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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 AUS.2025.33 (AG.2025.176)

25. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,664 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.33

URTEIL

vom 25. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1996, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil vom 30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem. Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt den Beurteilten vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 24. März 2025 aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an.

Am 26. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2023, bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 1. November 2024, rechtskräftig für acht Jahre des Landes verwiesen worden.

3.

Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf zwei Haftgründe ab.

3.1      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte wurde mit Urteilen des Strafgerichts vom 30. November 2023 bzw. des Appellationsgerichts wegen zahlreicher Gesetzesverstösse, unter anderem gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von CHF 2'300.– rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 StGB) handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen halten eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung sodann mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr zu bejahen. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften hierzulande und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte hat schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie zu delinquieren begonnen, was er trotz eröffneter Strafverfahren fortsetzte. In der Befragung vom 24. März 2025 gab er an, bei einer Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen zu wollen (Befragungsprotokoll, S. 2). Eine Ausreise aus der Schweiz in ein Nachbarland ist ihm mangels gültiger Reisedokumente sowie auch infolge der im Schengener Informationssystem eingetragenen Landesverweisung jedoch nicht auf legalem Weg möglich. Heute gibt der Beurteilte an, dass er sich anders besonnen habe. Er möchte jetzt für fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben, um sich in Freiheit von der vergangenen Gefängniszeit erholen zu können, bevor er dann nach Algerien gehe (Verhandlungsprotokoll, S. 3, 4 und 5). Diese Aussage ist wenig glaubhaft. Vielmehr steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte die Freiheit nutzt, um sich dem Vollzug der Landesverweisung, gegen die er sich stemmt, zu entziehen. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist wegen verschiedener Delikte vom Straf- bzw. Appellationsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden (oben E. 3.1). Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er hat sich nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht, sondern verweigert die Rückkehr in seine Heimat. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Weder aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2023 noch demjenigen des Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ergeben sich Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin, umso mehr als der Beurteilte in seiner Heimat noch Eltern und Geschwister hat (vgl. AGE SB.2024.40 vom 11. November 2024 E. 6.3.3), die ihn bei seiner Rückkehr helfen können. Wenn dem Beurteilten bei seiner Rückkehr in Algerien tatsächlich Gefängnisstrafe drohen würde, die gegen seine Rückführung sprechen würde, wie er heute vorbringt (Verhandlungsprotokoll, S. 4), hätte er dies im Strafverfahren, wo er – notabene anwaltlich vertreten war – nur die Länge der Landesverweisung, nicht aber deren Anordnung bestritt, geltend machen können und müssen. Der Beurteilte ist von den algerischen Behörden bereits identifiziert worden (E-Mail des Staatsekretariats für Migration [SEM] vom 13. April 2023). Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts soll er bei nächster Gelegenheit zum sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch), welche in monatlichem Rhythmus stattfinden, vorgeladen werden. Nach der Teilnahme am Counseling ist derzeit mit einem bis zwei Monaten zu rechnen, bis der Entscheid der algerischen Behörden eingeht, dass für den Beurteilten, der über keine gültigen Reisepapiere verfügt, ein Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser Bescheid vorliegt, wird eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen in Auftrag gegeben werden können. Wiederum gestützt hierauf wird das SEM bei den algerischen Behörden die Ausstellung des Laissez Passer beantragen können (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Angesichts dieser Umstände sowie unter Einberechnung einer Reservefrist erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Monaten für angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er etwa mit den Behörden seines Herkunftslandes Kontakt aufnimmt und um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ersucht. Dies hat er aber auch heute abgelehnt. So verweigert er explizit die Teilnahme am Counseling (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Eine Freilassung unter Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht kommt unter den gesamten Umständen nicht in Frage, umso mehr als die Schweiz ein erhebliches Interesse hat, dass die Rückführung des Beurteilten möglichst bald vollzogen werden kann und nicht von seinem Belieben abhängt, wann er die Schweiz zu verlassen gedenkt. Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3) ist die Ausschaffungshaft erforderlich, um die Landesverweisung sicherzustellen.

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ bis 23. Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

            -     A____

            -     Migrationsamt

            -     Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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