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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.01.2018 AUS.2018.1 (AG.2018.2)

2. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·783 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.1

URTEIL

vom 2. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Dezember 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Im Mai 1996 reise A____ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde wegen fortgesetzter Straffälligkeit und Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen im Juli 2011 nicht mehr verlängert. Dieser Entscheid wurde bis ans Bundesgericht weitergezogen, welches jedoch auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf die Verfassungsbeschwerde am 15. Februar 2015 nicht eintrat. In der Folge versuchte A____ am 6. Juli 2015 und am 12. September 2016, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt unter Beilage eines gefälschten Identitätsausweises anzumelden. Beim ersten Versuch wurde ihm eine Ausreisefrist gesetzt. Beim zweiten Versuch wurde er am 20. September 2016 anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt verhaftet und am 26. September 2016 in seine Heimat Türkei zurückgeführt. Zuvor wurde ihm ein vom 27. September 2016 bis zum 26. September 2021 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum eröffnet, dessen Erhalt er unterschriftlich bestätigte.

Am 29. Dezember 2017 wurde A____ in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei gab er an, B____ zu heissen. Durch einen Abgleich der Fingerabdrücke konnte jedoch seine wahre Identität ermittelt werden. Er wurde daraufhin verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn am 30. Dezember 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine einmonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Haftrichterin vom 2. Januar 2018 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte gegen die ihm auferlegte Einreisesperre für den Schengenraum verstossen. Anlässlich seiner Kontrolle durch die Polizei hat er die Identität eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmannes angegeben in der Hoffnung, nicht näher überprüft zu werden. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 30. Dezember 2017 hat er zwar angegeben, lediglich in die Schweiz eingereist zu sein, um mit seiner Familie den Jahreswechsel feiern zu können, und versichert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Angesichts dessen, dass er sich bereits zweimal gegenüber dem Migrationsamt mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat, um sich den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen zu können, und er auch anlässlich seiner kürzlich erfolgten Kontrolle durch die Polizei einen falschen Namen genannt hat, muss trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Beurteilten vom Vorliegen von Untertauchensgefahr ausgegangen werden. Eine mildere Massnahme wie etwa die Anordnung, sich bei seinen in Basel wohnhaften Eltern dem Migrationsamt zur Verfügung zu halten und sich regelmässig bei diesem zu melden, genügt nicht, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, zumal der Beurteilte in der Region Basel über einen grossen Bekanntenkreis verfügt und ihm damit das Untertauchen leicht fallen würde. Das Migrationsamt hat die Haft auf einen Monat beschränkt, da davon ausgegangen werden kann, dass innert kurzer Frist der Pass des Beurteilten erhältlich gemacht werden und er die Rückreise antreten kann. Insgesamt erweist sich die Haft deshalb auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 28. Januar 2018, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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