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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.01.2025 AUS.2025.8 (AG.2025.42)

22. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,078 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.8

URTEIL

vom 22. Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Januar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre; unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Gleichentags wurde er aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 21. Januar 2025 eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis zum 19. März 2025. Am 22. Januar 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2      Der Beurteilte ist nigerianischer Staatsangehöriger mit einem spanischen Aufenthaltstitel, wo er zuletzt auf einer Farm gearbeitet hat. Familie, insbesondere eine Ehefrau und ein erst einen Monat altes Kind, habe er Nigeria. Ein Bezug zur Schweiz und erst recht zu Basel besteht nicht. Vor diesem Hintergrund besteht ein erheblicher Flucht- bzw. Untertauchensanreiz, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Kommt dazu, dass der Beurteilte angesichts der Tatsache, dass ihm am Bahnhof in Bern das Kokain-Paket ausgehändigt wurde, offensichtlich Kontakte zu kriminellen Strukturen, die ihm auch ein Untertauchen ermöglichen dürften, verfügt, wobei erfahrungsgemäss auch davon ausgegangen werden muss, dass diese den Verlust des Kokains nicht einfach so auf sich nehmen werden und der Anreiz, diese «Schuld» mit weiteren Betäubungsmittel-Deals zu tilgen, hoch erscheint. Schliesslich hat der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben, dass er in Genf erfolglos Arbeit gesucht habe. Da er aber über keine Arbeitsbewilligung verfügte, kann er nur «Schwarzarbeit» gemeint haben, was ebenfalls dafür spricht, dass er behördliche Anordnungen zukünftig missachten würde. Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Nach dem vorstehend Erwogenen zur Untertauchensgefahr besteht ein erheblicher Fluchtanreiz und es liegt nahe, dass sich der Beurteilte nicht an zukünftige behördliche Anordnungen halten würde, weshalb mangels Tauglichkeit milderer Massnahmen (Meldepflicht, Ein- oder Ausgrenzung, Passabgabe) eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Der Beurteilte muss aufgrund seiner Verurteilung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelhandels zudem auch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit betrachtet werden, sodass das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt, zumal er ernsthafte gesundheitliche Probleme verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt

3.3      Dass eine Rückführung nach Spanien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Spanien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal der Beurteilte in eine Rückkehr auch eingewilligt hat. Das Migrationsamt hat bereits am 21. Januar 2025 ein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden gerichtet und damit das Beschleunigungsgebot gewahrt. Indes ist eine diesbezügliche Rückmeldung der spanischen Behörden noch ausstehend und muss anschliessend eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden, sodass auch die für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. März 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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