Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.67
URTEIL
vom 14. Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2005, von Rumänien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Juni 2025
betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____ am 28. Januar 2025 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Bettelns festgenommen wurde und gleichentags vom Migrationsamt Basel-Stadt unter sofortiger Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen wurde;
dass A____ am 14. März 2025 vom Migrationsamt erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde, nachdem er von der Kantonspolizei wieder wegen Bettelns angehalten worden war;
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in diesem Zusammenhang am gleichen Tag über A____ ein Einreiseverbot für die Schweiz mit Gültigkeit bis zum 14. März 2026 verhängte;
dass A____ am 25. März 2025 gemäss Rapport der Kantonspolizei durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit kontrolliert und festgenommen wurde, woraufhin er durch das Migrationsamt am 26. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet wurde, die Schweiz bis zum 28. März 2025 zu verlassen;
dass A____ am 30. März 2025 durch die Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof kontrolliert wurde, woraufhin er aufgrund seiner Angabe, sich in Basel aufzuhalten, tags darauf an das Migrationsamt Basel-Stadt übergeben wurde;
dass das Migrationsamt Basel-Stadt A____ am 31. März 2025 aus der Haft entliess und ihn aufforderte, die Schweiz zu verlassen;
dass A____ am 9. April 2025 Bahnhof SBB in Basel von der Kantonspolizei erneut kontrolliert wurde, woraufhin das Migrationsamt ihn festnahm;
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 9. April 2025 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG, SR 142.20) schuldig sprach und eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von fünf Jahren verhängte;
dass A____ am 10. April 2025 erneut am Bahnhof SBB in Basel betroffen wurde, woraufhin das Migrationsamt seine Festnahme verfügte, ihn nach Befragung und Hinweis auf seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz jedoch ohne Weiterungen wieder aus der Haft entliess;
dass A____ am 11. Juni 2025 erneut von der Kantonspolizei in Basel anbetroffen wurde, woraufhin das Migrationsamt seine Festnahme verfügte;
dass das Migrationsamt A____ am 12. Juni 2025 erneut aus der Schweiz, sofort vollstreckbar, wegwies;
dass das Migrationsamt zugleich über A____ eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 23. Juni 2025 angeordnet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist;
dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt A____ in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt am 12. Juni 2025, aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b und h AIG sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass A____ seit Jahresbeginn wiederholt in Basel und Zürich anbetroffen worden ist, obwohl er mehrfach aus der Schweiz weggewiesen und am 14. März 2025 auch ein Einreiseverbot von einem Jahr über ihn verhängt worden ist;
dass A____ mit seiner renitenten Weigerung, die Schweiz wie angeordnet zu verlassen, bzw. seiner erneuten Einreise in die Schweiz trotz bestehenden Einreiseverbots, unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten;
dass A____ mit seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen – im Strafregisterauszug vom 11. Juni 2025 sind insgesamt sechs Strafbefehle wegen verschiedenster Delikte verzeichnet – offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten;
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass A____ sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 gegeben ist;
dass A____ darüber hinaus gemäss Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Dezember 2024 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tage, bedingt vollziehbar (Probezeit 4 Jahre), verurteilt worden ist, womit auch der weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist;
dass A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch die Bestätigung für eine Flugbuchung für 17. Juni 2025 vorliegt;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 23. Juni 2025, 11:24 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift A____:
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Unterschrift Migrationsamt:
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