Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.112
URTEIL
vom 10. Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Libyen,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der unter verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Seit seiner Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewebsmässigen Diebstahls, Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 in Anwendung von Art. 66abis für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Beurteilte befand sich seit dem 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 7. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 6. April 2026. Am 10. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung einer wöchentlichen Meldepflicht. Das Migrationsamt hielt an der angeordneten Haft von sechs Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017 wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.
Am 11. November 2020 verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember 2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.
Das Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021, wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November 2021 und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 26. September 2025).
Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit klarerweise erfüllt.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).
Im Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem die folgenden Verurteilungen verzeichnet:
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August 2017 wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung verurteilt.
Bei sämtlichen, vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.
Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls erfüllt.
3.3
3.3.1 Das Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 schliesslich den Haftgrund der Untertauchensgefahr an.
Ein Ausländer kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.3.2 Der Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland derzeit ablehnend gegenüber (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 zu Recht erwähnt, ist der Beurteilte bei der Papierbeschaffung für seine Rückführung in sein Heimatland bisher zudem mehrheitlich durch passives bzw. durch unkooperatives Verhalten aufgefallen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte, dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September 2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025). Jüngst liess er anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 nun plötzlich verlauten, dass er erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit ihr habe er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter pflege er Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung mit dem Widerspruch zu den Rückmeldungen der Justizvollzugsanstalten konfrontiert, meinte er lediglich, dass die Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er nie solche Aussagen getätigt habe. Es erscheint aber geradezu abwegig, dass die Rückmeldungen der Behörden erfunden sind, zumal die E-Mails von zwei verschiedenen Personen stammen. Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass für den Kontakt bzw. seine Kontaktversuche keinerlei Belege vorliegen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 erwähnte Kontaktaufnahme des Beurteilten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung (vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025 S. 4). Zu Gute zu halten ist ihm bisher einzig, dass er anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 zwei Telefonnummern angegeben hat, welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören sollen. Es wird sich aber erst noch zeigen müssen, ob dies tatsächlich zutrifft.
Die bisherigen Angaben des Beurteilten fielen nicht nur hinsichtlich des Kontakts zu seiner Familie unbeständig aus. Im Asylverfahren gab er zu Protokoll, dass er von Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche Staatsbürgerschaft erhalten. Ausserdem reichte er eine Kopie seiner libyschen Identitätskarte ein (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 6. Januar 2023 führte er aus, dass er in Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt gekommen, seine Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit seinem Vater in den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt. Eine lybische Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei eingeführt worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach Libyen zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können, um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen Angaben blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Auf die Frage, wie er denn von Libyen in die Arabischen Emirate gereist sei, gab er an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass gemacht, den sein Adoptivvater ihm habe besorgen können. Dieser sei sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht wirklich zu erklären vermochte er, weshalb ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen konnte, wäre dies doch naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des Beurteilten folgend – in Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen sein soll. Damit konfrontiert meinte er nur, es sei komplizierter einen libyschen Pass zu erhalten. Ebenfalls auffällig erscheint im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten sudanesischen Nationalität, dass er heute angab, er habe nach seiner Rückkehr nach Libyen für das dortige staatliche Militär gearbeitet. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren.
Der Beurteilte ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl. etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Heute machte er zwar geltend, dass er nie falsche Personalien gegenüber den Behörden angegeben habe. Er habe immer seinen vollständigen Namen genannt, welcher aus den verschiedenen Alias-Namen zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen jedoch jeweils nur unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 (dieser befindet sich in den Akten) unter anderem wegen Diensterschwerung verurteilt wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von gleichem Datum verschiedene falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in den Registraturen zunächst nicht gefunden werden konnte.
Für bestehende Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10. November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen, Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16. November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte zwar, dass er sich geändert habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug mehrfach negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit verweigerte und Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz von (weiteren) verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).
3.3.3 Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Der Beurteilte macht geltend, die Ausschaffungshaft sei nicht geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Er könne lediglich freiwillig zurückkehren. Die Bemühungen des Migrationsamts würden lediglich dem Prinzip Hoffnung entsprechen. Es fehle daher an der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Eigentlich wäre in einer solchen Konstellation nur eine Durchsetzungshaft denkbar, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern der Beurteilte bei der Papierbeschaffung überhaupt mitwirken könne. Auch die Durchsetzungshaft komme daher nicht in Frage.
Das Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der im vorliegenden Haftverfahren eingegangenen E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 1. Oktober 2025 ist ferner zu entnehmen, dass die sudanesische Vertretung derzeit nach wie vor keine Identifikationsbefragungen durchführe und für unfreiwillig Rückkehrende keine Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen Behörden ist damit nicht ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der derzeitigen Lage vornehmen könnten, um eine allfällige Repatriierung zu erwirken.
Anders sieht die Lage bei den libyschen Behörden aus. Es trifft zwar zu, dass gemäss Angaben des Migrationsamts und des SEM aktuell lediglich eine freiwillige Ausreise nach Libyen möglich ist (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll sowie die im vorliegenden Haftverfahren eingeholte Vollzugsdokumentation des SEM). Derzeit steht allerdings noch gar nicht fest, ob der Beurteilte von Libyen stammt bzw. ob die libyschen Behörden ihn als einen Staatsangehörigen anerkennen, auch wenn vieles auf eine libysche Staatsangehörigkeit hindeutet. Das Migrationsamt startete auch in dieser Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei den sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung auch bei nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024 fand eine zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen Botschaft statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass der Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte. Worauf diese Vermutung basierte, ergibt sich nicht aus den Akten. Das SEM teilte jedoch mit, dass eine Reaktivierung der Anfrage bei den libyschen Behörden erfolgen könne, wenn neue Informationen vorliegen würden (vgl. Resultat zentrale Befragung vom 15. Oktober 2024). Aus den Mitteilungen des SEM an das Migrationsamt vom 11. April 2025 kann entnommen werden, dass das SEM offenbar eine erneute Identifizierungsanfrage an die libyschen Behörden stellte. Ausserdem wird ersichtlich, dass das SEM ein neues Vorgehen bei der Identifizierung libyscher Staatsangehöriger verfolgt, was die Fachspezialistin Rückkehr des SEM in der im vorliegenden Haftverfahren eingegangenen E-Mail vom 7. Oktober 2025 bestätigte. Auch wenn der Vertreter des Migrationsamts nicht zu erläutern vermochte, welche Strategie das SEM bei der erneuten Anfrage verfolgt und welche (zusätzlichen) Informationen es den libyschen Behörden übermittelte, kann bei dieser Aktenlage nicht die Rede davon sein, dass die Identifizierungsbemühungen der Schweizer Behörde nach dem Prinzip Hoffnung erfolgen, und es kann im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit auch nicht gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Landesverweisung vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung – wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Beurteilte es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt, was nach erfolgter Identifikation im Übrigen auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.2 oben), fiel der Beurteilte bisher nicht nur durch passives bzw. gar unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf, sondern sind seine Angaben zu seiner Herkunft teils widersprüchlich und unbeständig. Mit anderen Worten kam er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht nach. Wie der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt selbst ausführte, wäre es ihm ohne weiteres möglich, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, zumal seine Schwester offenbar in Libyen lebt (vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Auch wäre es denkbar, dass er sich von sich aus in Kontakt mit seinen Heimatbehörden setzt, um diesen seinen Rückkehrwillen kundzutun und ihnen sachdienliche Informationen zu seiner Person mitzuteilen. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt. Diese Ausgangslage würde sich ändern, sollte seine Staatsangehörigkeit dereinst geklärt sein und er sich dann weigern sollte, freiwillig zurückzukehren. Diesfalls wäre die Absehbarkeit neu zu bewerten, wobei nicht auszuschliessen wäre, dass das Migrationsamt in einer solchen Konstellation die Anordnung einer Durchsetzungshaft in Erwägung zieht.
4.3 Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich. Aus den vorstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E. 4.2 oben) wird zudem ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot stets gewahrt haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach beim SEM nach dem Stand des Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten bereits im Strafvollzug durch die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Rückführung befragen liess.
An der Verhältnismässigkeit der Haft ändert auch der Gesundheitszustand des Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Oktober 2025 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird ersichtlich, dass beim Beurteilten eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt befand er sich im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte aus, dass er seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts bestätigte ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den Gesundheitszustand des Beurteilten informiert und die Weiterführung der Behandlung sichergestellt sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss Beurteilter habe er zuvor zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch gehabt) werde er, so das Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson gebracht, sollte dies notwendig sein. Die medizinische Betreuung des Beurteilten ist damit sichergestellt. Angesichts des Umstands, dass sich der Beurteilte in einem vergleichbaren Setting zuvor im Strafvollzug befand, bestehen auch keine Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit, zumal er anlässlich der heutigen Verhandlung keinen verwirrten oder weggetretenen Anschein machte.
4.4 Bereits im ablehnenden Aslyentscheid vom 30. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der Zwischenzeit sind keine neuen Hinweise hinzugekommen, die an dieser Einschätzung etwas ändern würden. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Libyen nicht möglich sein sollte.
4.5 Die Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. In Bezug auf die Dauer der Haftanordnung ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beurteilte, wie bereits erwähnt, bereits einmal von den libyschen Behörden nicht anerkannt wurde. Aus der Mitteilung der Mitarbeiterin des SEM vom 11. April 2025 ist zu entnehmen, dass die abermalige Identifizierungsanfrage bereits vor über einem halben Jahr erfolgt sein muss. Über deren Inhalt und Erfolgsaussichten ist derzeit wenig bekannt. Da es sich gemäss SEM um ein neues Pilotprojekt handle, konnte sich das SEM auch nicht zur Dauer äussern, welche die Anfrage in Anspruch nehmen wird (vgl. dazu die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025). Wie sich der Identifizierungsprozess gestalten wird, ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs und des Prinzips der Verhältnismässigkeit daher zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate verfügt). Der Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten, bis am 7. Januar 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 bewilligt).
Advokat Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand kommen 2 ¼ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz, die Wegentschädigung sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 7. Januar 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'350.–, zuzüglich Auslagen von CHF 27.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 111.55, insgesamt also CHF 1'488.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter (per Advokat Sandro Horlacher)
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.