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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2024 AUS.2024.45 (AG.2024.483)

23. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,489 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.45

URTEIL

vom 23. August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], unbekannte Staatsangehörigkeit

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch [...], Advokatin, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Juli 2024

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

A____ stellte in der Schweiz erstmals im Jahr 2001 einen Asylantrag, welcher mit Entscheid des Staatsekretariats für Migration (SEM) mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 abgewiesen und mit welchem A____ aus der Schweiz weggewiesen wurde. In der Folge stellte A____ in den Jahren 2003 und 2015 je ein weiteres Asylgesuch, welchen ebenfalls kein Erfolg beschieden war, wobei A____ jeweils nach Erhalt des negativen Bescheids bzw. gar bereits während des laufenden Asylverfahren untertauchte. Seit dem Jahr 2016 tritt A____ in der Schweiz regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Letztmals wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten und der mehrfachen teilweise versuchten Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu 25 Tagessätzen Gelstrafe und zu einer Busse von CHF 850.– verurteilt. Ausserdem wurde eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen.

Am 1. August 2024 ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen worden. Dieses hat ihm bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2024 die an den Strafvollzug anschliessende Anordnung der Ausschaffungshaft eröffnet. Die Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 2. August 2024 (VGE AUS.2024.40) für die Dauer von drei Monaten bestätigt. Mit Verfügung vom 22. August 2024 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft umgewandelt, nachdem der mandatierten Rechtsvertreterin von [...] dazu vorab das rechtliche Gehör gewährt worden war. Zur angeordneten Umwandlung der Haft hat die Rechtsvertreterin mit Einreichen eines schriftlichen Plädoyers am 23. August 2024 Stellung genommen. Sie beantragt, A____ sei umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei sie als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Gerichtsverfahren einzusetzen sei. An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er wurde an der Verhandlung zudem durch eine Mitarbeiterin [...] begleitet und in seinen Anliegen unterstützt. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1     

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. Abs. 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2      A____ hat um Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin von AsyLex ersucht. Dies wird ihm für das Gerichtsverfahren zur Umwandlung der Ausschaffungs- in Durchsetzungshaft (vorerst) einmalig bewilligt (Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 78 AIG N 6).

2.        

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205)

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).  Die angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

2.2      A____ ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg mit allergrösster Renitenz gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu kehren. Im Gegenteil weigert er sich, die Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären und hat dazu in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben (s. dazu auch AGE AUS.2024.40 vom 2. August 2024 E. 2.5). Sämtliche Bestrebungen des SEM die Identität von A____ herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen Erkenntnissen) in Frage kommendes Land - namentlich Marokko, Algerien, Tunesien - als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____ die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger angegeben. Letztmals haben nun die algerischen Behörden am 21. August 2024 darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen «[…]», noch unter dem Namen «[…]» habe identifiziert werden können. Damit haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um Herauszufinden, um wen es sich bei A____ wirklich handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, umso ein Laissez-Passer für eine Rückreise in das Heimatland zu bekommen. Daran ändert entgegen der Darstellung der Rechtsvertreterin auch nichts, dass das SEM nun ein sogenanntes «Lingua»-Gutachten erstellen lassen will, um so allenfalls herausfinden zu können, von wo A____ stammt. Sogar wenn dies gelingen sollte, ist dessen Identität nämlich noch nicht abschliessend geklärt, sondern kann einzig Wissen dazu gewonnen werden (nämlich aus welchem Maghreb-Staat er stammt). Dementsprechend wird bereits jetzt in den Akten mehrfach darauf hingewiesen, dass die Nichtidentifikation durch einen der angefragten Staaten keineswegs bedeuten müsse, dass A____ nicht von dort komme.

A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er wahre Angaben zu seiner Person macht. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand, seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden), weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben ist.

2.3      Soweit die Rechtsvertreterin behauptet, die Ausschaffung müsse auch in absehbarer Zeit durchführbar sein, ist ihr zu widersprechen. Bei der Anordnung von Durchsetzungshaft ist die Ausschaffung - ohne Mithilfe der Inhaftierten Person - eben gerade nicht in absehbarer Zeit - sondern eben gar nicht - durchführbar. Eine Rückführung in einen Maghreb-Staat ist sodann grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich.

3.

3.1      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «…jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134 II 201 E. 2.2.2 S. 204).

Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97).

3.2      Die Durchsetzungshaft wird erstmals angeordnet und A____ befindet sich erst seit dem 1. August 2024 überhaupt in Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Solange die maximale Haftdauer von insgesamt 18 Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch lange nicht ausgeschöpft ist, ist vielmehr an der Haft festzuhalten, welche letztlich kein anderes Ziel hat, als die betroffene Person durch die Unannehmlichkeiten einer Inhaftierung dazu zu bringen, das Notwendige zu unternehmen, um in ihr Ursprungsland zurück kehren zu können.

3.3      Gleichzeitig ist auf das sehr grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Landesverweisung, des in der Schweiz regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden A____ hinzuweisen. Die angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich gestützt auf die Erwägungen als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

4.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat ihre Honorarnote eingereicht, welche sich als angemessen erweist. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen. 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft ist bis zum 21. September 2024 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Rechtsvertreterin wird ein Honorar von CHF 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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