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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.03.2018 AUS.2018.23 (AG.2018.138)

5. März 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·954 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.23

URTEIL

vom 5. März 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Februar 2018

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017 wurde B____ des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde B____ per 12. September 2017 in Ausschaffungshaft versetzt. Im Laufe des Verfahrens wurde seine Identität nach weiteren Abklärungen in C____ umgewandelt. Aufgrund seiner Angaben zum bisherigen Aufenthalt in Europa wurde Spanien um Rückübernahme des Ausländers ersucht. Dieses Gesuch lehnte Spanien ab. Da die Identität des Ausländers nicht gesichert war, wurden Algerien, Marokko und Tunesien um Anerkennung angefragt. Am 5. Januar 2018 wurde C____ durch die algerische Botschaft als Staatsangehöriger anerkannt, allerdings unter der Identität A____. Das Migrationsamt leitete daraufhin eine begleitete Rückführung in die Heimat des Ausländers ein. Am 27. Februar 2018 ist A____ im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt befragt worden. Dabei hat er erklärt, er sei nicht bereit, nach Algerien zu gehen, lieber würde er sich zuvor umbringen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Migrationsamt die per 11. März 2018 auslaufende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert. Am 5. März 2018 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die weiteren Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die den Ausländer im migrationsrechtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwältin ist durch das Migrationsamt mit Email vom 27. Februar 2018 über den Verhandlungstermin informiert worden, hat sich jedoch nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ (damals noch unter der Identität C____) bis zum 11. März 2018 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

A____ befindet sich seit dem 12. September 2017 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu überprüfenden Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überschritten, weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte ist unter diversen Identitäten verzeichnet. Nach der Anerkennung durch Algerien, welche aufgrund einer Überprüfung seiner Fingerabdrücke erfolgt ist, ist er nun als A____ registriert. Die diesbezüglichen Abklärungen haben einige Zeit beansprucht. Der Beurteilte bestreitet zwar, dass es sich bei ihm um A____ handelt, dies sei eine Lüge der algerischen Behörde. Weshalb dies so sein soll, hat er jedoch nicht nachvollziehbar erklären können. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass Algerien wahllos Leute als Staatsangehörige anerkennt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei ihm – wie bereits seit längerem vermutet – um einen Algerier handelt. Durch die Anerkennung besteht nun auch die Möglichkeit, ihn in seine Heimat zurück zu schicken. Hat der Beurteilte früher noch angegeben, er würde in seine Heimat zurückkehren, sofern ein Reisedokument erhältlich gemacht werden könne, gibt er nun, nachdem dieser Fall eingetroffen ist, an, er würde lieber sterben, als nach Algerien zu gehen. Die Behörden müssen deshalb eine begleitete Rückführung organisieren, was erneut einige Zeit beansprucht. Notwendig wird diese Massnahme alleine wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beurteilten, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG erfüllt ist. Durch die zitierte Aussage des Beurteilten hat sich die Annahme, dass (auch) die Gefahr des Untertauchens gegeben sei, verfestigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich wäre. Schliesslich kann auch den Schweizerischen Behörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie seien während längerer Zeit untätig geblieben und hätten damit das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Haft erweist sich insgesamt als verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 11. Juni 2018 als rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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