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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.06.2014 BES.2013.129 (AG.2014.346)

2. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·961 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.129

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                             Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                        Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2013

betreffend Durchsuchung von Mobiltelefon und SIM-Karte

Sachverhalt

Gegen A_____ ist ein Strafverfahren wegen Betrugs hängig. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. November 2013 unter anderem die Durchsuchung des Mobiltelefons und der SIM-Karte von A_____ angeordnet. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2013 hat A_____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. [...], Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl erhoben. Gleichzeitig hat sie für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Siegelung des Mobiltelefons und der SIM-Karte beantragt. Diesem Verfahrensantrag hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 stattgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. Dezember 2013 mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 5. Februar 2014 diesem Antrag angeschlossen, allerdings „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates“. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Abschreibung des Verfahrens damit, dass sie den Durchsuchungsbefehl für das Mobiltelefon und die SIM-Karte der Beschwerdeführerin inzwischen aufgehoben und den Bericht über die Mobiltelefonsicherung (Auswertungsbericht) vom 20. November 2013 sowie die dazugehörige Daten-CD gesiegelt und aus den Akten entfernt habe. Ein Entsiegelungsgesuch werde nicht gestellt. Das Mobiltelefon und die SIM-Karte selbst seien nicht beschlagnahmt worden und befänden sich bei den Effekten der Beschwerdeführerin. Damit sind das Beschwerdeobjekt und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Da die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die Beschwerde antragsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 13).

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegen-standslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; APE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 N 14).

2.2      Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde geltend gemacht, dass sie ihr Mobiltelefon, welches mit einer österreichischen SIM-Karte bestückt sei, in der Schweiz nie verwendet habe. Das Telefon und die darin gespeicherten Daten hätten mit dem hängigen Strafverfahrens nichts zu tun. Die Durchsuchung bezwecke offensichtlich einzig eine verpönte „fishing expedition“. Ausserdem sei der Durchsuchungsbefehl nicht genügend begründet, da daraus nicht hervorgehe, weshalb das Mobiltelefon und die SIM-Karte durchsucht werden sollten und welche Informationen darin vermutet würden. Der allgemeine Hinweis auf Art. 246 StPO genüge nicht.

2.3      Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl um eine Verfügungsart handelt, welche von der Staatsanwaltschaft in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird. Die Verfügung ergeht in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens, weshalb die Anforderungen an die Begründungsdichte, namentlich unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots, noch nicht hoch sein können (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 263 N 62). Die Staatsanwaltschaft hat den Durchsuchungsbefehl mit dem Hinweis auf Art. 246 StPO begründet. Gemäss dieser Bestimmung dürfen unter anderem Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen sowie Datenträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Durchsuchung von Mobiltelefonen und SIM-Karten ist somit namentlich dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 363 Abs. 1 lit. a StPO). Das bedingt als Grundvoraussetzung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Was die Aufzeichnungen anbelangt, nach denen in Bezug auf den Tatverdacht gesucht wird, genügt es, dass sich solche potentiell unter den zu durchsuchenden Aufzeichnungen befinden. Es muss nicht die Gesamtheit der zu durchsuchenden Aufzeichnungen beweisrelevant sein, sondern es genügt die Vermutung, dass sich unter den zu durchsuchenden Aufzeichnungen auch solche befinden, die beweisrelevant sein könnten (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 246 N 7).

2.4      Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, in Basel eine psychisch kranke Frau anlässlich des Verlassens einer Arztpraxis angesprochen und sie unter Ausnutzung ihrer gesundheitlichen Verfassung in betrügerischer Art und Weise zur Bezahlung von insgesamt CHF 20'000.– bewegt zu haben. Die Übergabe des Geldes erfolgte bei mehreren Treffen, welche jeweils telefonisch vereinbart wurden. Auch wenn diese Anrufe – soweit bekannt – nicht vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin aus erfolgten, erscheint unter den gegebenen Umständen die Auswertung des von der Beschwerdeführerin mitgeführten Mobiltelefons und der entsprechenden SIM-Karte gerechtfertigt, da sich daraus Hinweise auf die Art und Weise des Vorgehens, auf allfällige mitbeteiligte Personen oder auf weitere Opfer ergeben könnten.

2.5      Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die Durchsuchungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sachlage rechtmässig war, weshalb die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre. Folglich hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Einen Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung hat sie nicht gestellt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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