reichte A_____ am 13. Februar 2013 Beschwerde ein. Damit beantragt sie sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterführung der Verfahren bzw. die Eröffnung eines Strafverfahrens.

Die Staatsanwältin hat sich mit Eingabe vom 11. März 2013 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin ist im Sinne von Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert, weil die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen (vgl. AGE BES.2012.1 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 1; BES.2012.12 vom 3. August 2012 E. 1.1). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Anzeigesachverhalt zugrunde: Die nach einer Rückenmarksverletzung seit 1992 paraplegisch gelähmte Beschwerdeführerin war von November 1999 bis Januar 2006 beim Beschwerdegegner in hausärztlicher Behandlung. Aufgrund starker chronischer neuropathischer Schmerzen in Rücken und Nacken verschrieb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin erstmals am 21. Oktober 2005 (40 Ampullen à 50 mg), dann am 2. Dezember 2005 (100 Ampullen à 50 mg) und letztmals am 19. Januar 2006 (200 Ampullen à 50 mg) insgesamt dreimal das dem Betäubungsmittelgesetz unterstellte opioide Analgetikum Pethidin. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich seit Anfang 2005 „übermässig“ subkutan Pethidin verabreicht, das sie in der C_____ erhalten habe (Austrittsbericht der Privatklinik D_____ z.H.v. Dr. med. E_____ vom 17. Januar 2007 S. 2). Die Beschwerdeführerin entwickelte im Verlauf eine Opiatabhängigkeit und beschaffte sich Pethidin im Jahr 2006 teilweise ohne über die erforderlichen Rezepte zu verfügen. Neben der Anzeige gegen den Beschwerdegegner strengte die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang Verfahren gegen weitere Personen an.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Grädel/ Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 StPO N 9). Eine vollständige oder teilweise Verfahrenseinstellung wird auch verfügt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). In Zweifelsfällen ist Anklage zu erheben, weil es Sache des Gerichts ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht (AGE BE.2011.200 vom 26. September 2012 E. 4.1).

3.2      Zur Begründung der Verfahrenseinstellung betreffend die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1), der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 2) und der Aussetzung (Ziff. 3) führt die Staatsanwaltschaft je das Fehlen des Tatbestandes an.

3.2.1   Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, ihr Pethidin verschrieben und direkt abgegeben, ohne sie in genügender Weise über dessen Wirkungen und das Abhängigkeitspotential informiert zu haben. Als Konsequenz des durch den Beschwerdegegner veranlassten Konsums von Pethidin habe die Beschwerdeführerin eine Opiatabhängigkeit entwickelt (Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2011 S. 3). In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin nun, die Staatsanwaltschaft habe relevante Beweise nicht berücksichtigt. Darunter befänden sich Protokolle von Telefongesprächen zwischen dem Apotheker F_____ und dem Beschwerdegegner bzw. dem Kantonsapotheker des Kantons Basel-Landschaft G_____. Diese Protokolle stünden im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdegegners in der Einvernahme vom 1. Februar 2012. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht substantiiert dar, inwiefern diese Protokolle dem Beweisergebnis in den eingestellten Verfahren entgegenstünden.

Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Angelegenheit zunächst das Vorliegen allfälliger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und gegen die baselstädtische Arzneimittelverordnung geprüft. Zu Recht ordnet sie das fragliche Medikament Pethidin den unter das BetmG fallenden Betäubungsmitteln zu (Art. 2 lit. a BetmG, Art. 3 Abs. 2 Betäubungsmittelkontrollverordnung [BetmKV], Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [BetmVV-EDI]). Selbstständigen Ärzten ist es gemäss Art. 10 BetmG erlaubt, als Betäubungsmittel eingestufte Medikamente zu verordnen. Dabei sind Ärzte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BetmG verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. Im Kanton Basel-Stadt war indes die Selbstdispensation nach § 5 Abs. 3 der nunmehr revidierten Arzneimittelverordnung (Heilmittelverordnung) untersagt.

Im Zeitraum zwischen  dem 18. November 1999 (Datum der ersten Konsultation) und dem 19. Januar 2006 (Datum der letzten Konsultation), in dem sich die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner in hausärztlicher Behandlung befand, hat der Beschwerdegegner nachweislich regelmässige Untersuchungen und zahlreiche Telefonate bezüglich der Entwicklung des Therapieverlaufs der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. Krankengeschichte der Beschwerdeführerin). Der Beschwerdegegner hat zwar anlässlich seiner Einvernahme erklärt, einige wenige Ampullen Pethidin für akute Notfälle in seiner Praxis gelagert zu haben, hingegen hat er bestritten, der Beschwerdeführerin je direkt Pethidin abgegeben zu haben (Einvernahme vom 1. Februar 2012 S. 7). Anhaltspunkte, die auf eine direkte Abgabe durch den Beschwerdegegner hinweisen würden, bestehen keine. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Telefonprotokolle deuten vielmehr darauf hin, dass die Abgabe des vom Beschwerdegegner verschriebenen Pethidins jeweils durch die Apotheke H_____ erfolgt ist. Der Beschwerdegegner hat nachweislich im Sinne von Art. 46 BetmKV pflichtgemäss gehandelt, indem er die Beschwerdeführerin selber untersucht und den Vorgaben von Art. 47 BetmKV entsprechende Rezepte ausgestellt hat (vgl. entsprechende Aufzeichnungen in der Krankengeschichte). Ein pflichtwidriges Handeln kann dem Beschwerdegegner nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Verschreibung von Pethidin durch den Beschwerdegegner ist somit klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Es kommt hinzu, wie die Staatsanwaltschaft richtig festgestellt hat, dass, selbst wenn wie von der Beschwerdeführerin geschildert der Beschwerdegegner ihr Pethidin direkt abgegeben hätte, ein Verstoss gegen das in der kantonalen Arzneimittelverordnung verbriefte Verbot der Selbstdispensation als Übertretung nach drei Jahren verjährt wäre (Art. 109 StGB). Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind deshalb diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Verfahrenseinstellung ist betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG bzw. die Arzneimittelverordnung korrekterweise erfolgt.

3.2.2   Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Abgabe von Pethidin resp. dessen Verschreibung durch den Beschwerdegegner hat die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der einfachen resp. der versuchten schweren Körperverletzung geprüft (Art. 123 resp. Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB). Betreffend die einfache sowie die fahrlässige Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahme verfügt (vgl. dazu unten E. 4.2). Hinsichtlich einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung hat sie zunächst festgehalten, dass der Eintritt einer Schädigung im Grad einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen sei: Die Abhängigkeit sei im vorliegenden Fall von kurzer Dauer gewesen und habe sich durch eine Entzugsbehandlung als vollständig reversibel erwiesen (Einstellungsverfügung S. 3 mit Verweis auf den Austrittsbericht der Privatklinik D_____ vom 17. Januar 2007). Darüber hinaus kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner jedenfalls ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten im Sinne der Anzeige nicht ansatzweise nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin gemäss seinen Aufzeichnungen über die Risiken im Umgang mit Pethidin hingewiesen. Gleichzeitig konnte er davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin dieses Medikament nicht unbekannt war, da sie es gemäss Austrittsbericht der C_____ bereits früher erhalten hatte. Nach dem 19. Januar 2006 hat sich der Beschwerdegegner dann geweigert, der Beschwerdeführerin weiter Pethidin zu verschreiben, worauf die Beschwerdeführerin selbst die Patientenbeziehung abgebrochen hat. Eine Schädigungsabsicht durch den Beschwerdegegner ist nicht erkennbar. Somit sind weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 122 StGB erfüllt. Die Verfahrenseinstellung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.2.3   Ferner hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Aussetzung nach Art. 127 StGB verfügt. Hierfür hat sie auf das nachweisliche Fehlen einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin, aber auch auf den klaren Mangel mindestens eines diesbezüglichen Eventualvorsatzes oder einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners verwiesen. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft stützen sich dabei auf die bereits angesprochene korrekte Würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung (vgl. 3.2.2). Die Verfahrenseinstellung ist somit auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

4.

4.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1, BES.2012.112 vom 7. Feb­ruar 2012 E. 2;).

4.2      Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Tötung (Ziff. 1), der Gefährdung des Lebens (Ziff. 2) und der einfachen (evtl. fahrlässigen) Körperverletzung (sowohl betreffend die Verordnung von Pethidin wie auch betreffend die rechtsgenügliche Aufklärung über dessen Wirkung) (Ziff. 3 bis 5) verfügt. Hinsichtlich der Vorwürfe Ziff. 1 und 2 seien die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, wobei die Staatsanwaltschaft auf das Beweisergebnis betreffend die Vorwürfe der schweren Körperverletzung verweist. Wie in Erwägung 3.2.2 dieses Entscheids ausgeführt, ist die Feststellung, dass der Eintritt einer Schädigung im Grad einer schweren Körperverletzung nicht nachweisbar sei, korrekterweise erfolgt. Diese Tatsache entzieht gleichzeitig den Vorwürfen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 127 StGB jegliche Grundlage. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme ist somit zu Recht erfolgt.

Hinsichtlich der Vorwürfe Ziff. 3 bis 5 (einfache bzw. fahrlässige Körperverletzung) ist, selbst wenn sich der Sachverhalt wie von der Beschwerdeführerin angezeigt zugetragen haben sollte und die Strafanzeige als Strafantrag interpretiert würde, kein Strafantrag innert Frist erfolgt. Damit ist eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt. Auch hier ist folglich die Nichtanhandnahme richtigerweise erfolgt und sind die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage in mehrfacher Hinsicht als haltlos erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Nichtanhandnahme bzw. die Verfahrenseinstellung verfügt.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem nicht vertretenen Beschwerdegegner nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der a.o. Gerichtsschreiber         

lic. iur. Christian Hoenen                                           MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2013 BES.2013.13 (AG.2013.2209) — Swissrulings