Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.07.2017 AUS.2017.58 (AG.2017.491)

28. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,124 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_692/2017 vom 17. August 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.58

URTEIL

vom 28. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Frankreich,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 7. April 2016 in Basel verhaftet, als er ohne gültiges Reisedokument von Frankreich kommend in die Schweiz einreiste. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über ihn an, da anlässlich der Einreise 496,6 Gramm Kokain in seinem Besitz gefunden wurden. Im gegen ihn eröffneten Strafverfahren wurde A____ mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2016 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Appellationsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen, wobei es allerdings für 15 Monate den teilbedingten Vollzug der Strafe gewährte. Bereits seit der Inhaftierung von A____ war das Migrationsamt im Hinblick auf eine Wegweisung des Ausländers aus der Schweiz tätig. Insbesondere gab es eine rege Korrespondenz mit französischen Behörden. Frankreich hat A____ bisher nicht als Staatsbürger anerkannt und ist auch nicht zu einer Rückübernahme bereit. Am 25. Juli 2017 verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts, dass A____ unverzüglich zu Handen des Migrationsamtes aus dem inzwischen angetretenen vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei. Am 26. Juli 2017 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat am 28. Juli 2017 stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist hat im vorliegenden Fall mit der durch die Präsidentin des Appellationsgerichts am 25. Juli 2017 verfügten und dem Migrationsamt mit Fax um 9.48 Uhr mitgeteilten unverzüglichen Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu laufen begonnen und ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

2.2      Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, wurde A____ wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt, wobei das Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe an der Schwere seiner Verbrechen keine Zweifel lässt. Bei einer Inhaftnahme wegen der Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bedarf es keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde (Zünd, in Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 11). Allerdings braucht es dafür (zusätzlich) einer zukunftsgerichteten Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht. (Göksu, in Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 75 AuG N 21). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Haftgrund voraus, dass das Risiko weiterer gefährdender Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, d.h. keine Umstände vorliegen, welche "klarerweise" gegen ein solches sprechen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 mit weiteren Hinweisen). Anders als bei den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug sind Risiken für die Gesellschaft nicht in Kauf zu nehmen, um eine Resozialisierung überhaupt zu ermöglichen. Eine begleitete und überwachte Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist denn ja auch gar nicht möglich, da der Ausländer die Schweiz schnellstmöglich zu verlassen hat (BGer 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beurteilte in Frankreich unter diversen Aliasnamen verzeichnet und auch schon wegen Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt worden ist. Bei der in der Schweiz beurteilten Straftat handelt es sich demnach nicht um einen einmaligen Ausrutscher. Angesichts der beträchtlichen Menge und des hohen Reinheitsgrads des eingeführten Kokains von 55 % ist das Strafgericht davon ausgegangen, dass der Beurteilte bei seinem Auftraggeber ein erhebliches Vertrauen genossen hat. Er scheint im Drogenhandel fest verwurzelt zu sein. Bei dieser Situation muss festgehalten werden, dass von ihm weiterhin eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht. Im Übrigen ist aber auch davon auszugehen, dass er bei einer Freilassung unverzüglich versuchen würde, nach Frankreich zu gelangen, wie er dies auch gegenüber dem Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung bestätigt hat. Denn der Beurteilte hat keinerlei Bindung an die Schweiz. Er behauptet, die französische Staatsbürgerschaft zu besitzen, Frankreich will ihn jedoch nicht anerkennen. Der Beurteilte hat einen Anwalt in Paris beauftragt, diese Frage zu klären. Dass er bei dieser Situation in Freiheit nicht in der Schweiz warten würde, bis er allenfalls sogar nach Senegal zurückgeschafft wird, liegt auf der Hand.

2.3      Sollte der Beurteilte mit Hilfe seines Anwalts neue Dokumente einreichen können und die französischen Behörden ihn daraufhin als Staatsbürger anerkennen, hat er das Recht, nach Frankreich ausgeschafft zu werden. Das Migrationsamt hat deshalb bis anhin seine Bemühungen auf eine Ausschaffung nach Frankreich beschränken dürfen. Nach Einschätzung der Einzelrichterin ist eine Anerkennung durch Frankreich jedoch nicht derart wahrscheinlich, dass auch weiterhin Abklärungen im Hinblick auf eine Ausschaffung nach Senegal gänzlich unterbleiben können.

2.4      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die schweizerischen Behörden ist nicht ersichtlich. Das Migrationsamt hat sich bereits während der Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug um die Organisation der Rückkehr des Beurteilten nach Frankreich gekümmert. Dass bis heute keine Einreisebewilligung vorliegt, ist nicht dem Migrationsamt zuzuschreiben. Auch kein Vorwurf gemacht werden kann ihm, dass es bei der gegebenen Situation noch nicht damit begonnen hat, eine Rückkehr des Beurteilten nach Senegal zu erwägen und organisieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein milderes Mittel als Haft geeignet erscheint, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Diese erweist sich damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 24. Oktober 2017, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

-        

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2017.58 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.07.2017 AUS.2017.58 (AG.2017.491) — Swissrulings