Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2017 AUS.2017.6 (AG.2017.54)

24. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·681 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.6

URTEIL

vom 24. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Januar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der aus dem Kosovo stammende A____ am 5. Januar 2017 durch die Polizei in Basel kontrolliert und dem Migrationsamt übergeben worden ist,

dass   er mit Strafbefehl vom 6. Januar 2017 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch den Freiheitsentzug getilgt erklärt worden ist,

dass   das Migrationsamt ihn am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für sieben Wochen in eine Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) versetzt hat,

dass   auf Wunsch von A____ am 23. Januar 2017 ein Gespräch mit dem Migrationsamt stattgefunden hat, in dessen Verlauf er mitgeteilt hat, er wolle nicht länger im Gefängnis bleiben, sondern lieber so schnell wie möglich in seine Heimat zurückkehren, woraufhin das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AUG zu Recht als gegeben erachtet hat,

dass   der Beurteilte bei seiner ersten Befragung durch das Migrationsamt am 6. Januar 2017 äusserst unglaubwürdige Angaben über seinen bisherigen Aufenthalt gemacht hat,

dass   er insbesondere keine nachvollziehbaren Erklärungen hat abgeben können, weshalb er, der sich angeblich vorwiegend in Frankreich aufgehalten und nur für einen kurzen Besuch in die Schweiz gekommen sein will, im Besitz einer Schweizerischen Handynummer, von ausschliesslich Schweizer Währung (keine EUR) und einem Schlüssel mit der Aufschrift „[...] Basel“ war,

dass   er ferner auch erklärt hat, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, und die inzwischen vorhandene Bereitschaft zur Heimreise einzig dem Eindruck der ausgestandenen Haft zuzuschreiben ist, wie er es selbst in seiner Befragung vom 23. Januar 2017 zugestanden hat,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23. Januar 2017 (15.40 Uhr) bis zum 4. Februar 2017 (15.40 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2017.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2017 AUS.2017.6 (AG.2017.54) — Swissrulings