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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.01.2026 AUS.2026.8 (AG.2026.61)

27. Januar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·679 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.8

URTEIL

vom 27. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Georgien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von Georgien, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde;

dass   zudem eine fünfjährige Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde;

dass   der Beurteilte mit demselben Urteil aus der strafrechtlich begründeten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt wurde;

dass   das Migrationsamt den Beurteilten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls am 26. Januar 2026 per sofort aus der Schweiz und dem gesamten Schengen- bzw. EU-Raum wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

dass   die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte über einen gültigen, ihm zustehenden georgischen Reisepass verfügt und er den Flug in die Heimat bereits am 29. Januar 2026 antreten kann, weshalb, seine Rückschaffung nach Georgien daher innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;

dass   Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig geworden ist;

dass   der hier straffällig gewordene Beurteilte in der Schweiz über keinerlei Beziehungsnetz verfügt und als reiner Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist;

dass   der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. Januar 2026 ausgeführt hat, bei einer Haftentlassung selbständig in seine Heimat zu reisen, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, indes eine geordnete Rückführung stattfinden muss;

dass   der Beurteilte im SIS von den deutschen Behörden zur Aufenthaltsermittlung wegen bewaffneten oder organisierten Raubs ausgeschrieben ist, was neben der damit einhergehenden Delinquenz auch gegen seine Absprachefähigkeit spricht;

dass   die diversen Stempel im erst im Februar 2025 ausgestellten Reisepass eine erhöhte Reisetätigkeit belegen;

dass   vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte bei einer Haftentlassung unkontrolliert nach Georgien absetzen würde, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;

dass   mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine geordnete Rückkehr nach Georgien nicht wirksam sicherstellen können und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;

dass   darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits am 26. Januar 2026 die Flugbuchung in Auftrag gegeben wurde und der Flug bereits am 29. Januar 2026 stattfindet;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) bzw. nie vorhersehbaren Unwägbarkeiten angemessen erscheint;

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 7. Februar 2026 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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