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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.04.2025 AUS.2025.44 (AG.2025.223)

21. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,358 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.44

URTEIL

vom 21. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 18. April 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der aus der Türkei stammende A____ (Beurteilter) wurde am 17. April 2025, 15:20 Uhr, im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Johanniterbrücke von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass gegen den Beurteilten am 17. März 2025 eine Wegweisung und ein Einreiseverbot verfügt wurden. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 18. April 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Als weitere Indizien werden im Gesetz genannt, dass die betroffene Person andere Personen ernsthaft bedroht und deshalb strafrechtlich verfolgt wird (Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG) oder dass sie der zuständigen Behörde gegenüber verschweigt, dass sie in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2     

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 5. Oktober 2023 in Griechenland und am 13. Juni 2024 in Kroatien um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben hat er sowohl Griechenland als auch Kroatien ohne das Ergebnis des jeweiligen Asylverfahrens abzuwarten verlassen und ist sich behördliche Anordnungen widersetzend in die Schweiz gereist. Der Beurteilte wurde zudem mit Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen (damit wurde ein dreijähriges Einreiseverbot verbunden), ist aber innert Frist bis 24. März 2025 zugestandenermassen – erneut behördliche Anordnungen missachtend – nie ausgereist. Selbst wenn er einen Anwalt beauftragt hätte, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen, änderte dies nichts an seiner Ausreisepflicht, haben entsprechende Beschwerden doch keine aufschiebende Wirkung (Art. 64 Abs. 3 AIG). Darüber hinaus steht der Beurteilte im Verdacht, am 16. März 2025 einer Gruppierung angehört zu haben, die andere Personen mit einer Schusswaffe bedroht hat, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drohung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (wegen des Besitzes eines Klappmessers) geführt wird. Es steht im Raum, dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits regelmässig als «Geldeintreiber» tätig gewesen ist, sodass ihm auch eine ungünstige Prognose zu stellen ist (vgl. dazu Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 11). Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG ist erfüllt. Im Übrigen hat der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt anlässlich seiner Befragung vom 18. April 2025 – nota bene aus Angst vor einer Dublin-Haft – zunächst verschwiegen, auch in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe absichtlich sechs Monate in Italien verbracht, um dieser Haft zu entgehen. Damit ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG einschlägig.

2.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und über die behördlichen Verfahren bestens informierte Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen in der Schweiz untertauchen und das Land erneut nicht verlassen oder allenfalls mit Hilfe der Gruppierung, der er nach dem vorstehend Erwogenen angehört, selbständig in die Türkei, wo sich [...] befinden sollen, absetzen würde (was er gegenüber dem Migrationsamt auch geltend gemacht hat; seine Identitätskarte soll sich bei seinem Onkel befinden) und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt in der Schweiz eigenen Angaben zufolge zwar über einen Onkel und eine Tante. Indes hat er sich in der Vergangenheit um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert (insbesondere wurde ihm in der Vergangenheit eine mit keinen Zwangsmassnahmen verbundene Ausreisefrist gesetzt, die er allerdings unbenutzt verstreichen liess) und muss auch als erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezeichnet werden. Demgemäss erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für ein Untertauchen in der Schweiz oder für eine Weiterreise in die Türkei zu missbrauchen sehr hoch und lässt sich eine Freilassung auch unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Eine Kaution dürfte vor dem Hintergrund des Referierten zur verbrecherischen Tätigkeit zweifelhaften Ursprungs sein und kann deshalb ebenfalls nicht angeordnet werden. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 18. April 2025 auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Griechenland oder Kroatien) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde am 18. April 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 17. April 2025 bis zum 5. Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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