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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2025 AUS.2025.85 (AG.2025.432)

25. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,496 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.85

URTEIL

vom 25. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Juli 2025

betreffend Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und leitete es ans Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober 2025.

Am 25. Juli 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Ein weiterer Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG ist gegeben, wenn eine betroffene Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und sie nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c).

2.2      Der Beurteilte weist im Schengener-Informationssystem eine Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung der deutschen Behörden aus (vgl. Aktenauszug, PDF S. 34). Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 an, dass er mitbekommen habe, dass sein Asylantrag in Deutschland abgewiesen und er weggewiesen worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Gemäss Angaben der deutschen Behörden wurde der Asylantrag des Beurteilten in Deutschland am 14. März 2023 abgewiesen, es wurde ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verfügt und der Beurteilte wurde im selben Monat nach Algerien rücküberführt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 12 ff.). Unterlegt werden diese Umstände durch das in den Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise dokumentiert (vgl. Aktenauszug, PDF S. 8). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er zwar an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes unglaubhaft, nachdem er auch heute einräumte, dass ihm die Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen, sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er heute freimütig einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. Indem der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.

2.3      Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März  2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der Vobereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

Der Beurteilte wurde am 23. Juli 2025 in der Basler Innenstadt von der Kantonspolizei kontrolliert, wobei eine mit Alufolie präparierte Tragtasche, ein Glasbrecher sowie zwei Scheren in seinen Effekten vorgefunden wurden (vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 ff.). Seine Beteuerung, wonach die Werkzeuge nicht ihm gehörten, sondern einer in Basel lebenden Person, die er über Snapchat kenne und die er habe treffen wollen, um Kaffee zu trinken (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll), sind reichlich abenteuerlich und müssen als unglaubhaft angesehen werden, zumal der Beurteilte gemäss Festnahme-Rapport alleine angetroffen wurde und er nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er in diesem Fall die Werkzeuge hätte auf sich tragen sollen. Heute führte er etwa aus, dass ihm sein Freund die Tasche mitgegeben habe; er selbst habe keine eigene Tasche gehabt. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in Italien und insgesamt eine Woche unterwegs gewesen sei, erscheint diese Erklärung wenig nachvollziehbar. Vielmehr liegt im Einklang mit dem Migrationsamt die Vermutung nahe, dass es sich um Werkzeuge zur Begehung von Diebstählen handelt. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 26 ff.) an, er sei drei Tage vor seiner Verhaftung von Italien in die Schweiz eingereist (vgl. auch die heutigen Ausführungen). Er wolle nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach Frankreich gehen. Seine weiteren Angaben zu seinem jüngsten Aufenthalt im Europäischen Raum waren allerdings alles andere als beständig. So gab er an, er habe sich sechs Monate in Neapel aufgehalten, habe dann von 2018 bis 2023 in verschiedenen Orten in Belgien gelebt und seit dem Jahr 2023 habe er bis vor etwa 20 Tagen in Strassburg in Frankreich verbracht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 31). Diese Aussagen stehen bereits in einem gewissen Widerspruch mit seinen Angaben, wonach er einige Tage vor seiner Verhaftung mit einem Lastwagen von Italien in die Schweiz geschmuggelt worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Kommt hinzu, dass sich diese Aussagen auch in keiner Weise mit der von den deutschen Behörden bestätigten Rücküberführung in sein Heimatland vereinbaren lassen (vgl. E. 2.2. oben). Die Rückschaffung nach Algerien verschwieg er vielmehr, so auch zunächst anlässlich der heutigen Verhandlung. Insgesamt blieben seine Angaben, wo er sich in der Zeit unmittelbar vor seiner Verhaftung aufgehalten habe, undurchsichtig. In den Akten findet sich ein Urteilt der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beurteilte mit Urteil vom 17. April 2025 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden war und er sich vom 17. Oktober 2023 bis am 2. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am 8. September 2024 wurde er ausserdem mit einer zwei Jahre geltenden Fernhaltemassnahme belegt. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde er für die Dauer von 45 Tagen auf das Departement Haut-Rhin eingegrenzt, verbunden mit einer wöchentlichen Meldepflicht, um seine Wegweisung sicherzustellen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 ff.). Es kann damit festgestellt werden, dass sich der Beurteilte bis am 2. Juli 2025 in Frankreich in Haft befunden hatte. Wo er sich nach seiner Haftentlassung aufgehalten hatte und wie lange er bereits in der Schweiz war, als er von der Kantonspolizei festgenommen wurde, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Ob er sich tatsächlich – wie er ausführt – nur wenige Tage in Schweiz aufgehalten hatte oder er sich womöglich in die Schweiz absetzte, um sich dem in Frankreich bevorstehenden Vollzug der Wegweisung zu entziehen, muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem Grenzübertritt erfolgte – dies machte der Beurteilte denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend.

Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte (vgl. Aktenauszug, PDF S. 36). Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete der Beurteilte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht einmal ab (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Heute gab er nun im kompletten Widerspruch dazu an, dass seine früheren Angaben nicht stimmten. Dies erscheint aber angesichts seiner Angaben anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt schlichtweg unglaubhaft, zumal er anlässlich dieser Befragung auch einräumte, dass er nicht wisse, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Sein Asylgesuch in Deutschland wurde, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 oben), im März 2023 abgelehnt und er wurde zurück in sein Heimatland verbracht. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 gab der Beurteilte an, er wolle im Fall einer Haftentlassung direkt nach Frankreich gehen. Seine Frau, mit welcher er religiös verheiratet sei, lebe dort (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29, 31). Erst im Anschluss an die erwähnte Befragung äusserte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wolle (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025, Aktenauszug, PDF S. 25).

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte nur wenige Tage rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass er das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung und die Rückführung in sein Heimatland zu verzögern bzw. zu verhindern. Einerseits hätte er, wenn er tatsächlich ein Asylgesuch hätte stellen wollen, dies bereits vor seiner Verhaftung tun können, hat der Beurteilte doch bereits mehrfach und in verschiedenen Ländern entsprechende Gesuche gestellt und weiss er um die Möglichkeit der Stellung eines solchen daher bestens Bescheid. Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, wo er ein solches stellen könne, erscheinen nicht überzeugend. Er gab nämlich ebenso an, dass er sich in einem Lastwagen von Italien in die Schweiz habe schmuggeln lasse (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28), was vielmehr darauf hindeutet, dass er die Grenzkontrolle bewusst umgehen und gar kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte. Andererseits sprechen die Umstände, wie der Beurteilte das vorliegende Asylgesuch stellte, gegen ein ernsthaftes Ersuchen um Asyl. Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er bereits der Polizei mehrfach gesagt habe, dass er ein Asylgesuch stellen wolle. Dies erscheint äusserst fraglich, lässt sich doch dem Polizei-Rapport keinerlei Hinweis darauf entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 f.). Unabhängig aber davon, ob seine Behauptungen den Tatsachen entsprechen, ist erstellt, dass er anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 24. Juli 2025 kein Asylgesuch stellte. Vielmehr gab er an, dass er auf der Durchreise gewesen sei und nach Frankreich zurück zu seiner Freundin habe gehen wollen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Er erhoffte sich wohl, dass er mit diesen Beteuerungen entlassen werde. Das Asylgesuch stellte er dann erst, nachdem ihm anlässlich dieser Befragung mitgeteilt worden war, dass er nicht nach Frankreich gehen dürfe (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29), und ihm nach der Befragung klargeworden sein dürfte, dass er nicht freigelassen wird, sondern seine abermalige Rücküberstellung nach Algerien bevorsteht. Anlässlich der heutigen Verhandlung damit konfrontiert, dass diese Umstände den Anschein erwecken, dass das Asylgesuch nur gestellt worden sei, um die Wegweisung zu verzögern und eine Inhaftierung abzuwenden, meinte der Beurteilte dann plötzlich, er habe die Absicht, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, bereits lange vor seiner Reise von Frankreich nach Italien gehabt. Dass er sich damit aber in einen unauflöslichen Widerspruch zu seinen Angaben begibt, wonach er in der Schweiz auf der Durchreise gewesen sei und zu seiner Freundin in Frankreich habe gehen wollen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss das Asylgesuch des Beurteilten als missbräuchlich bezeichnet werden. Aus seinen heutigen Ausführungen, wonach er um Asyl ersucht habe, weil er in Algerien keine Perspektiven habe, ist zudem nicht darauf zu schliessen, dass Asylgründe offensichtlich gegeben wären (vgl. dazu auch Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.80 sowie Fn. 284), zumal, wie erwähnt, bereits einmal ein Asylantrag des Beurteilten in Deutschland abgewiesen wurde. Hierfür sowie für die missbräuchliche Einreichung spricht auch, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zusagte, dass er das Asylgesuch wieder zurückziehen wolle. Im Anschluss an die mündliche Eröffnung unterzeichnete er denn auch eine entsprechende schriftliche Erklärung zu Händen des SEM. Auch der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot vorliegend Rechnung getragen. Es hat das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 24. Juli 2025 an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen gerechnet werden, womit die verfügte Dauer von drei Monaten grundsätzlich angemessen gewesen wäre. Wie vorstehend erwähnt, hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt, dass er auf ein Asylverfahren verzichten wolle, und er hat im Anschluss an die Verhandlung eine entsprechende Erklärung zu Händen des SEM unterzeichnet. Es ist damit davon auszugehen, dass das Verfahren vom SEM innert kurzer Frist als erledigt abgeschrieben wird. Die angeordnete Dauer erweist sich vor diesem Hintergrund daher nicht mehr als verhältnismässig; die Beendigung des Asylverfahrens dürfte nicht mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen, weshalb sich die Vorbereitungshaft für längstens diese Dauer als angemessen erweist. Sobald die Abschreibungsverfügung des SEM erfolgt, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG (auch wenn dies vor Ablauf dieser drei Wochen der Fall ist) und wird das Migrationsamt über eine allfällige Wegweisung des Beurteilten und Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben.

Die allfällige spätere Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Der Beurteilte wurde von den deutschen Behörden bereits einmal identifiziert und nach Algerien zurückgeschafft. Die Identifizierung und Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an das Asylverfahren sollten sich daher auch vorliegend in absehbarer Zeit bewerkstelligen lassen.

3.3      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der hochmobile Beurteilte (gemäss seinen eigenen Angaben hielt er sich in den vergangenen Jahren in unterschiedlichsten europäischen Ländern auf) verfügt hierzulande über keinen festen Aufenthaltsort. Indem er nunmehr einen Asylantrag gestellt hat, wird der Beurteilte sich bis zum Abschluss des Verfahrens den zuständigen Asylbehörden zur Verfügung halten müssen. Dass er dies in der Vergangenheit bereits zwei Mal (in Österreich und in Ungarn) in einem laufenden Asylverfahren nicht getan hatte, wurde bereits ausgeführt. Der Beurteilte hat zudem bereits mehrfach demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 2.2 oben), wurde er von den deutschen Behörden mit einem Einreiseverbot für den Schengen-Raum belegt und nach Algerien zurückgeschafft, ist aber offenbar nur kurze Zeit später wieder nach Europa gelangt, wurde er doch gemäss dem Urteilt der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025 bereits am 17. Oktober 2023 in Haft versetzt (vgl. E. 2.3 oben). Mit diesem Entscheid wurde der Beurteilte ausserdem für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt, um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der vorliegenden Verhaftung vom 23. Juli 2023 offensichtlich ebenso verstiess. Der Beurteilte ist unter zahlreichen Alias-Namen bekannt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 35) und auch gegenüber dem Migrationsamt versuchte er unter Angabe falscher Personalien (mitsamt falscher Staatszugehörigkeit) seine wahre Identität zu verschleiern (vgl. Aktenauszug, PDF S. 27). Auch heute gab er seine lybische Alias-Identität mit Geburtsjahr [...] an. Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen damit auszuschliessen, dass der Beurteilte sich an eine mildere Massnahme halten würde. Die Gefahr ist vielmehr als gross einzustufen, dass der Beurteilte eine Entlassung aus der Vorbereitungshaft dazu nützen könnte, um unterzutauchen. Damit würde er den schweizerischen Behörden im Asylverfahren und zum allfälligen Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar.

Insgesamt erweist sich die Anordnung von Vorbereitungshaft für drei Wochen als verhältnismässig. Insbesondere ist sie geeignet und erforderlich, um den Vollzug der allfälligen Wegweisung sicherzustellen, umso mehr als der Beurteilte heute bekräftigt hat, unter keinen Umständen nach Algerien zurückkehren zu wollen.

3.4      Daran ändert nichts, dass der Beurteilte gegenüber den Aufsehern des Gefängnisses Suizidgedanken äusserte (vgl. Aktenauszug, PDF S. 33; sowie Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli 2025) und er sich bei der Rückführung zur Zelle den Kopf gegen die Betonwand schlug (vgl. Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli 2025).

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 E. 6).

Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Die Aussagen des Beurteilten und seien Handlungen erscheinen insgesamt vielmehr reaktiver Natur im Hinblick auf die Inhaftierung, was er anlässlich der heutigen Verhandlung denn auch bestätigte. Wie aus dem Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli 2025 ersichtlich wird, wurden unmittelbar die notwendigen Massnahmen in die Wege geleitet. So wurde der medizinische Dienst beigezogen, der den Beurteilten untersuchte und ihm Beruhigungsmittel geben konnte, und es wurde das Eskalationsdiagramm für die Videoüberwachung und ein Beobachtungsprotokoll ausgelöst. Aus dem heute eingereichten Rapport des Gefängnispersonals wird ersichtlich, dass das Eskalationsdiagramm für die Videoüberwachung und das Beobachtungs-Protokoll wieder beendet und der Beurteilte wieder in den Normalvollzug versetzt werden konnte. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, dass er derzeit keine suizidalen Gedanken habe. Er führte zwar ebenso aus, dass die Möglichkeit bestünde, dass entsprechende Gedanken irgendwann wiederaufkommen würden. Die Reaktion des Gefängnispersonals zeigt aber, dass suizidale Äusserungen ernstgenommen werden und auf selbstschädigende Handlungen bzw. Anzeichen hierzu unmittelbar reagiert wird. Im Anschluss an die heutige Verhandlung wurden die jüngsten Äusserungen im Übrigen dem Gefängnispersonal und dem medizinischen Dienst mitgeteilt. Weder der Inhaftierung noch einer allfälligen späteren Rückführung stehen diese Umstände daher entgegen. Sonstige ernsthafte gesundheitliche Beschwerde bekundet der Beurteilte nicht; es gehe ihm psychisch nicht gut wegen der Inhaftierung und er nehme Schmerzmittel gegen Schmerzen, die er aufgrund einer Operation an seiner rechten Hand habe (vgl. Aktenauszug, PDF S. 27; heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Leiden stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und der Beurteilte kann diese in Anspruch nehmen.

3.5      Die spätere Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens ist tatsächlich und rechtlich möglich. Dies zeigt sich nur schon darin, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden bereits einmal zurückgeschafft werden konnte. Sodann sprechen weder die herrschende politische Situation in Algerien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aus heutiger Sicht und mit Blick auf den abschlägigen Asylentscheid der deutschen Behörden sowie seine heutigen Angaben zu seinen Asylgründen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die Repatriierung des Beurteilten ist damit insgesamt absehbar.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft vorläufig für drei Wochen als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Wochen, das heisst bis zum 13. August 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werde keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Empfangsbestätigung

Das Urteil AUS.2025.85 wurde A____ ausgehändigt.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

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Unterschrift Migrationsamt:

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