Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.8
URTEIL
vom 27. Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Georgien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von Georgien, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde;
dass zudem eine fünfjährige Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde;
dass der Beurteilte mit demselben Urteil aus der strafrechtlich begründeten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt wurde;
dass das Migrationsamt den Beurteilten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls am 26. Januar 2026 per sofort aus der Schweiz und dem gesamten Schengen- bzw. EU-Raum wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;
dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte über einen gültigen, ihm zustehenden georgischen Reisepass verfügt und er den Flug in die Heimat bereits am 29. Januar 2026 antreten kann, weshalb, seine Rückschaffung nach Georgien daher innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;
dass Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig geworden ist;
dass der hier straffällig gewordene Beurteilte in der Schweiz über keinerlei Beziehungsnetz verfügt und als reiner Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist;
dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. Januar 2026 ausgeführt hat, bei einer Haftentlassung selbständig in seine Heimat zu reisen, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, indes eine geordnete Rückführung stattfinden muss;
dass der Beurteilte im SIS von den deutschen Behörden zur Aufenthaltsermittlung wegen bewaffneten oder organisierten Raubs ausgeschrieben ist, was neben der damit einhergehenden Delinquenz auch gegen seine Absprachefähigkeit spricht;
dass die diversen Stempel im erst im Februar 2025 ausgestellten Reisepass eine erhöhte Reisetätigkeit belegen;
dass vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte bei einer Haftentlassung unkontrolliert nach Georgien absetzen würde, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;
dass mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine geordnete Rückkehr nach Georgien nicht wirksam sicherstellen können und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;
dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits am 26. Januar 2026 die Flugbuchung in Auftrag gegeben wurde und der Flug bereits am 29. Januar 2026 stattfindet;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) bzw. nie vorhersehbaren Unwägbarkeiten angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 7. Februar 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.