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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.05.2025 AUS.2025.52 (AG.2025.275)

15. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,382 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.52

URTEIL

vom 15. Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge untertauchte (er galt bereits ab dem 10. März 2016 als verschwunden), wurde sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1. März 2016 noch stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018 tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch – nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren abgeschrieben wurde.

Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März 2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und es wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22. Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet, da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft an, welche von der Haftrichterin mit Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Haftrichterin A____ mit Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft entliess.

In der Folge verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde, wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November 2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht möglich war und A____ anlässlich des «Councelling-Gesprächs» vom 30. November 2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte, verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen). Am 4. Juli 2023 liess das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, welche vom Haftrichter am 6. Juli 2023 für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2023.32). Am Tag darauf wurde der Beurteilte nach Algerien zurückgeschafft.

Am 7. März 2024 wurde A____ im Tram Nummer 3 bei der Ausreise nach Frankreich von einer Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde bekannt, dass der Beurteilte aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung(en) zur «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist, weshalb er vorläufig festgenommen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2024 wurde A____ des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich einem Tag für bereits ausgestandene Haft) verurteilt und gleichentags zuhanden des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 8. März 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, welche vom Haftrichter mit Urteil vom 11. März 2024 bestätigt wurde (VGE AUS.2024.16). Nachdem die algerischen Behörden offenbar aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind in Frankreich leben, abermals nicht bereit waren, für den Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, konnte er am 10. Mai 2024 nach Frankreich, überstellt werden.

Am 5. Mai 2025 wurde der Beurteilte aufgrund des Verdachts des Diebstahls und des Verweisungsbruchs in Basel erneut verhaftet. Anlässlich der Kontrolle wurde auch festgestellt, dass die Geldstrafe aus dem vorerwähnten Strafbefehl vom 8. März 2024 nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde. Zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe befand sich der Beurteilte ab dem 6. Mai 2025 im Untersuchungsgefängnis. Da die Geldstrafe in der Zwischenzeit beglichen wurde, wurde der Beurteilte am 12. Mai 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte am 13. Mai 2025 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 11. November 2025.

Am 15. Mai 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungs-manövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.

2.4      Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.5      Wie bereits in den Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87), vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100), vom 6. Juli 2023 (VGE AUS.2023.32) und vom 11. März 2024 (VGE AUS.2024.16) festgestellt wurde, liegt auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere. Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt angegeben und auch an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er zwar bereit sei, nach Algerien zurückzukehren, sofort aber wieder hierher kommen würde. Aufgrund der Tatsache, dass Frau und Tochter im grenznahen Ausland leben bzw. das eigentliche Motiv der Rückkehr nach Europa darstellen, liegt auf der Hand, dass er bei einer Haftentlassung zu ihnen nach Frankreich zurückkehren würde (wobei dies aufgrund des Eintrags im SIS nicht auf inoffiziellem Weg möglich ist und er gemäss Auskunft der französischen Behörden das französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 hätte verlassen müssen), zumal er gegenüber dem Migrationsamt am 12. Mai 2025 ausgeführt hat, er brauche eine Stunde, um die Schweiz zu verlassen. Kommt dazu, dass er mit der erneuten (illegalen) Rückkehr nach Europa bzw. dem erneuten Aufenthalt in der Schweiz (trotz 20-jährigem Landesverweis) eindrücklich gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an behörderliche Anordnungen zu halten. Im Übrigen hätte der Beurteilte das französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 verlassen müssen (was offensichtlich nicht geschehen ist), hat der Beurteilte im Februar und April 2025 in Basel erneut gestohlen und führte er am 5. Mai 2025 anlässlich seiner Anhaltung eine totalgefälschte belgische Identitätskarte mit sich (lautend auf [...], geboren am [...]), auf der sein Foto abgebildet war (im Übrigen stimmt auch der Geburtstag mit demjenigen des Beurteilten überein), was nach dem vorstehend Erwogenen ebenfalls ein Indiz für Untertauchensgefahr darstellt. Untertauchensgefahr ist damit offensichtlich gegeben.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch wenn die aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation (Frau und Kind in Frankreich, nahende Geburt eines weiteren Kindes) sicherlich eine Härte darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal Letzterer gemäss den Abklärungen des Migrationsamts (auch) das französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 hätte verlassen müssen. Auch wenn der Rekurrent am 14. Oktober 2022 belegtermassen geheiratet hat und am 27. Januar 2024 Vater einer Tochter geworden ist, kann er daraus – wie bereits in den vorangegangenen Urteilen ausgeführt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Fakten nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen geschaffen wurden, als bereits sicher feststand, dass der Beurteilte die Schweiz für längere Zeit verlassen muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Kommt dazu, dass seine Ehefrau gemäss den Ausführungen an den Haftrichterverhandlungen vom 6. Juli 2023 und vom 11. März 2024 auch zugesichert hat, mit ihm in Algerien leben zu wollen. Im Übrigen geht nicht an, dass der Beurteilte – auch wenn sein Bestreben, seiner Frau und seiner Tochter auch geografisch nah zu sein nachvollziehbar ist – durch seine erneute Wiedereinreise in den Schengen-Raum bzw. das Verweilen darin (ohne Aufenthaltstitel) auf eigene Veranlassung Fakten schafft. Vielmehr wäre das Aufenthaltsrecht beispielsweise mit einem Härtefallgesuch vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw. der Aufenthalt (in Frankreich) zu legalisieren.

3.3      Die französischen Behörden haben eine erneute Rückübernahme abgelehnt, sodass der Beurteilte nach Algerien zu verbringen ist. Er wurde von den algerischen Behörden bereits als eigener Staatsangehöriger identifiziert und es wird erneut ein Laissez-passer bei seinen Heimatbehörden zu beschaffen sein. Zwar wurde die Ausstellung eines Laissez-passer in der Vergangenheit aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte angegeben hatte, in Frankreich Frau und Kind zu haben, verweigert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine erneute Anfrage neuerdings abschlägig beantwortet würde, zumal die französischen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt haben und der Beurteilte auf einer Liste zur Deblockierung des Verfahrens betreffend Laissez-passer fungiert. Dieser Prozess ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 25) und des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate verfügt), wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algerien verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für drei Monate als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. August 2024, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1.

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