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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2024 AUS.2024.42 (AG.2024.462)

13. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,172 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.42

URTEIL

vom 13. August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 12. August 2024

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) stellte am 5. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Da er bereits am 2. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde gleichentags ein Dublin-Verfahren eröffnet. Am 24. Oktober 2020 wurde der Beurteilte bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti erwischt und in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wurde A____ des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per Urteilsdatum wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am nächsten Tag verübte er einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 mit 40 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Ab dem 5. Januar 2021 galt der Beurteilte als verschwunden und stellte gemäss EURODAC-Trefferformular in der Folge in Deutschland (5. Januar 2021), Holland (17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere Asylgesuche.

Anfangs des Jahres 2024 reiste der Beurteilte von Italien kommend trotz der rechtskräftig gewordenen Landesverweisung erneut in die Schweiz ein, wofür er von den Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Am 12. August 2024 wurde er aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte ebenfalls am 12. August 2024 um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]) oder die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2     

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt und in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnt wurde, hat der Beurteilte in mehreren Staaten Asylgesuche gestellt. Gemäss eigenen Angaben hat er den jeweiligen Entscheid jedoch nicht abgewartet und ist – behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den Vollzug seiner Wegweisung nach Algerien verhindernd – weitergereist. Obwohl er keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte, ist er nunmehr, eine rechtskräftig gewordene Landesverweisung missachtend, anfangs des Jahres 2024 in die Schweiz eingereist. Dazu kommt, dass er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 unter anderem wegen versuchten Diebstahls und mit dem Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 – nota bene nur einen Tag nach seiner Haftentlassung – wegen Diebstahls, jeweils wegen eines Verbrechens nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt worden ist. Schliesslich ist der Beurteilte im ZEMIS auch unter verschiedenen Identitäten verzeichnet.

2.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und behördliche Anordnungen regelmässig ignorierende Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung vom 12. August 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben hat, dass er zwar Herzprobleme habe, momentan aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch fliegen könne. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Holland, Belgien, Italien oder Griechenland) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 12. August 2024 bis zum 30. September 2024, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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