Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.92
URTEIL
vom 18. Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Dezember 2017
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 31. Mai 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____ eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,
dass er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vom 25. September 2017 in Ausschaffungshaft befindet, welche durch die Einzelrichterin überprüft und bis zum 24. Dezember 2017 bestätigt worden ist (vgl. AGE AUS.2017.74 vom 25. September 2017),
dass das Migrationsamt für den 3. November 2017 einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,
dass jedoch A____ den Abflug verweigert hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert hat,
dass am 18. Dezember 2017 eine Verhandlung der Einzelrichterin hätte stattfinden sollen, der Beurteilte jedoch die Zuführung aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,
dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, den Beurteilten zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr von einem gültigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist,
dass der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten gefällt worden ist,
dass sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 25. September 2017 (AUS.2017.74) verwiesen werden kann,
dass der Beurteilte inzwischen überdies die Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass es der Beurteilte in der Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung des Abflugs notwendig gewordene Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig erscheint,
dass Ausschaffungshaft allerdings nur dann zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar ist,
dass trotz der bis anhin renitenten Haltung des Beurteilten nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, dass auch der zweite, bereits in die Wege geleitete Rückführungsversuch scheitern wird,
dass damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft versetzt werden könnte,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. März 2018 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.