Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.142
URTEIL
vom 11. Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember 2025
betreffend Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 9. Dezember 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt in Basel kontrolliert und wegen Verweisungsbruch festgenommen wurde;
dass der Beurteilte am 10. Dezember 2025, 13:00 Uhr von der Kantonspolizei zu Händen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde;
dass das Migrationsamt am 10. Dezember 2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 22. Dezember 2025 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 10. Dezember 2025 angab, sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seines Vaters, der Vater angerufen wurde und dieser dem Migrationsamt bestätigte, dass sich die Reisepapiere bei ihm befinden würden und er diese im Waaghof vorbeibringe;
dass der Beurteilte zuletzt am 25. Juli 2025 bereits in Ausschaffungshaft versetzt worden war (VGE AUS.2025.86 vom 28. Juli 2025) und innerhalb von acht Tagen (am 29. Juli 2025) in den Kosovo überführt werden konnte;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);
dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten mit Urteil vom 12. September 2019 rechtskräftig wegen verschiedener Delikte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und für Dauer von sieben Jahre des Landes verwiesen hat;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass das Strafgericht den Beurteilten mit Urteil vom 12. September 2019 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls rechtskräftig schuldig gesprochen hat;
dass auf dem Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB);
dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);
dass damit der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte nach seiner Rückführung in sein Heimatland am 4. Juni 2020 wiederholt – namentlich im Jahre 2024, und zuletzt am 24. Juli 2025 – in der Schweiz betroffen und wegen Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) bestraft wurde (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 25. Juli 2025; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juli 2025) sowie jeweils erneut aus der Schweiz ausgeschafft wurde;
dass der Beurteilte zuletzt am 29. Juli 2025 in den Kosovo zurückgeführt worden war, er am 9. Dezember 2025 nun abermals in der Schweiz betroffen wurde;
dass der Beurteilte, wie seine renitenten Rückkehren in die Schweiz ungeachtet der bis zum 3. Juni 2027 gültigen Landesverweisung beweisen, augenscheinlich unbelehrbar ist und damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;
dass der Beurteilte in der Befragung durch das Migrationsamt am 10. Dezember 2025 zwar angegeben hat, bei einer Freilassung in den Kosovo zurückkehren zu wollen, was mit dem Migrationsamt aber als Schutzbehauptung zu werten ist, hat er doch in der Vergangenheit durch sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, so dass auch eine Freilassung unter behördliche Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht nicht in Frage kommt;
dass der Beurteilte zwar hierzulande über ein Beziehungsnetz (Eltern) verfügt, es aufgrund der zuvor erwähnten Gründe jedoch evident erscheint, dass er unter keinen Umständen zurück in den Kosovo möchte und der Untertauchensanreiz angesichts der kurz bevorstehenden, abermaligen Rückführung umso grösser sein dürfte;
dass die Reisedokumente beim Vater des Beurteilten sind, diese dem Migrationsamt ausgehändigt werden und bereits am 11. Dezember 2025 für den Beurteilten ein Flug am 13. Dezember 2025 in seine Heimat gebucht wurde;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 22. Dezember 2025, 16.00 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
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Unterschrift Migrationsamt:
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