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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2025 AUS.2025.144 (AG.2025.740)

19. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,750 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Durchsetzungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.144

URTEIL

vom 19. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2025

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Der eigenen Angaben zufolge algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste im Herbst 2019 in die Schweiz ein und beging alsdann diverse Eigentumsdelikte. Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2020 deshalb des gewerbsund bandemässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Nachdem sein ab strafrechtlich begründeter Haft eingereichtes Asylgesuch mit Datum vom 21. Juli 2020 abschlägig beantwortet wurde und sich der Beurteilte zwischen September und Dezember 2020 für gut drei Monate in Ausschaffungshaft befand (indes wurde er aufgrund fehlender Absehbarkeit zufolge der COVID-19-Pandemie daraus entlassen), wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2022 darüber hinaus des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Verweisungsbruchs sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer 13-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit eine Landesverweisung von 20 Jahren verbunden wurde (mit Eintrag im SIS). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2023 wurde der Beurteilte ferner wegen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Schliesslich wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer 17-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Zudem wurde eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen (mit Eintrag im SIS).

Am 18. Dezember 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft von einem Monat, bis zum 17. Januar 2026. Am 19. Dezember 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1     Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2     Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Strafvollzug anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1; Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 78 AIG N 6). Nach dem Gesagten ist dem Beurteilten mit MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter an die Hand zu geben.

2.

2.1     Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.2     Der sich im migrationsrechtlichen Verfahren als algerischer Staatsangehöriger ausgebende Beurteilte konnte bis anhin weder von den algerischen, den marokkanischen oder den tunesischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert werden. Zudem ist er im Strafregisterinformationssystem mit nicht weniger als 13 Aliasidentitäten verzeichnet und hat sich im Strafverfahren zunächst als marokkanischer Staatsangehöriger ausgegeben.  Davon, dass die zuständigen Polizeibeamten jeweils fälschlicherweise Marokko als Herkunftsstaat eingetragen haben, kann entgegen der Ansicht des Beurteilten nicht ausgegangen werden. Zudem ist ausgeschlossen, dass der Beurteilte diesen angeblichen Fehler im Nachhinein entdeckt und den Behörden seinen korrekten Heimatstaat (Algerien) angegeben haben will, ist er der deutschen Sprache doch nicht mächtig und daher nicht in der Lage, die Verfahrensakten selbständig zu studieren. Darüber hinaus kann der Beurteilte auch aus der Tatsache, dass er sein Asylgesuch als «A____» gestellt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch evident, dass auch dies unter Falschpersonalien erfolgen kann. Der Beurteilte wurde bereits im Jahr 2020 das erste Mal darüber unterrichtet, dass er sich um den Erhalt von Reisepapieren zu kümmern hat, was er bisher aber nicht getan hat (das Gesuch um Vollzugsunterstützung datiert vom Juni 2020). Vielmehr führt er bereits seit Jahren – und auch heute – aus, er sei unter keinen Umständen bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Gemäss dem zuvor Erwogenen weigert er sich, die Schweizer Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären. Sämtliche Bestrebungen des SEM die Identität von A____ herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen Erkenntnissen) in Frage kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien – als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Damit haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um herauszufinden, um wen es sich beim Beurteilten wirklich handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, umso ein Laissez-Passer für eine Rückreise in das Heimatland erhältlich zu machen (auch einem Rückübernahmeersuchen an Frankreich war kein Erfolg beschieden). Daran ändert auch nichts, dass das SEM nun ein sogenanntes «Lingua»-Gutachten erstellen lassen will, um so allenfalls herausfinden zu können, von wo der Beurteilte stammt. Sogar wenn dies gelingen sollte, ist dessen Identität nämlich noch nicht abschliessend geklärt, sondern kann einzig Wissen dazu gewonnen werden (nämlich aus welchem Maghreb-Staat er stammt). Dementsprechend wird bereits jetzt in den Akten mehrfach darauf hingewiesen, dass die Nichtidentifikation durch einen der angefragten Staaten keineswegs bedeuten müsse, dass A____ nicht von dort komme. Der Beurteilte ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er wahre Angaben zu seiner Person und Herkunft macht, mit den Schweizer Behörden kooperiert und sich mit seinen Heimatbehörden in Verbindung setzt bzw. heimatliche Dokumente einreicht. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand, seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden), weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben ist.

2.3     Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

2.4     Die Durchsetzungshaft wird erstmals angeordnet und der Beurteilte befindet sich – nachdem er sich bereits im Jahr 2020 für gut drei Monate in Administrativhaft befand (und danach ausreiste bzw. längere Zeit in Frankreich lebte, womit der Fristenlauf von Art. 79 Abs. 1 AIG mit der erneuten Einreise neu zu laufen begonnen haben dürfte [vgl. dazu BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4]) – erst seit dem 18. Dezember 2025 in Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden oder seiner Familie zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Seit mehr als fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren muss, wobei er seither nichts betreffend Papierbeschaffung unternommen hat. Im Gegenteil foutiert er sich regelrecht um seine im Gesetz statuierte Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Gleichzeitig ist auf das sehr grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der drei Landesverweisungen, des in der Schweiz regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden Beurteilten hinzuweisen. Um seine Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich eine Meldepflicht, kommt nicht in Frage, weil der Beurteilte in der Vergangenheit trotz Meldepflicht mehrfach untergetaucht ist und auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Zudem hat er die Freiheit in der Vergangenheit nicht dazu genutzt, freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Insofern sind die Unannehmlichkeiten der Haft offensichtlich notwendig, um den Beurteilten zur Ausreise zu bewegen. Auch hat der Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich seiner Befragung vom 18. Dezember 2025 und auch heute verneint.

3.

3.1     Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 17. Januar 2025 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

3.2     MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden [inklusive einer halben Stunde Wegzeit] vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:      Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft ist bis zum 17. Januar 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

          Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1’483.35, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 44.50, ins-gesamt also CHF 1‘527.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

          Mitteilung an:

-        Beurteilter

-        Migrationsamt Basel-Stadt

-        Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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