Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.45
URTEIL
vom 23. Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Ägypten,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Juni 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Ägypten, wurde am 22. Juni 2017 um 01.30 Uhr bei der Einreise mit dem [...] Bus von Antwerpen (BEL) nach Mailand (ITA) am Grenzübergang Basel-St. Louis kontrolliert. Er hat sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte ausgewiesen. Das GWK hat ihm diese abgenommen, ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und ihn um 02.20 Uhr aus der Schweiz weggewiesen; die Wegweisung nach Frankreich wurde sofort vollstreckt. Er wurde verzeigt.
Gleichentags, um 05.30 Uhr, wurde A____ erneut kontrolliert, diesmal beim Grenzübergang Basel Bahnhof SNCF. Er wies sich mit einem abgelaufenen ägyptischen Reisepass aus; die Kantonspolizei nahm A____ zuhanden des Migrationsamtes fest. Dieses wies ihn erneut aus der Schweiz weg und verfügte über ihn Ausschaffungshaft bis 21. Juli 2017. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
A____ hat anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 23. Juni 2017 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Sodann ist Untertauchensgefahr gegeben, nachdem der Beurteilte sich zunächst mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte ausgewiesen hat sowie weggewiesen und um 02.20 Uhr nach Frankreich zurück geschickt wurde, um nur wenig später, um 05.30 Uhr, erneut bei der illegalen Einreise betroffen zu werden, diesmal beim Bahnhof SNCF. Sein Vorhalt, er verstehe nicht, warum er zuerst freigelassen worden sei, danach aber festgenommen, kann nicht gehört werden: Der Beurteilte wurde um 02.20 Uhr schriftlich aus der Schweiz weggewiesen, wovon er unterschriftlich Kenntnis genommen hatte, und in der schriftlichen Wegweisungsverfügung wird die Wegweisung auch begründet, nämlich mit der Einreise ohne gültiges Reisedokument, dem Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments, und der Einreise ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel. Vorgängig wurde dem Beurteilten schriftlich das rechtliche Gehör in englischer Sprache gewährt, welches er unterzeichnet hat – hierzu gehört als Seite 3/3 auch ein Informationsblatt in englischer Sprache. Schriftlich wurde dem Beurteilten in englischer Sprache auch das rechtliche Gehör für ein Einreiseverbot gewährt, welches er ebenfalls unterzeichnet hat. Schliesslich hat der Beurteilte auch ein in arabischer Sprache und Schrift verfasstes Schriftstück mit den erwähnten Angaben unterzeichnet. Unterzeichnet hat der Beurteilte schliesslich eine in verschiedenen Sprachen verfasste Erklärung, wonach er von der Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Einreise ohne Visum, Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch und Fälschung von Ausweisen Kenntnis genommen hat, und der Beurteilte hat diese Vorhalte auch mit der Angabe „Yes“ sowie unterschriftlich anerkannt. Aufgrund aller dieser Dokumente wusste der Beurteilte genau, dass ihm die legale Einreise in die Schweiz verwehrt ist, und dennoch wurde er kurze Zeit später wieder bei der illegalen Einreise in die Schweiz aufgegriffen. Dieses Verhalten belegt, dass der Beurteilte offenbar nicht bereit ist, sich an die geltenden Einreisevorschriften zu halten, was Untertauchensgefahr begründet.
Dies erhärtet sich mit dem Umstand, dass der Beurteilte seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge einen Aufenthaltstitel für Belgien habe, welcher indessen nur dort gültig sei, weshalb er ihn nicht dabei habe und weshalb er die totalgefälschte spanische Identitätskarte für € 300.– gekauft habe. Daran ändert auch nichts, dass der Beurteilte sein Heimatland Ägypten seinen Angaben zufolge im Jahr 2004 wegen eines Familienstreits mit Folgen der Blutrache verlassen habe und zunächst in Mailand illegal gelebt und gearbeitet habe und seit 2010 in Belgien bei seiner Frau lebe. Mit dieser sei er nicht offiziell verheiratet, sondern von einem Scheich in islamischer Tradition getraut; anlässlich der heutigen Verhandlung hat er beigefügt, seine Frau sei schwanger. Gemäss seinen Angaben habe er in Belgien drei Monate Aufenthaltserlaubnis erhalten, und durch seinen Anwalt bekomme er immer wieder drei Monate Aufenthalt. Demgegenüber hat er anlässlich der heutigen Verhandlung gesagt, er sei mittlerweile illegal in Belgien. Er habe nicht in die Schweiz, sondern nach Mailand reisen wollen, um mit Freunden das Ende des Ramadan zu feiern. Dies alles ändert aber ebenfalls nichts daran, dass er keinen Titel hat, die Schweiz zu bereisen, und dass sein Verhalten Untertauchensgefahr begründet.
3.
Der Beurteilte macht geltend, er werde in Ägypten von den Behörden gesucht und verfolgt, weshalb er nur nach Belgien, nicht aber nach Ägypten gehen könne. Der Beurteilte hat im Verlauf der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt. Die von ihm aufgeworfenen Fragen einer Verfolgung durch die ägyptischen Behörden sind im Asylverfahren zu klären und können vom Haftrichter nicht geprüft werden. Indessen ist es dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in Haft abzuwarten.
Gemäss Abklärungen des Migrationsamtes wird – dies für den Fall eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens – ein Laissez-Passer nach Ägypten mittels des zwar abgelaufenen, aber vorhandenen Reisepasses möglich sein. Der Ausschaffung in seine Heimat widersetzt sich der Beurteilte allerdings. Somit ist eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 21. Juli 2017 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.