Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.4
URTEIL
vom 23. Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei in der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und leitete es an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 25. Juli 2025 für drei Wochen, bis zum 13. August 2025, für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2025.85; da der Beurteilte sein Asylgesuch bereits wieder zurückgezogen hatte). Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. In der Folge wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg (Verfügung vom 30. Juli 2025) und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Januar 2026. Die Haft wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 31. Juli 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.88).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 23. Juli 2026, verlängert. Am 23. Januar 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. In der Folge gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M.) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Beurteilte lässt beantragen, die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben und er umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft auf vier Monate zu verkürzen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
1.1 Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 23. Januar 2026, 16.10 Uhr. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2 Der Beurteilte ist nunmehr seit sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 14. Januar 2026 mit MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG).
2.1.2 Der Haftrichter hat sich im Urteil AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 eingehend mit diesem Haftgrund auseinandergesetzt und Folgendes erwogen:
«2.3 Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Um-stände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Der Beurteilte wurde am 23. Juli 2025 in der Basler Innenstadt von der Kantonspolizei kontrolliert, wobei eine mit Alufolie präparierte Tragtasche, ein Glasbrecher sowie zwei Scheren in seinen Effekten vorgefunden wurden (vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 ff.). Seine Beteuerung, wonach die Werkzeuge nicht ihm gehörten, sondern einer in Basel lebenden Person, die er über Snapchat kenne und die er habe treffen wollen, um Kaffee zu trinken (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll), sind reichlich abenteuerlich und müssen als unglaubhaft angesehen werden, zumal der Beurteilte gemäss Festnahme-Rapport alleine angetroffen wurde und er nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er in diesem Fall die Werkzeuge hätte auf sich tragen sollen. Heute führte er etwa aus, dass ihm sein Freund die Tasche mitgegeben habe; er selbst habe keine eigene Tasche gehabt. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in Italien und insgesamt eine Woche unterwegs gewesen sei, erscheint diese Erklärung wenig nachvollziehbar. Vielmehr liegt im Einklang mit dem Migrationsamt die Vermutung nahe, dass es sich um Werkzeuge zur Begehung von Diebstählen handelt. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 26 ff.) an, er sei drei Tage vor seiner Verhaftung von Italien in die Schweiz eingereist (vgl. auch die heutigen Ausführungen). Er wolle nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach Frankreich gehen. Seine weiteren Angaben zu seinem jüngsten Aufenthalt im Europäischen Raum waren allerdings alles andere als beständig. So gab er an, er habe sich sechs Monate in Neapel aufgehalten, habe dann von 2018 bis 2023 in verschiedenen Orten in Belgien gelebt und seit dem Jahr 2023 habe er bis vor etwa 20 Tagen in Strassburg in Frankreich verbracht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 31). Diese Aussagen stehen bereits in einem gewissen Widerspruch mit seinen Angaben, wonach er einige Tage vor seiner Verhaftung mit einem Lastwagen von Italien in die Schweiz geschmuggelt worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Kommt hinzu, dass sich diese Aussagen auch in keiner Weise mit der von den deutschen Behörden bestätigten Rücküberführung in sein Heimatland vereinbaren lassen (vgl. E. 2.2. oben). Die Rückschaffung nach Algerien verschwieg er vielmehr, so auch zunächst anlässlich der heutigen Verhandlung. Insgesamt blieben seine Angaben, wo er sich in der Zeit unmittelbar vor seiner Verhaftung aufgehalten habe, undurchsichtig. In den Akten findet sich ein Urteil der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beurteilte mit Urteil vom 17. April 2025 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden war und er sich vom 17. Oktober 2023 bis am 2. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am 8. September 2024 wurde er ausserdem mit einer zwei Jahre geltenden Fernhaltemassnahme belegt. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde er für die Dauer von 45 Tagen auf das Departement Haut-Rhin eingegrenzt, verbunden mit einer wöchentlichen Meldepflicht, um seine Wegweisung sicherzustellen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 ff.). Es kann damit festgestellt werden, dass sich der Beurteilte bis am 2. Juli 2025 in Frankreich in Haft befunden hatte. Wo er sich nach seiner Haftentlassung aufgehalten hatte und wie lange er bereits in der Schweiz war, als er von der Kantonspolizei festgenommen wurde, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Ob er sich tatsächlich – wie er ausführt – nur wenige Tage in Schweiz aufgehalten hatte oder er sich womöglich in die Schweiz absetzte, um sich dem in Frankreich bevorstehenden Vollzug der Wegweisung zu entziehen, muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem Grenzübertritt erfolgte – dies machte der Beurteilte denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend.
Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte (vgl. Aktenauszug, PDF S. 36). Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete der Beurteilte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht einmal ab (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Heute gab er nun im kompletten Widerspruch dazu an, dass seine früheren Angaben nicht stimmten. Dies erscheint aber angesichts seiner Angaben anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt schlichtweg unglaubhaft, zumal er anlässlich dieser Befragung auch einräumte, dass er nicht wisse, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Sein Asylgesuch in Deutschland wurde, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 oben), im März 2023 abgelehnt und er wurde zurück in sein Heimatland verbracht. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 gab der Beurteilte an, er wolle im Fall einer Haftentlassung direkt nach Frankreich gehen. Seine Frau, mit welcher er religiös verheiratet sei, lebe dort (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29, 31). Erst im Anschluss an die erwähnte Befragung äusserte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wolle (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025, Aktenauszug, PDF S. 25).
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte nur wenige Tage rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass er das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung und die Rückführung in sein Heimatland zu verzögern bzw. zu verhindern. Einerseits hätte er, wenn er tatsächlich ein Asylgesuch hätte stellen wollen, dies bereits vor seiner Verhaftung tun können, hat der Beurteilte doch bereits mehrfach und in verschiedenen Ländern entsprechende Gesuche gestellt und weiss er um die Möglichkeit der Stellung eines solchen daher bestens Bescheid. Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, wo er ein solches stellen könne, erscheinen nicht überzeugend. Er gab nämlich ebenso an, dass er sich in einem Lastwagen von Italien in die Schweiz habe schmuggeln lasse (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28), was vielmehr darauf hindeutet, dass er die Grenzkontrolle bewusst umgehen und gar kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte. Andererseits sprechen die Umstände, wie der Beurteilte das vorliegende Asylgesuch stellte, gegen ein ernsthaftes Ersuchen um Asyl. Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er bereits der Polizei mehrfach gesagt habe, dass er ein Asylgesuch stellen wolle. Dies erscheint äusserst fraglich, lässt sich doch dem Polizei-Rapport keinerlei Hinweis darauf entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 f.). Unabhängig aber davon, ob seine Behauptungen den Tatsachen entsprechen, ist erstellt, dass er anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 24. Juli 2025 kein Asylgesuch stellte. Vielmehr gab er an, dass er auf der Durchreise gewesen sei und nach Frankreich zurück zu seiner Freundin habe gehen wollen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Er erhoffte sich wohl, dass er mit diesen Beteuerungen entlassen werde. Das Asylgesuch stellte er dann erst, nachdem ihm anlässlich dieser Befragung mitgeteilt worden war, dass er nicht nach Frankreich gehen dürfe (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29), und ihm nach der Befragung klargeworden sein dürfte, dass er nicht freigelassen wird, sondern seine abermalige Rücküberstellung nach Algerien bevorsteht. Anlässlich der heutigen Verhandlung damit konfrontiert, dass diese Umstände den Anschein erwecken, dass das Asylgesuch nur gestellt worden sei, um die Wegweisung zu verzögern und eine Inhaftierung abzuwenden, meinte der Beurteilte dann plötzlich, er habe die Absicht, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, bereits lange vor seiner Reise von Frankreich nach Italien gehabt. Dass er sich damit aber in einen unauflöslichen Widerspruch zu seinen Angaben begibt, wonach er in der Schweiz auf der Durchreise gewesen sei und zu seiner Freundin in Frankreich habe gehen wollen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss das Asylgesuch des Beurteilten als missbräuchlich bezeichnet werden. Aus seinen heutigen Ausführungen, wonach er um Asyl ersucht habe, weil er in Algerien keine Perspektiven habe, ist zudem nicht darauf zu schliessen, dass Asylgründe offensichtlich gegeben wären (vgl. dazu auch Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.80 sowie FN 284), zumal, wie erwähnt, bereits einmal ein Asylantrag des Beurteilten in Deutschland abgewiesen wurde. Hierfür sowie für die missbräuchliche Einreichung spricht auch, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zusagte, dass er das Asylgesuch wieder zurückziehen wolle. Im Anschluss an die mündliche Eröffnung unterzeichnete er denn auch eine entsprechende schriftliche Erklärung zu Händen des SEM. Auch der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt».
2.1.3 Diese überzeugenden Erwägungen gelten auch heute noch und es kann ihnen nichts hinzugefügt werden. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist erfüllt.
2.2
2.2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids auch dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.2.2 Wie bereits in den Urteilen AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 und AUS.2025.88 vom 31. Juli 2025 festgestellt wurde, ist der Beurteilte von den deutschen Behörden im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Gemäss Angaben aus Deutschland wurde der Asylantrag des Beurteilten dort am 14. März 2018 abgewiesen, der Beurteilte im März 2023 nach Algerien rücküberführt und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verfügt. Unterlegt werden diese Umstände durch das sich in den Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise dokumentiert. Anlässlich der Verhandlungen vom 25. Juli 2025 und vom 31. Juli 2025 gab der Beurteilte zwar an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes unglaubhaft (vgl. zum strategischen Aussageverhalten E. 2.2.4), nachdem er auch einräumte, dass ihm die Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei (er habe auch Dokumente, allerdings in deutscher Sprache, erhalten, was prima vista nicht zutreffen dürfte) und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen oder beispielsweise nach Frankreich verbracht, sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 freimütig einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. An der Gerichtsverhandlung vom 25. Juli 2025 und anlässlich der Befragungen beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 und vom 13. November 2025 erklärte der Beurteilte in diesem Zusammenhang zudem, dass er – sollte er erneut in sein Heimatland ausgeschafft werden – umgehend und trotz Einreiseverbots (es liegt neben dem SIS-Ausschreiben aus Deutschland zusätzlich in Frankreich ein Einreiseverbot vor) nach Europa zurückkehren würde. Der Beurteilte foutiert sich damit regelrecht um behördliche Anordnungen und es liegt nur schon deshalb offensichtlich Untertauchensgefahr vor.
2.2.3 Darüber hinaus stellt ein weiteres (starkes) Indiz für Untertauchensgefahr die Tatsache dar, dass sich der Beurteilte in der Schweiz mehrfach Täuschungsmanövern bedient und so die Behörden in die Irre geführt hat. So gab er gegenüber der Polizei und dem Migrationsamt falsche Personalien an (B____, geboren am [...] aus Libyen). Erst das Laissez-passer, welches dem Migrationsamt von den deutschen Behörden zugstellt wurde, erhellte seine wahre Identität, wobei der Beurteilte auch vor dem Haftrichter in der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zunächst an seiner falschen Identität festhielt. Darüber hinaus ist der Beurteilte in den polizeilichen Registern mit 21 Alias-Namen verzeichnet, was seine Unehrlichkeit betreffend Aussagen den Behörden gegenüber belegt (in Bezug auf die abenteuerlichen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Basel und die Reiseroute hierher kann ohne weiteres auf die zutreffende Erwägung 2.3 im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025 verwiesen werden [vgl. dazu E. 2.1.2]). Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ferner ersichtlich, dass der Beurteilte bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte. Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete der Beurteilte entgegen den behördlichen Anordnungen gemäss seinen eigenen Aussagen indes nicht ab (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erwägung 2.3 des Urteils vom 25. Juli 2025 [vgl. dazu E. 2.1.2]), was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber weiter unterstreicht, wobei er im Übrigen mit Urteil der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025 für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt wurde, um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der Verhaftung vom 23. Juli 2025 offensichtlich ebenso verstiess. Kommt dazu, dass der Beurteilte ohne gültige Papiere in die Schweiz eingereist ist (was eine Straftat darstellt und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. Juli 2025 auch geahndet wurde) und er mehrfach ausgeführt hat, er werde nicht kooperieren und sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren bzw. eine Freiwilligkeitserklärung auszufüllen. Gegenüber den Schweizer Behörden gab er vielmehr mehrfach zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung zu seiner Frau in Frankreich gehen (ohne Papiere und trotz Einreiseverbots; die französischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt). Gemäss Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 habe er viele Verwandte in Europa wie in Deutschland, Frankreich oder Italien. Es liegt daher auf der Hand, dass sich der um seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung regelrechte foutierende Beurteilte bei einer Haftentlassung den Schweizer Behörden nicht zu Verfügung halten, sondern nach Frankreich zu seiner «Frau», die gemäss den neusten Aussagen offenbar ein Kind erwarten soll, nach Deutschland zu seiner angeblichen Tochter (vgl. dazu E. 2.2.4) oder den diversen Verwandten in anderen europäischen Ländern reisen würde (was er denn auch verschiedentlich ausgeführt hat). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Aussage vor dem Migrationsamt am 30. Juli 2025 und am 13. November 2025, wonach er selbständig ausreisen wolle, man werde ihn bei einer Haftentlassung nie wieder in der Schweiz sehen. Bei der Befragung vom 23. September 2025 gab er zu Protokoll, Europa sei sehr gross, aber er werde voraussichtlich nach Spanien gehen. Schliesslich ist der Beurteilte nicht einmal in der Haft in der Lage, sich an Regeln zu halten, musste er doch wegen Tätlichkeiten zu Lasten eines Miteinsassen mit sechs Tagen Zelleneinschluss diszipliniert werden.…
2.2.4 Schliesslich muss dem Beurteilten auch ein strategisches Aussageverhalten vorgeworfen werden. Nachdem er zunächst noch ein missbräuchliches Asylgesuch gestellt hatte (vgl. dazu E. 2.1), hat er sich in der Verhandlung vom 31. Juli 2025 noch einsichtig gezeigt und eindringlich versprochen, zu kooperieren. Dies steht im Widerspruch zu seinem Verhalten nach dieser Verhandlung, als er sich komplett verweigerte. Auch hat er in der Befragung beim Migrationsamt vom 13. November 2025 – obwohl er am 30. Juli 2025 und am 23. September 2025 von seiner Verwandtschaft in ganz Europa und seiner «Frau» in Frankreich erzählte – erstmals geäussert, er habe in Deutschland eine Tochter und er werde dies anlässlich des noch anzuberaumenden Counselling-Termins (vgl. dazu E. 3.3) vorbringen. Der Konsul werde für ihn bei dieser Ausgangslage mit Sicherheit kein Laissez-passer ausstellen. Abgesehen davon, dass der Beurteilte diese Behauptung nicht einmal ansatzweise konkretisiert hat (die Tochter sei auch nicht in einem offiziellen Register eingetragen), erscheint die Behauptung auch unglaubhaft, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er seine Vaterschaft viel früher und nicht erst am 13. November 2025 thematisiert hätte. Dasselbe gilt für die heute geltend gemachte Schwangerschaft seiner Frau in Frankreich, hat er die bevorstehende Niederkunft (im März oder April 2026) doch erstmals bei einer Befragung beim Migrationsamt vom 13. November 2025 vorgebracht. In einer Befragung beim Migrationsamt vom 23. September 2025 gab er ferner zu Protokoll, er sei in Belgien Opfer einer Straftat geworden, er warte auf eine Entschädigung. Wenn er diese erhalten habe, werde er kooperieren. Dies hat er aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert und in der Folge nicht mehr thematisiert und ist auch nicht ersichtlich, was eine solche Zahlung mit seiner Kooperation im migrationsrechtlichen Verfahren in der Schweiz zu tun haben sollte.
2.2.5 Nach dem Gesagten besteht ausgeprägte Untertauchensgefahr. Dass seine in Frankreich lebende Frau ihn bei einer Haftentlassung in Basel besuchen kommen würde bzw. die Kindsmutter mit der Tochter aus Deutschland nach Basel reisen würde, ist nicht einmal ansatzweise plausibel und vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen als Schutzbehauptung zu werten.
2.3
2.3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.3.2 Indem der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. Es kann auf obige Ausführungen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr verwiesen werden.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Schliesslich überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (es liegen deutliche Hinweise vor, dass er in Basel Ladendiebstähle begehen wollte; in Deutschland ist er mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten [unter anderem Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei und Eigentumsdelikte; in Frankreich war er wegen bewaffneten Raubüberfalls während 1 ½ Jahren in Haft; gemäss SIS-Ausschreiben gilt er als bewaffnet und gefährlich). Zwar hat der Beurteilte in der Vergangenheit suizidale Absichten geäussert, sich heute aber deutlich davon distanzieren können. Nichtsdestotrotz wäre die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut auch in Zukunft sichergestellt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen betreffend Suizidgedanken im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025 (VGE AUS.2024.85) verwiesen werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden bis anhin das Beschleunigungsgebot, wurden doch alle notwendigen Identifizierungsschritte bis anhin zügig vorgenommen, scheitert eine Rückführung des Beurteilten doch «bloss» an seiner mangelnden Kooperation bzw. weil sich die Übermittlung der für die Ausreise notwendigen Unterlagen durch seine Heimatbehörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.3 Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid aus Deutschland und die durch die deutschen Behörden vollzogene Rückschaffung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar wurde der Beurteilte am 9. Dezember 2025 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nur schon für die Organisation eines solchen Termins ist gemäss Auskunft des SEM mit mehreren Monaten gerechnet werden, zumal Wartelisten bestehen. Nach zwei weiteren Monaten ist dann mit einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen, wobei in der Folge noch eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten verlängerte Haft angemessen erscheint. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen bzw. eine Freiwilligkeitserklärung verfasst. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte hat sich indes bis anhin standhaft geweigert, zu kooperieren bzw. eine solche Erklärung auszufüllen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für sechs Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2 MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden vergütet [inklusive Wegpauschale]). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Juli 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 966.65, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 29.–, ins-gesamt also CHF 995.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.