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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2017 AUS.2017.8 (AG.2017.73)

30. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·913 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.8

URTEIL

vom 30. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Januar 2017

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Kosovo. Er hielt sich im Jahre 2014 bereits einmal rechtswidrig in der Schweiz auf (Missachtung eines Einreiseverbots für das Schengengebiet) und war vor seiner Rückkehr in die Heimat am 6. Oktober 2014 während rund zwei Wochen in Ausschaffungshaft. Am 25. Januar 2017 wurde er durch die Kantonspolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Wegen rechtskräftiger Umwandlung einer nicht bezahlten Busse von CHF 300.– in drei Tage Haft wurde er dem Strafvollzug zugeführt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde er am 25. Januar 2017 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Überdies wurde die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und die Strafe für vollstreckbar erklärt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe  bei Nichtbezahlung der Geldstrafe auf 30 Tage festgelegt wurde. Am 28. Januar 2017, 8.00 Uhr, wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses hatte ihn bereits am Tag zuvor befragt und, da er anlässlich dieses Gesprächs ein Asylgesuch eingereicht hatte, Vorbereitungshaft auf die Dauer von 2 Monaten angeordnet. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 28. Januar 2017 im Strafvollzug befunden. Erst ab seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist die weiterhin bestehende Haft ausländerrechtlich motiviert gewesen. Die Frist von 96 Stunden hat erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben am 22. Januar 2017 und damit drei Tage vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist. Er hat sich jedoch nicht bei einer Asylbehörde gemeldet und um Asyl ersucht. Vielmehr ist er, immer noch nach eigenen Angaben, mit seinem letzten Geld in eine Diskothek gegangen, um etwas zu trinken. Der Beurteilte kann nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er nicht zeitnah nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. In der heutigen Verhandlung hat er diese Frage nur ausweichend beantwortet. Dass ihm eine frühere Einreichung nicht zumutbar gewesen sei, macht er nicht geltend; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Dafür, dass das Asylgesuch im Zusammenhang mit seiner Verhaftung steht, spricht auch der Umstand, dass er sich nicht auf Verfolgung in der Heimat beruft, sondern angibt, die wirtschaftliche Lage in der Heimat sei nicht gut, er habe dort sehr schwierige Lebensbedingungen. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb die Haft grundsätzlich zu bestätigen ist.

3.

Die Annahme, dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit entscheiden, wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist. Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrechterhalten werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine zweimonatige Haft angeordnet und damit zu verstehen gegeben, dass es diese Dauer noch für zumutbar hält. Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen jedoch zwei Monate bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheids in der Regel als sehr lange. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die damals geltende Frist von zehn Tagen nicht ganz so streng anwendet (vgl. BGer 2C_95/2009 vom 20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt zwei Mal eineinhalb Monaten als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen Entscheid unmöglich erscheinen liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs Wochen zu bestätigen, wie dies der Praxis der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt entspricht (vgl. AGE AUS.2016.107 vom 27. Dezember 2016, AGE AUS.2014.18 vom 28. April 2014).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 10. März 2017 rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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