Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2025 AUS.2025.17 (AG.2025.89)

13. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,500 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.17

URTEIL

vom 13. Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Sri Lanka,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 11. Februar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reichte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13. Oktober 2017 ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde ein diesbezügliches Revisionsgesuch abgewiesen und der zwischenzeitlich verfügte Vollzugsstopp aufgehoben. Auf ein erneutes Revisionsgesuch wurde mit Datum vom 12. Juli 2018 nicht eingetreten. Am 1. November 2018 reichte der Beurteilte ein «neues Asylgesuch» ein, welches das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2020 abwies. Zudem wurde die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Am 22. März 2022 ersuchte der Beurteilte erneut um Asyl. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 1. April 2022 formlos abgeschrieben. Am 10. Februar 2023 reichte der Beurteilte beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 5. März 2024 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 11. Juni 2024 gelangte der Beurteilte mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Dieses schrieb das Wiedererwägungsgesuch mit Beschluss vom 20. September 2024 ab. Am 29. Januar 2025 gelangte der Beurteilte mit einem dritten Wiedererwägungsgesuch ans SEM, welches am 5. Februar 2025 ebenfalls formlos abgeschrieben wurde.

Am 10. Februar 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen, wobei das Migrationsamt am Tag danach eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 10. März 2025, verfügte. Am 13. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2      Das SEM hat den Beurteilten am 24. Februar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der Beurteilte hat bis anhin – mitunter auch in der heutigen Verhandlung – eine freiwillige Rückkehr nach Sri Lanka kategorisch abgelehnt und in der Vergangenheit mit seiner Obstruktion sogar einen Ausschaffungsversuch vereitelt (geplanter Flug vom 24. Oktober 2018). Zudem hat er bereits mehrere Ausreisefristen ignoriert bzw. unbenutzt verstreichen lassen (erste Ausreisefrist bis zum 24. November 2017 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017; zweite Ausreisefrist bis zum 17. Mai 2018 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018; dritte Ausreisefrist nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 bis zum 10. Mai 2021). Darüber hinaus hat er auch nichts unternommen, um Reisepapiere zu organisieren oder seine Ausreise vorzubereiten und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Zwar mag sich der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben. Indes dienten diese Termine der Nothilfeverlängerung, waren also notwendige Voraussetzung dafür, dass der Beurteilte seine Nothilfe ausbezahlt erhielt. Da ihm nun bekannt ist, dass das Migrationsamt einen Flug organisiert hat und der Vollzug der Wegweisung unmittelbar bevorsteht, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er sich bei einer Haftentlassung der Rückführung durch Untertauchen entzieht. Nach dem Gesagten besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

3.

Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – von unterschiedlichen Stellen mehrfach und auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten gesundheitlichen Leiden geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht zumutbar sei (dem Beurteilten wird eine Medikamentenreserve von 30 Tagen mitgegeben). Daran ändert auch nichts, dass der Beurteilte in der heutigen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe sich im April 2020 ein Tattoo mit einem «Tamil Tiger-Motiv» stechen lassen, zumal auch dieser Aspekt in den Asylverfahren bzw. den damit zusammenhändigen Rechtsmitteln und Wiedererwägungsverfahren vorzubringen gewesen wäre. Zudem haben sich die diversen Instanzen eingehend mit dem Risikoprofil des Beurteilten auseinandergesetzt und sind zum Schluss gelangt, dass der Beurteilte angesichts seiner geltend gemachten Tätigkeiten keinem besonderen Risiko ausgesetzt sei. Darauf ist – auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17) – nicht zurückzukommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Tattoo eigenen Angaben zufolge im April 2020 gestochen wurde, als bereits klar war, dass der Beurteilte die Schweiz definitiv verlassen muss. Insofern verdient sein Verhalten auch keinen Rechtsschutz, wobei auch genügend Zeit geblieben wäre, das Tattoo entfernen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2232/2023 vom 10. Mai 2023 E. 7.2). Kommt dazu, dass das SEM gemäss Schreiben vom 12. Februar 2025 auch in Aussicht gestellt hat, dass der Beurteilte bei seiner Ankunft von einem Vertreter der Schweizer Botschaft begleitet wird und er das Tattoo mit einem Verband oder einem langärmeligen Pullover abdecken kann. Im Übrigen wurden dem Beurteilten Zwangsmassnahmen mehrfach angekündigt. Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich wurde die Haft nach Erhältlichmachung der notwendigen Unterlagen (Laissez-passer; «fit to travel» von OSEARA) auf das notwendige Mass begrenzt und nur für eine kurze Dauer angeordnet (dass die Haft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist, ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten nicht zu beanstanden).

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2     

4.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.2   Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft. Er hat – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz durch diverse Instanzen mehrfach überprüfen lassen. Die verschiedenen Behörden haben sich mit den sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen und der Zumutbarkeit seiner Überstellung nach Sri Lanka sorgfältig auseinandergesetzt. Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 10. März 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2025.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2025 AUS.2025.17 (AG.2025.89) — Swissrulings