Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.120
URTEIL
vom 24. Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2025
betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Der aus Algerien stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 11. Januar 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Da Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 12. Februar 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2018 reiste der Beurteilte freiwillig zurück nach Algerien. Am 12. September 2022 sprach der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt vor und äusserte den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Es wurde ihm ein Merkblatt betreffend Mehrfachgesuche ausgehändigt und er wurde angewiesen, innert 14 Tagen ein neues Asylgesuch zu stellen. Am 14. September 2022 stellte der Beurteilte ein schriftliches Asylgesuch. Das SEM nahm dieses als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte es mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2023 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2024 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs sowie Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2025 schliesslich wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt.
Der Beurteilte befand sich vom 6. August 2025 bis am 28. August 2025 in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das Migrationsamt verfügte am 28. August 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom 28. August 2025 bis zum 28. Dezember 2025. Mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 29. August 2025 (VGE AUS.2025.99) wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft entlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde der Beurteilte erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 12 Tagen, bis zum 2. November 2025 an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Der vorliegende Entscheid ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG).
Es liegt ein gültiger Reisepass des Beurteilten vor. Das Migrationsamt hat für den Beurteilten über das SEM bereits einen Flug in sein Heimatland Algerien für den kommenden Montag, 27. Oktober 2025, gebucht. Da der Beurteilte am 22. Oktober 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung verzichtete und eine solche aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint (zumal er vom Haftrichter bereits anlässlich der Verhandlung im Verfahren AUS.2025.99 am 29. August 2025 eingehend befragt worden war), ergeht das vorliege Urteil im schriftlichen Verfahren. Mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren ist die Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des SEM vom 31. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen.
3.
3.1 Das Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 22. Oktober 2025 den Haftgrund «Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen/Verletzung der Mitwirkungspflicht/Untertauchensgefahr» nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG an. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Aslygesetz (AslyG, SR 142.31) nicht nachkommt, oder nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auch wenn sie formell als zwei Haftgründe ausgestaltet sind, werden sie in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweis; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 17 mit Hinweisen; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76 AIG N 7). Zu prüfen ist folglich, ob vorliegend eine Untertauchensgefahr besteht.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beurteilte die vom Migrationsamt vorgegebenen Vorsprachetermine grossmehrheitlich wahrgenommen hat. Dies war indes nicht durchgehend der Fall und auch ansonsten blieb er von diversen Terminen fern: Den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 30. Januar 2025 sowie den Rückkehrberatungstermin bei der Sozialhilfe vom 3. Februar 2025 verpasste er unentschuldigt (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Sozialhilfe und dem Migrationsamt vom 3. und 4. Februar 2025). Ausserdem nahm er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025), seine Arzttermine am 19. März 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 3), am 7. April 2025 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 9. April 2025) und zwei weitere Termine (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 6. Oktober 2025) sowie die Vorsprachetermine bei der Rückkehrberatung vom 29. September 2025, 30. September 2025 und 6. Oktober 2025 (vgl. E-Mails der Sozialhilfe vom 29. September 2025, vom 1. Oktober 2025 und vom 6. Oktober 2025) nicht wahr. Auch wenn die Versäumnisse eher – wie dies auch vom Migrationsamt angenommen wurde (vgl. etwa das Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 auf S. 3 unten und 4 oben) – auf eine Unzuverlässigkeit des Beurteilten zurückzuführen zu sein scheinen, und er sich teilweise auch spontan wieder von selbst bei den Behörden meldete (so etwa am 9. April 2025, nachdem er den Arzttermin am 7. April 2025 verpasst hatte [vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 9. April 2025], oder auch am 14. Mai 2025, nachdem er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025 verpasst hatte [vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025]), ist dennoch zu konstatieren, dass der Beurteilte, sofern es um seine Repatriierung zurück in sein Heimatland geht, nur schwer absprachefähig erscheint. Es ist denn auch auffällig, dass es in erster Linie Arzttermine und Rückkehrberatungsgespräche im Zusammenhang mit seiner Rückkehr waren, die er unentschuldigt verpasste, weniger aber die Vorsprachetermine beim Migrationsamt, bei denen er die Bestätigungen des Migrationsamts erhielt, die notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe) sind. Diese Umstände sprechen gemäss Lehre und Rechtsprechung für eine bestehende Untertauchensgefahr (vgl. dazu auch E. 3.2 oben). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 22. Oktober 2025 ferner zu Recht ausführt, spricht auch das strafrechtliche Verhalten, welches der Beurteilte an den Tag legte (vgl. dazu den Strafregisterauszug des Beurteilten vom 20. Juni 2025), für die vom Migrationsamt angenommene Untertauchensgefahr, ist doch bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
Der Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3; Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 2 f. und S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 29. August 2025). Kooperiert hat er bisher jedoch kaum. Am 26. Februar 2025 forderte ihn das Migrationsamt auf, bei der nächsten Vorsprache vier Passfotografien mitzubringen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. Februar 2025), was er aber anlässlich der beiden Vorsprachetermine vom 20. und 27. März 2025 (vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025) nicht tat. Vielmehr gab er anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 an, dass er die Fotografien vergessen habe, und er stellte dem Migrationsamt stattdessen seinen originalen Reisepass in Aussicht (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2 f.). Anlässlich der Vorsprache vom 15. April 2025 beteuerte er erneut, dass er den Reisepass beim nächsten Vorsprachetermin vorlegen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 15. April 2025). Es folgten weitere Vorsprachetermine am 29. April 2025 und am 6. Mai 2025, ohne dass der Beurteilte seinem Versprechen nachgekommen wäre (vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025). Am 14. Mai 2025 vertröstete er das Migrationsamt abermals und behauptete, dass der Pass bald eintreffen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025). Anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2025, als der Beurteilte sich in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen befunden hatte (vgl. den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. Juni 2025), sicherte er zu, dass er den Reisepass gleich nach seiner Haftentlassung am 27. Juli 2025 bei seinem Freund holen werde. Kontaktieren könne er ihn nicht, da er die Mobiltelefonnummer nicht habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3). Dabei blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragung kurz vor seiner Haftentlassung. Er versprach dem Migrationsamt gar, er werde den Pass bis am Montag, 28. Juli 2025, beibringen (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 3 ff.). Dieses Versprechen hielt der Beurteilte nicht ein. Weder beim Vorsprachetermin vom 28. Juli 2025 noch bei jenem vom 4. August 2025 hatte er den Pass dabei, sondern vertröstete das Migrationsamt erneut (vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 28. Juli 2025 und 4. August 2025). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 28. August 2025 machte er geltend, er habe den Pass am 4. August 2025 dabeigehabt, habe diesen aber nur einem bestimmten Mitarbeiter abgeben wollen. Nun befinde sich der Pass versteckt in einem Park in der Nähe der Notschlafstelle. Den Vorschlag des Migrationsamts, den Pass gemeinsam mit der Polizei zu holen, lehnte er dann aber bezeichnenderweise ab. Später in der Befragung änderte der Beurteilte seine Version gar wieder und gab an, der Pass befinde sich bei einem Bekannten von ihm in der Nähe des Bahnhofs (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. August 2025 S. 3 ff.). Diese Umstände zeigen, dass der Beurteilte seiner Mitwirkungspflicht die längste Zeit nicht nachgekommen ist, sondern es macht vielmehr den Anschein, als hätte er das Migrationsamt mit seinen Beteuerungen, seinen Pass beizubringen, hingehalten, wodurch er die Vollzugsbemühungen des Migrationsamts erschwerte. Diese Feststellungen werden dadurch unterstrichen, dass er sich anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. Juni 2025 weigerte, eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Beschaffung eines Laissez-passer zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3 ff.). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht gewillt war, dem Migrationsamt den Pass zu übergeben. Erst anlässlich der Verhandlung vom 29. August 2025, bei welcher die vom Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft überprüft wurde und der Pass sowie seine Kooperationsbereitschaft eingehend thematisiert wurden, erklärte sich der Beurteilte – nachdem seine Aussagen zunächst erneut unbeständig ausgefallen waren (er versicherte einerseits, dass er seinen Pass sofort holen und beibringen würde, andererseits relativierte er dann wieder, dass er zunächst seinen Gesundheitszustand abklären müsse oder dass er einige Dinge mit ihm bekannten Personen klären müsse), die Verhandlung kurz unterbrochen worden war und er sich mit seinem Rechtsvertreter besprochen hatte – bereit, die Person telefonisch zu kontaktieren, welche den Reisepass bei sich hatte, damit der Vertreter des Migrationsamts diesen abholen kann. Aufgrund dessen wurde die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen bzw. ausgesetzt und der Vertreter des Migrationsamts konnte den Pass erhältlich machen. Die Untertauchensgefahr wurde aufgrund dieses Umstands mit Urteil von gleichem Datum daher nicht mehr angenommen und der Beurteilte aus der Haft entlassen (VGE AUS.2025.99 vom 29. August 2025).
Diese Auffassung kann nicht mehr aufrecht gehalten werden. Das Migrationsamt organsierte dem Beurteilten nach der Haftentlassung und nachdem es seine Reisefähigkeit medizinisch abgeklärt hatte einen Flug nach Algerien für den 19. Oktober 2025. Diesen trat der Beurteilte nicht an (vgl. Annullation [No-Show] vom 20. Oktober 2025), sondern er galt als untergetaucht. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 22. Oktober 2025 beteuerte er zwar, dass er lediglich zu spät an den Flughafen gekommen sei und den Flug nur deshalb verpasst habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Fest steht aber, dass der Beurteilte sich nicht von sich aus wieder beim Migrationsamt meldete, sondern er lediglich deshalb wiederaufgetaucht ist, weil er am 21. Oktober 2025 von der Polizei einer Kontrolle unterzogen wurde (vgl. Festnahme-Rapport vom 21. Oktober 2025). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht willens ist, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Durch sein jüngstes Untertauchen hat er nun eindeutig unter Beweis gestellt, dass seine Kooperationsbereitschaft lediglich vorgeschoben ist, sich nur insoweit erstreckt, als er sich daraus einen Vorteil verspricht, und endet, sobald es um den tatsächlichen Vollzug der Wegweisung geht. Es ist daher zu befürchten, dass der Beurteilte den neuen Flug, der ihm vom Migrationsamt gebucht wurde, in Freiheit erneut nicht antreten und er vielmehr untertauchen würde. Dem Beurteilten dürfte nun ausserdem bewusst sein, dass seine (nötigenfalls) zwangsweise Rückkehr kurz bevorsteht, wodurch nicht auszuschliessen ist, dass er, sollte er die Gelegenheit dazu erhalten, ausserhalb von Basel bzw. der Schweiz untertauchen könnte, zumal er von der Notschlafstelle Basel-Stadt in der Zwischenzeit ein Hausverbot erhielt und er keine feste Bleibe in Basel hat (vgl. den E-Mail-Austausch zwischen dem Migrationsamt und der Sozialhilfe vom 14. und 15. Oktober 2025). Es ist damit von bestehender Untertauchensgefah auszugehen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2 Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz. Angesichts der Erwägungen zur Untertauchensgefahr, ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde, zumal er, wie erwähnt, jüngst den Rückflug nicht antrat und untergetaucht ist. Auch ein anderes milderes Mittel als die Inhaftierung ist vorliegend nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (der Beurteilte trat auch – wenn auch zumeist im Bagatellbereich – mehrfach strafrechtlich in Erscheinung) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal vom Migrationsamt vorerst eine Ausschaffungshaft von lediglich 12 Tagen angeordnet wurde und der Flug nach Algerien bereits für den kommenden Montag gebucht ist.
4.3 Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass dem Beurteilten bereits ein Flug dorthin gebucht werden konnte. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem spricht auch die in Algerien herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
Der Beurteilte weist gesundheitliche Probleme auf. Er wurde deshalb im Hinblick auf den bevorstehenden Rückflug von einer Ärztin untersucht. Diese diagnostizierte beim Beurteilten zwar Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (F17.2) und eine nicht näher bezeichnete chronische Bronchitis (J42), attestierte ihm aber die medizinische Reisetauglichkeit und verneinte die Notwendigkeit eines medizinisch begleiteten Rückflugs (vgl. SEM-MEDIF vom 10. Oktober 2025). Auch die gesundheitliche Verfassung des Beurteilten steht einer Inhaftierung (und der Rückführung nach Algerien) demnach nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und das Migrationsamt die medizinisch indizierten Medikamente auch für den Rückflug (inklusive einer Reserve für einen Monat) beim medizinischen Dienst anforderte (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025).
4.4 Die Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot, wurde doch umgehend nach der Verhaftung des Beurteilten ein neuer Flug nach Algerien gebucht. Der Rückflug findet am 27. Oktober 2025 statt, wodurch auch die Dauer der angeordneten Haft von insgesamt zwölf Tagen nicht zu beanstanden ist, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. November 2025, 15.10 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2025.120 wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
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Unterschrift Migrationsamt:
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