Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.12.2024 AUS.2024.77 (AG.2025.41)

23. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·802 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.77

URTEIL

vom 23. Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1997,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Dezember 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der kosovarische Staatsangehörige A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2024 der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung (begangen als Lebenspartner), der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten (begangen als Lebenspartner) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe, davon 23 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren), unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde;

dass   darüber hinaus auch eine achtjährige Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde;

dass   A____ am 19. Dezember 2024 durch das Strafgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und tags darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 1. Januar 2025, 07:30 Uhr, angeordnet hat;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   A____ nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 24. Dezember 2024 auch tatsächlich ein Flug nach Pristina gebucht werden konnte;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist;

dass   A____ unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG angeordnet hat;

dass   ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;

dass   A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen und überdies mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2024 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass   es unerheblich ist, dass Landesverweisung wie auch Wegweisung beide wegen laufender Rechtsmittelfristen noch nicht rechtskräftig sind, da Art. 76 Abs. 1 AIG diesbezüglich nur einen erstinstanzlichen, aber nicht einen rechtskräftigen Entscheid voraussetzt (BGer 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3 mit weiterem Hinweis; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 9);

dass   A____ u.a. wegen Tätlichkeiten (Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), Drohung (Art. 180 StGB, sexueller Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung (Art. 190) und damit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG wegen Delikten gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) sowie gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) verurteilt worden ist (Sert, a.a.O., Art. 74 N 24);

dass   unter diesen Umständen der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) als erfüllt zu betrachten ist, zumal sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach A____ seine Verurteilung bzw. seine Wegweisung anfechten könnte;

dass   es sich damit erübrigt zu prüfen, ob der weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt ist;

dass   der A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass seine Partnerin, bei der er sich seit seiner Einreise in die Schweiz am 3. Januar 2024 bis zu seiner Festnahme am 17. Juni 2024 aufgehalten und zu deren Nachteil er die inkriminierten Straftaten begangen hat, nicht bereit sein wird, ihn bis zu seiner Ausreise bei sich aufzunehmen;

dass   A____ bei einer Freilassung stattdessen vielmehr untertauchen könnte, um sich dem Vollzug seiner Landesverweisung bzw. Wegweisung zu entziehen, zumal er auch durch seinen widerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten;

dass   noch am Tag der Haftanordnung für A____ ein Linienflug nach Pristina am 24. Dezember 2024 gebucht worden ist, womit auch das Beschleunigungsgebot eingehalten ist;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint, zumal eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzurechnen ist;

dass   sich die Haft damit in jeder Hinsicht als verhältnisund rechtmässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Januar 2025, 07:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2024.77 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.12.2024 AUS.2024.77 (AG.2025.41) — Swissrulings