Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.121
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. November 2013
Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 13. Januar 2014
(vom Bundesgericht am 16. April 2014 aufgehoben)
betreffend Verweigerung der Briefzustellung / Kostenentscheid
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass es mit Entscheid vom 13. Januar 2014 eine Beschwerde von A_____ gegen die durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt verfügte Verweigerung der Zustellung eines am 7. November 2013 vom Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft geschriebenen Briefes an einen Mithäftling abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 200.– auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2014 den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben, die Staatsanwaltschaft zur unzensurierten Weiterleitung des Briefes des Beschwerdeführers vom 7. November 2013 an den Adressaten angewiesen und die Sache zur Neuverlegung der Kosten im vor-instanzlichen Verfahren an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,
dass das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,
dass infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht,
und erkennt:
://: Für das kantonale Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.