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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AUS.2025.132 (AG.2025.707)

2. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,720 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Durchsetzungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.132

URTEIL

vom 2. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1999, von Marokko,

zur Zeit im Gefängins Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. November 2025

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Der (nach seinen Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6. Oktober 2021 an. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 28. Oktober 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom 13. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 23. Januar 2025. Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am 21. November 2024 schriftlich zu, was er im Rahmen einer vom Beurteilten verlangten mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.71). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung am 22. Januar 2025 schriftlich zu, was er im Rahmen einer wiederum verlangten mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.9). Am 14. März 2025 wie auch am 12. Mai 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft jeweils um zwei Monate bis zum 23. Mai 2025 bzw. 23. Juli 2025, welchen Verlängerungen der Haftrichter mit Verfügungen vom 21. März 2025 bzw. 21. Mai 2025 jeweils zustimmte. Mit Verfügung vom 14. Jul 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Der Haftrichter stimmte dieser am 21. Juli 2025 schriftlich zu, was er im Rahmen einer verlangten mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.82). Am 15. September 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welcher Verfügung der Haftrichter am 16. September 2025 schriftlich zustimmte.

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. November 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei Monate bis zum 23. Januar 2026 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter am 20. November 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung verlangt, welche am 2. Dezember 2025 unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts stattgefunden hat. Der Beurteilte beantragt die Entlassung aus der Haft, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Die Vertreterin des Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 23. November 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 13. November 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 23. Januar 2026 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 20. November 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am 21. November 2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2      Auf die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und 3.2 näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte hatte anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr in seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel zwecks Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu können, weil er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der Beurteilte sich anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag (Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende Fragen hin hat er fortgesetzt verneint, in der Zwischenzeit seine Familie (Mutter, Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso hat er jeweils unmissverständlich eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat abgelehnt. So hat der Beurteilte auch in den jüngsten Befragungen des Migrationsamts angegeben, keinen Kontakt mit seiner Familie gesucht und auch sonst nichts zur Beschaffung von Reisepapieren, etwa durch Kontaktnahme mit den marokkanischen Behörden, unternommen zu haben (Befragungen vom 22. Juni 2025 und 14. Juli 2025). An seiner verweigernden Haltung hält der Beurteilte auch an der heutigen Verhandlung unbeirrt fest. Er tönt zwar nun Kooperationsbereitschaft, macht sie indessen davon abhängig, dass er freigelassen wird (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dieses Vorbringen erscheint indessen unglaubwürdig, hatte er doch über Jahre ausreichend Gelegenheit, sich in Freiheit um die Papierbeschaffung zu kümmern. Von dieser Gelegenheit hat er nie Gebrauch gemacht. Warum es dem Beurteilten nicht möglich sein soll, aus der Haft heraus mit den Migrationsbehörden zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, erscheint nicht plausibel. Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung seiner Bemühungen bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie Reisepapiere zu bewegen.

2.3      Der Beurteilte lässt heute die fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung geltend machen. Die haftanordnende Behörde dürfe sich nicht damit begnügen, mit der Festhaltung des Betroffenen eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen. Sie müsse ihre Anstrengungen bezüglich der Papierbeschaffung, der Klärung der Identität und des Vollzugs der Wegweisung weiter vorantreiben. Das Migrationsamt zeige hierbei seit seiner Inhaftierung keinerlei Initiative, insbesondere habe es keine Abklärungen bei der schweizerischen Vertretung in Marokko in Auftrag gegeben (Plädoyernotizen, S. 1 ff.). Der Beurteilte verkennt mit diesem Vorbringen, dass Durchsetzungshaft als letztes Mittel der Behörden, eine Wegweisung zu vollziehen, nur angeordnet werden kann, wenn trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person alle Bemühungen gescheitert sind, insbesondere diese Person durch ihre Heimatbehörde identifizieren zu lassen und Reisepapiere zu beschaffen. Die Durchsetzungshaft ist insofern auch subsidiär zur Ausschaffungshaft. Der Haftrichter ist bereits in seiner ersten Haftüberprüfung zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall alle Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden, eine Identifizierung des Beurteilten durch seine Heimatbehörden zu erwirken und ein Laissez passer erhältlich zu machen, fruchtlos geblieben sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 3.1 f. im Urteil VGE AUS.2024.60 vom 27. Oktober 2024 verwiesen werden. Der Beurteilte kann dem Migrationsamt deshalb nicht fehlende Anstrengungen bei der Identitätsklärung und Papierbeschaffung vorwerfen. Nur wenn der Beurteilte sich endlich zur Mithilfe bereit erklärt, können die schweizerischen Migrationsbehörden ihre Bemühungen zu seiner Identifizierung und zur Papierbeschaffung wieder aufnehmen. Es ist ihm ohne Weiteres zumutbar und möglich, Kontakt mit seiner Familie wie auch mit der marokkanischen Vertretung in der Schweiz aufzunehmen. Insbesondere kann er auch seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen, indem er dem Migrationsamt nähere Auskunft zu seiner geographischen Herkunft und seinem familiären Umfeld gibt, auf welche Angaben gestützt unter Umständen über die schweizerische Botschaft Abklärungen vor Ort initiiert werden könnten.

Der Beurteilte lässt heute auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen (Plädoyernotizen, S. 1 f.). Im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft ist das Beschleunigungsgebot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern von Bedeutung, als die Migrationsbehörden zum einen regelmässig von Amtes wegen zu prüfen haben, ob die Ausschaffung tatsächlich vollzogen werden könnte, falls der Betroffene zur Kooperation bereit wäre. Zum anderen müssen sie ihn bei seinen Bemühungen, die erforderlichen Papiere zu beschaffen, unterstützen (BGE 134 I 201 E. 2.2.5). Es steht letztlich ausser Frage, dass die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat grundsätzlich möglich wäre, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nachkäme. Identifizierungsanfragen werden von den marokkanischen Behörden – wenn auch teilweise mit Verzug – behandelt und beantwortet wie auch Ersatzreisepapiere ausgestellt werden. Dass die Ausschaffung des Beurteilten heute nicht absehbar ist, liegt einzig an seiner fortgesetzt verweigerten Mitwirkung. Insofern ist das Ausweisungsverfahren entgegen seiner Auffassung immer noch als „schwebend“ im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu betrachten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt dem Beurteilten wiederkehrend seine Unterstützung bei der Kontaktnahme mit seinen heimatlichen Behörden angeboten hat, was er indessen jedes Mal beharrlich ausgeschlagen hat. Auch heute weist er diese Unterstützung zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Unter diesen Umständen geht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ins Leere.

Der Beurteilte lässt heute sodann vortragen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die marokkanische Botschaft ihn plötzlich doch noch als marokkanischen Staatsangehörigen anerkennen werde, nur weil er selbst die Botschaft kontaktiere. Schliesslich sei er nicht identifiziert worden. Er könne seine Identität nicht mit neuen Identitätsnachweisen belegen. Ohne Vorhandensein von Pass und ID dürfte die Papierbeschaffung vor Ort weder durch Mutter noch durch andere Verwandte oder Bekannte realistisch sein. Hätte er solche Dokumente besessen, dann hätte er identifiziert werden können. Selbst wenn er Kontakt mit Verwandten hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Mutter oder jemand anderer Papiere für ihn in Marokko beschaffen könnte. Da er demzufolge keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung habe, sei er aus der Haft zu entlassen (Plädoyernotizen, S. 3 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Durchsetzungshaft als untauglich einzustufen, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Ist eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ist sie gemäss Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG freizulassen (BGE 147 II 49 E. 4.1 f. im Zusammenhang mit coronabedingten Reisebeschränkungen). Der Beurteilte irrt, wenn er meint, dass die Papierbeschaffung vor Ort weder durch die Mutter noch durch andere Verwandte oder Bekannte ohne Vorhandensein von Pass oder ID realistisch sein dürfte. Hätte er nämlich einen gültigen Reisepass oder eine ID, hätte er schon längst in die Heimat zurückgeschafft werden können und bräuchte kein Laissez passer. Dass der Beurteilte bislang nicht aufgrund seines Fingerabdrucks von den marokkanischen Behörden anerkannt worden ist, spricht in keiner Weise dafür, dass seine Ausschaffung im Sinne der genannten Bundesgerichtsrechtsprechung objektiv unmöglich wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der vorliegenden Durchsetzungshaft, den Beurteilten zur Kooperation mit den Migrationsbehörden zu bewegen. Erst die tatsächliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden wird zeigen, ob diese die Identifizierung und die Ausstellung von Reisepapieren weiter verweigern. Solange der Beurteilte sich nicht zur Mitwirkung bereit zeigt, bleibt sein Vorbringen, mangels Papieren sei die Ausstellung eines Laissez passer gar nicht realistisch, reine Spekulation. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass es zumindest eine Geburtsurkunde geben muss. Anders lässt sich wohl nicht erklären, dass der Beurteilte sein genaues Geburtsdatum [...] 1999 kennt, ob-schon seine Mutter Analphabetin sein soll. Eine Haftentlassung kommt jedenfalls auch unter diesem Aspekt nicht in Frage.

2.4      Die Durchsetzungshaft muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit rund 13 Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate immer noch relativ weit von der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten entfernt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der nach der Abweisung seines Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte wiederholt strafrechtlich aufgefallen ist (drei Verurteilungen per Strafbefehl) und damit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat. Trotz seiner bislang wiederholt geäusserten Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung der Inhaftierung beim Beurteilten zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seiner Familie führt. Entgegen seiner Auffassung ist aber nicht ersichtlich, warum er dies nur in Freiheit, nicht aber aus der Haft heraus soll tun können. Wenn es dem Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte er dies schon längst, als er noch in Freiheit war, tun können. Es liegt nun an ihm, echte zielführende Kooperation zu zeigen. Wie die Vertreterin des Migrationsamts heute bekräftigt hat, könnte das Migrationsamt dem Beurteilten behilflich sein, mit der Botschaft – sei es schriftlich oder mündlich – wie auch mit der Familie in Marokko Kontakt aufzunehmen, um auf die Ausstellung eines Laissez passer hinzuwirken (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, welches andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine regelmässige Meldepflicht den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren bewegen könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts zur Ausreise unternommen. Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis zu seiner Festnahme am 24. Oktober 2024 gar untergetaucht und stand in dieser Zeit den Behörden zwecks Organisation seiner Rückführung nicht zur Verfügung. Während dieser Zeit kam er nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen) Freundin in Solothurn unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und meldete sich nicht mehr beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht an seine Meldepflichten hält und ohne Entschuldigung nicht zu den regelmässigen Vorspracheterminen erscheint, darf ohne Weiteres als untergetaucht gelten. Dieses Untertauchen indiziert die Annahme, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen wie eine regelmässige Meldepflicht und eine Eingrenzung zu halten. Die mit einer regelmässigen Meldepflicht verbundene Ausstellung einer Nothilfebestätigung vermag im Fall des Beurteilten nach den Erfahrungen in der Vergangenheit keine Gewähr zu geben, dass er sich den Migrationsbehörden zur Verfügung halten wird. Kein Hindernis für die Durchsetzungshaft bzw. deren Verlängerung ist im Übrigen, dass der Beurteilte bislang von den marokkanischen Behörden nicht als Person, die er zu sein angibt, identifiziert werden konnte. Ob eine Identifizierung tatsächlich ausgeschlossen ist, wird sich erst weisen, wenn der Beurteilte sich selbst mit den marokkanischen Behörden zwecks Identifizierung und Beschaffung von Reisepapieren in Verbindung gesetzt hat. Solange er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss es bei seiner Inhaftierung bleiben. Der Ausschaffung des Beurteilten steht jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Hindernis im technischen Sinn entgegen, wie der Beurteilte unter Berufung auf die Regeste von BGE 147 II 49 (Beachtung des Übermassverbots) geltend macht (Plädoyernotizen, S. 6 f.). Die Verlängerung der bestehenden Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den Mitwirkungspflichten wie gefordert und zumutbar nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann bzw. die Durchsetzungshaft zu beenden ist.

3.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die Bemessung des Honorars seiner Rechtsbeiständin kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Nicht berücksichtigt werden kann der Aufwand für das Gesuch um Akteneinsicht vom 18. November 2025 (0.2 Std.), da es sich hierbei um eine Bemühung eines/einer Praktikanten/-in ohne Substitutionsbewilligung handelt (vgl. § 6 Abs. 1 Advokaturgesetz [SG 291.100].

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 23. Januar 2026, 14:54 Uhr rechtmässig und wird bestätigt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw Elena Liechti wird ein Honorar von CHF 1'422.40 (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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