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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2025 AUS.2025.25 (AG.2025.157)

14. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,880 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG) (BGer 2C_203/2025 vom 30. April 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.25

URTEIL

vom 14. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A___, geb. […] 1997, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am […] 1997, reiste am 30. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2024 wurde er wegen Raubs festgenommen. Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt ihn mit Verfügung vom gleichen Tag auf das Gebiet des Empfangszentrums eingegrenzt hatte, wurde er aus der vorläufigen Festnahme entlassen. In der Folge wurde der Beurteilte am 12. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 erneut festgenommen, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten, so dass er in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil vom 19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. Juli 2024 und vom 11.-12. Juli 2024 sowie der Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 2024). Ausserdem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Am 13. März 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an.

Am 14. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das SEM hat den Beurteilten mit seinem Entscheid, auf dessen Asylgesuch nicht einzutreten, auch aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung rechtskräftig. Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 darüber hinaus auch rechtskräftig für fünf Jahres des Landes verwiesen worden.

3.

Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen, unter anderem wegen versuchten Raubs und einfachen Diebstahls (mehrfache Begehung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 600.– rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen halten eine Strafandrohung von bis zu zehn bzw. fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 rechtskräftig auch wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 SIG verurteilt. Damit ist auch der zweite vom Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften hierzulande und an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage nach seiner Einreise in die Schweiz am 30. Juni 2024 ist er zum ersten Mal strafrechtlich aufgefallen und wurde in Polizeigewahrsam genommen. Binnen Wochenfrist wurde er zwei weitere Male festgenommen, bevor er in Untersuchungshaft gesetzt und später wegen der verübten Delikte vom Strafgericht verurteilt wurde. Bei seiner ersten Festnahme wurde eine Eingrenzung auf das Gebiet rund um das Bundesempfangszentrum verfügt, die er in der Folge wiederholt nicht beachtete, was zu einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung führte. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ins Ausland abzusetzen. In seiner Befragung vom 29. November 2024 gab er an, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Im Falle einer Haftentlassung würde er nach Italien oder Spanien gehen, wo er seine «halbe Familie» habe. Auch heute hat er ausgeführt, unter keinen Umständen in seine Heimat zurück zu wollen. Er wolle zu seinem Vater nach Spanien (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Mangels gültigen Reisepapieren ist ihm jedoch eine Ausreise in eines dieser Länder auf legalem Weg nicht möglich, umso mehr als die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist. Die Behauptung des Beurteilten, er verfüge in Spanien über einen Ausweis, der ihm das Reisen erlaube (Verhandlungsprotokoll, S. 3), ist unbelegt. Dass ihm damit auch der Grenzübertritt erlaubt ist, ist nicht denkbar, zumal er offensichtlich nicht über einen Asylstatus verfügt.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wandte sich der Beurteile an das Migrationsamt und erklärte, dass er den negativen Asylentscheid akzeptiere, bat aber darum, «auch zu akzeptieren, dass ich nach meinem entlassung 24 stunde brauche das Land zu verlassen». Heute hat er ungefragt mehrfach bekräftigt, dass er binnen weniger Stunden aus der Schweiz weg wäre, wenn man ihn freiliesse (Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beurteilte die Freiheit nutzen würde, um sich dem Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung zu entziehen. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist am 19. November 2024 wegen verschiedener Delikte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt woden (oben E. 3.1). Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er hat sich nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht, sondern verweigert die Rückkehr in seine Heimat. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM ist in seinem Nichteintretensentscheid vom 5. September 2024 zum Schluss gekommen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin, ebenso wenig dass dort keine Familie haben will. Die schweizerischen Migrationsbehörden haben in Beachtung des Beschleunigungsgebots, als der Beurteilte noch in Untersuchungshaft sass, ihre Bemühungen aufgenommen, ihn durch die algerischen Behörden identifizieren zu lassen. Am 26. November 2024 wurde er durch das algerische Generalkonsulat identifiziert (E-Mail SEM vom 29. November 2024). Der Beurteilte hat am 26. Februar 2025 am sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch) teilgenommen. In der Regel ist mit etwa vier Wochen zu rechnen, bis der Entscheid der algerischen Behörden eingeht, dass für ihn, der über keine gültigen Reisepapiere verfügt, ein Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser Bescheid vorliegt, wird eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen in Auftrag gegeben werden können. Wiederum gestützt hierauf wird das SEM bei den algerischen Behörden die Ausstellung des Laissez Passer beantragen können. Angesichts dieser Umstände sowie unter Einberechnung einer Reservefrist erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Monaten für angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines Herkunftslandes Kontakt aufnimmt und um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ersucht. Dies hat er aber auch heute abgelehnt (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung wie etwa eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre nicht zielführend. Der Beurteilte hat sich in der Vergangenheit, wie auch die entsprechende Verurteilung durch das Strafgericht am 19. November 2024 zeigt, nicht an derartige Eingrenzungen gehalten (oben E. 3.2). Eine Freilassung unter Auflagen kommt auch darum nicht in Frage, weil er bekundet hat, die Schweiz binnen weniger Stunden verlassen zu wollen, wenn er auf freien Fuss käme. Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3) ist die Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung bzw. Landesverweisung sicherzustellen.

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A___ bis zum 12. Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

            -     A___

            -     Migrationsamt

            -     Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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