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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2026 AUS.2026.11 (AG.2026.105)

13. Februar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,768 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.11

URTEIL

vom 13. Februar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 4. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Dieses wurde am 18. Oktober 2024 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt und der Beurteilte mit einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Ein unbegründetes Wiedererwägungsgesuch wurde am 18. Januar 2025 formlos abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2024: Schuldsprüche wegen Diebstahls und Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Probezeit zwei Jahre);

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2024: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Probezeit zwei Jahre);

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2024: Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen;

-       Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024: Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen;

-       Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025: Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung mit grossem Schaden sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einem siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 wurde der Beurteilte per 12. Februar 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am Entlassungsdatum wurde er dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 11. August 2026, verfügte.

Am 13. Februar 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Johannes Mosimann) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die vom Migrationsamt am 12. Februar 2026 verfügte Haft aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu begrenzen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 9. Februar 2026 mit Advokat Johannes Mosimann eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der eine Rückkehr nach Tunesien kategorisch ablehnende Beurteilte (auch ein in Aussicht gestelltes Ausreisegeld von CHF 2'000.– konnte ihn nicht umstimmen) ist in der Schweiz bereits kurz nach seiner Einreise negativ in Erscheinung getreten: So ist er bereits am 19. Oktober 2024 ein erstes Mal straffällig geworden und im Kanton Solothurn in ein Fahrzeug eingebrochen und hat daraus Gegenstände entwendet. Am 22. Oktober 2024 fiel er im Bundesasylzentrum (BAZ) Flumenthal wegen einem tätlichen Angriff mit Polizeiintervention auf. Am 29. Oktober 2024 konsumierte er im BAZ Brugg – nachdem er untergetaucht und das BAZ Flumenthal zwischen dem 22. Oktober 2024 und dem 24. Oktober 2024 zeitweilig verlassen hatte (nach der Asylanhörung war er bereits unentschuldigt nicht zur Rückübersetzung des Protokolls erschienen) – illegal Betäubungsmittel. Nachdem er die ihm bis zum 31. Oktober 2024 gesetzte Ausreisefrist ignoriert hatte, fiel er am 2. November 2024 im BAZ Brugg wegen aggressiven Verhaltens und Diebstahls auf. Aufgrund seines renitenten Verhaltens im Asylverfahren wurde er am 6. November 2024 vorübergehend ins besondere Zentrum Les Verrières verlegt, wobei er die gleichzeitig verfügte Eingrenzung auf das Zentrum und die Umgebung nicht respektierte und dafür mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen wurde. Aufgrund seines deliktischen Verhaltens musste er zudem aus den Kantonen Aargau und Neuenburg sowie aus den Städten Solothurn, Grenchen und Olten ausgegrenzt werden. Bereits am 6. Dezember 2024 wurde er in Basel wegen des Verdachts des Diebstahls vorläufig festgenommen und danach in Untersuchungshaft versetzt, wobei er in der Zwischenzeit nicht mehr aus der Haft entlassen wurde. Er hat sich seit seiner Einreise in die Schweiz bloss zwei Monate in Freiheit befunden. Auch in der strafrechtlich motivierten Haft war der Beurteilte nicht in der Lage, sich an Regeln zu halten, musste er doch ganze 15 Mal diszipliniert werden (drei Mal wegen Tätlichkeiten gegenüber Mitinsassen und weitere zwölf Mal wegen Verstössen gegen die Hausordnung). Allgemein fiel er in Strafhaft mit frechem und unkooperativem Verhalten auf. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (die heute vorgebrachte Behauptung, dass er nicht wisse, welches «sein Land» sei, man habe ihm in der Schweiz einfach irgendeine Identität gegeben, ist absurd und braucht keine weitere Erläuterung). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Geradezu exemplarisch unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte im Asylverfahren ausgeführt hat, er werde sein Glück – wenn er in der Schweiz kein Asyl erhalte – woanders versuchen bzw. in der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Februar 2026 und auch heute mehrfach ausgeführt hat, er wolle nach Frankreich gehen, er brauche keine Stunde, um die Schweiz nach Frankreich zu verlassen bzw. man werde ihn hier nicht mehr sehen. In Frankreich wolle er arbeiten (was zufolge des rechtskräftigen Landesverweises mit SIS-Eintrag nur «schwarz» möglich ist). Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuenburg hat er ausgeführt, er wolle nach Frankreich (allenfalls Deutschland) gehen. Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach Frankreich (oder Deutschland) absetzen würde (was eine weitere Straftat bedeuten würde).

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2024, und des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025 mehrfach wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3.2   Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten vollkommenen Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, dass es ihm medizinisch gut gehe, er nehme «bloss» ein Schlafmittel) und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben und im Juli 2025 ein Identifikationsgesuch an die tunesischen Behörden gestellt worden.

3.3      Dass eine Rückführung nach Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass mehrfach wöchentlich Linienflüge nach Tunis verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom 18. Oktober 2024 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte anhand seiner Fingerabdrücke bis anhin nicht als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Gemäss Auskunft des SEM schliesst dies aber eine erfolgreiche Identifikation nicht aus, zumal sich aus dem Verbindungsnachweis aus der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergibt, dass der Beurteilte mehrfach nach Tunesien telefoniert hat, insbesondere mit B____, die er gegenüber den Schweizer Behörden in der Vergangenheit als seine Mutter bezeichnet hat (dass es sich dabei um die Mutter eines anderen Mannes handeln soll, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, zumal nicht einleuchtet, warum er diese gleich mehrfach kontaktieren sollte). Zudem verfügt der Beurteilte gemäss seinen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuenburg über einen Bruder, der mit seiner Familie in Frankreich leben soll. Insofern bestehen genügend Anknüpfungspunkte, über die weitere Informationen betreffend den Beurteilten eingeholt und im Rahmen einer vom SEM in Aussicht gestellten Botschaftsabklärung verwendet werden können, wobei das Migrationsamt ersucht wird, zeitnah auch die vom SEM empfohlene «detaillierte Befragung» durchzuführen. Stand heute sprechen alle Indizien für eine tunesische Staatsangehörigkeit. Eine Herkunft aus Libyen wurde erstmals im Januar 2026 vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung spricht, zumal der Beurteilte noch im Oktober 2025 gegenüber Mitarbeitenden der JVA Lenzburg ausgeführt hatte, er habe keine Wohnadresse in Tunesien (und nicht etwa in Libyen). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Libyen zufolge unsicherer Rückkehrprognose vom Beurteilten bewusst und wahrheitswidrig ins Spiel gebracht wurde. Gemäss Auskunft des SEM können die notwendigen Ermittlungen im Rahmen einer Botschaftsabklärung – nachdem genügend Informationen für eine solche gesammelt wurden – innert weniger Monate durchgeführt werden. Nach dem Stellen eines erneuten Identifikationsgesuchs ist wieder mit einigen Monaten Wartezeit bis zu einer Antwort der tunesischen Behörden zu rechnen, sodass die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten nicht zu beanstanden ist, zumal der Beurteilte unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2). Nach dem soeben Erwogenen kann nicht gesagt werden, es bestehe im Sinne der zuvor referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung und der Landesverweis vollzogen werden können, der Vollzug bleibt vielmehr absehbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Administrativhaft erst am Anfang steht und es der Beurteilte – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung in der Hand hat, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Advokat Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird zusätzlich eine halbe Stunde vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 11. August 2026, rechtmässig und an-gemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Johannes Mosimann, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’050.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 85.05, insgesamt also CHF 1‘135.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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