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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2014 BES.2012.128 (AG.2014.439)

27. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·402 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung (Kostenentscheid)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2012.128

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                            Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Oktober 2012

Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013

(vom Bundesgericht am 17. März 2014 aufgehoben )

betreffend Einstellungsverfügung (Kostenentscheid)

Sachverhalt

A_____ hat gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013, womit eine Kostenauflage der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Einstellungsentscheids vom 22. Oktober 2012 bestätigt worden ist, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 17. März 2014 den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

Mit der Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben. Damit ist im Rückweisungsverfahren der angefochtene Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft in deren Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 aufzuheben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr ist dabei zu verzichten und es ist dem Beschwerdeführer für die Bemühungen seines Vertreters im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 368.85, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Im Weiteren ist über die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren neu zu befinden. Auf eine Verfahrensgebühr ist dabei ebenfalls zu verzichten. Die bereits im angefochtenen Entscheid auf sechs Stunden geschätzten Bemühungen des Vertreters des Beschwerdeführers sind aufgrund des Obsiegens gemäss der damals geltenden Praxis statt mit CHF 180.– mit CHF 220.– zu vergüten (statt vieler: AGE AS.2008.402 vom 8. Januar 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies ergibt im Beschwerdeverfahren anstelle des Honorars im Kostenerlass von CHF 1‘080.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.40, neu eine Parteientschädigung von CHF 1‘320.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.60. Die Differenz zur bereits erfolgten Auszahlung beträgt CHF 259.20 und ist dem Beschwerdeführer zu vergüten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat A_____ für die Bemühungen seines Vertreters im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 368.85 (inkl. MWST) zu bezahlen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 1‘425.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit dem bereits ausbezahlten Honorar im Kostenerlass von CHF 1‘166.40 verrechnet, womit eine Auszahlung von CHF 259.20 verbleibt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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