Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.105
ENTSCHEID
vom 23. April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ , geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[…] Beschuldigte 1
C____ Beschwerdegegnerin 3
[…] Beschuldigte 2
D____ Beschwerdegegner 4
[…] Beschuldigter 3
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2013
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A____ hat zusammen mit weiteren Personen am 17. Februar 2012 eine Strafanzeige gegen mehrere Personen eingereicht, denen verschiedene Delikte vorgeworfen werden. Unter anderem soll sich die ehemalige Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS; seit 1. Januar 2013: Kinder- und Jugenddienst KJD) bzw. sollen sich deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kindesentführung und der Entziehung von Unmündigen schuldig gemacht haben. Am 19. September 2013 erliess der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich dreier Mitarbeitenden der vormaligen AKJS, welche mit der strittigen Angelegenheit betraut waren („Beschuldigte“).
Gegen diese Verfügung reichte A____ am 7. Oktober 2013 Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei unverzüglich ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen zu eröffnen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 28. November 2013 auf Abweisen der Beschwerde schliessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 3. Januar 2014 repliziert und gleichentags eine Kostennote eingereicht.
Bereits mit Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.23/24/25 vom 5. August 2013 ist die aufgrund des identischen Sachverhalts erhobene Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschuldigten E____, F____ und G____ abgewiesen worden. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht weitergezogen, welches auf die Beschwerde mit seinem Entscheid 6B_1116/2013 vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten ist. Auf den damit in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid AGE BES.2013.23/24/25 kann im vorliegenden Verfahren für den Sachverhalt sowie für rechtliche Erwägungen weitgehend verwiesen werden. Ergänzungen sind den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 17. Februar 2012 als Straf- und Privatklägerin konstituiert. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Strafuntersuchungen können, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen natürliche Personen geführt werden. Eine Strafanzeige kann sich demnach nicht gegen „die ehemalige Abteilung Kindes- und Jugendschutz“ richten, sondern allenfalls gegen dort tätige Personen. Der Staatsanwalt hat die Nichtanhandnahmeverfügung mit Bezug auf die Mitarbeitenden erlassen, welche mit der Angelegenheit betraut gewesen waren. Der so festgelegte Personenkreis ist von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist hinsichtlich der erfassten Personen nicht zu beanstanden.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin formelle Punkte moniert, dringt sie nicht durch. Die Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin nachweislich gewährt (Vernehmlassung Staatsanwalt S. 1/2). Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass eine entsprechende Rüge mit dem Beschwerdeentscheid BES.2013.54 vom 12. August 2013 bereits beurteilt worden ist. Der Staatsanwaltschaft war in Gutheissung der Beschwerde Frist gesetzt worden, bis zum 20. September 2013 einen Entscheid über den Abschluss bzw. Fortgang des Strafverfahrens betreffend die leitenden oder angestellten Personen der AKJS zu treffen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Dem ist sie mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung innert Frist nachgekommen. Welcher Nachteil sich für die Beschwerdeführerin aus der Aufteilung der Verfahren ergeben sollte, wird mit der Beschwerde nicht begründet und ist unerfindlich. Soweit verlangt wird, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch auf G____ hätte ausdehnen müssen, wird von der Beschwerdeführerin verkannt, dass bezüglich G____ bereits am 27. Februar 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist.
Fehl geht das Argument der Beschwerdeführerin, dass anstelle einer Nichtanhandnahmeverfügung zumindest eine Einstellungsverfügung hätte ergehen müssen. Dass dem nicht so ist, konnte der Begründung des im Parallelverfahren ergangenen Beschwerdeentscheids BES.2013.23/24/25 vom 5. August 2013 entnommen werden (dort E. 3.7). Auf jene Erwägungen kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sich aus der Ausführlichkeit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ergebe, dass kein klarer Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vorliege, entgegnet der Staatsanwalt, die Verfügung sei deshalb so ausführlich begründet worden, weil er mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels gerechnet habe. Die Beschwerdeführerin hat im fraglichen Kontext schon eine Vielzahl von Justizverfahren mitbestritten. Die Entscheidung des Staatsanwalts, seine Verfügung allenfalls länger als üblich zu begründen, ist unter keinem Titel zu beanstanden. Angesichts der von einem Rechtsanwalt verfassten Strafanzeige, womit ein verzweigter Familienzwist wiedergegeben und zahlreiche Rechtsbestimmungen thematisiert werden (auf 30 Seiten), erweist sich die Nichtanhand-nahmeverfügung als angemessen begründet. Im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid 1B_365/2011 vom 30. September 2011 lagen der angefochtenen Verfügung weder detaillierte Sachverhaltsabklärungen noch derartige Rechtsausführungen zugrunde. Ebenso wenig zu überzeugen vermögen die übrigen sich auf formelle Punkte beziehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin. Nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens kann der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als angeblich erniedrigend kritisierte Umgang von Mitarbeitenden der AKJS mit der Beschwerdeführerin sein. Zu überprüfen ist nur die angefochtene Verfügung des Staatsanwalts (vgl. obige Ausführungen).
2.
Inhaltlich liegt dem Verfahren bekanntlich folgender Anzeigesachverhalt zugrunde: F____ und E____ hätten am 19. Dezember 2011 F____s zehnjährigen Bruder H____ von der Schule abgeholt. Anschliessend hätten sie ihn der Amtsstelle der Abteilung Kindes- und Jugendschutz zugeführt. Von dort aus hätten sie H____ in das gemeinsame Logis von E____ und F____ an der I____strasse in Basel geleitet. Die folgenden drei Nächte habe H____ nicht am Wohnort seiner Eltern an der J____strasse, sondern in der Wohnung seiner Schwester verbracht. Auf diese Weise sei H____ der Obhut seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, entzogen worden. G____ habe die Abholung organisiert, koordiniert und allenfalls selbst daran mitgewirkt. Alle drei Personen hätten sich dadurch möglicherweise der Kindesentführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB oder der Entziehung von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB schuldig gemacht. Indem „die AKJS, ohne mit den Betroffenen zu sprechen, H____ in die Obhut der Jugendlichen übergab und in der Folge sich weigerte, den Aufenthaltsort von H____ der Mutter bekannt zu geben“, könnten sich die Beteiligen gemäss Strafanzeige ebenfalls der Entziehung von Unmündigen strafbar gemacht haben.
Dass sich diese Vorwürfe strafrechtlich in mehrfacher Hinsicht als haltlos erweisen, wurde mit dem Beschwerdeentscheid BES.2013/23/24/25 einlässlich dargelegt. Bereits der objektive Tatbestand der genannten Tatbestände fehlt (unter anderem, weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden war, dass H____ eine Nacht bei seiner Schwester verbringt). Auf die Erwägungen, die für das vorliegende Verfahren entsprechend gelten, kann grundsätzlich verwiesen werden (E.3.2 bis 3.5). Die Mitarbeitenden der damaligen AKJS hatten den gesetzlichen Auftrag, bei Gefährdungsmeldungen Abklärungen vorzunehmen (§ 26 des damals geltenden Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz in seiner Version wirksam bis 31. Dezember 2012). Die Gefährdung H____s war nicht nur in der Eskalationssituation in der Familie von A____ am Wochenende des 17. Dezember 2011 zu erblicken, sondern auch in der Tatsache, dass beide Eltern die Wohnung verlassen haben, ohne sich um H____ zu kümmern. Die Prinzipien des Kindesschutzes verlangen, dass seitens der Behörden möglichst rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, jedoch mittels möglichst geringer Eingriffe in Elternrechte und Familienstrukturen gehandelt wird. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität. Vorrang hat die private Verantwortung vor dem behördlichen Eingreifen (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage 2014, Art. 307 N 4). H____s Unterbringung bei seiner Schwester angesichts seiner Weigerung, zur Beschwerdeführerin zurück zu kehren, stellte im konkreten Fall zweifellos den geringsten Eingriff in die Elternrechte dar. Von Kindsentführung oder Entziehung von Unmündigen kann keine Rede sein. Erst recht fehlt es am objektiven Tatbestand der Entführung, wenn H____ ohne jeglichen Zwang, sondern auf behördliche Einladung hin, die ihm von seiner Schwester übermittelt wurde, zur gesetzlich vorgesehenen Anhörung auf der AKJS erschienen ist. Abklärungen und H____s Anhörung waren durch die Untersuchungsbefugnisse gemäss § 29 des genannten Gesetzes gedeckt. Eine Verfügung musste entgegen der Beschwerdeführerin in einer solchen Situation nicht erlassen werden. Abgesehen davon wäre der Nichterlass einer Verfügung kein Straftatbestand, sondern wäre mit Mitteln des Verwaltungsrechts anzufechten.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).