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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.06.2017 AUS.2017.41 (AG.2017.404)

26. Juni 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,559 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.41

URTEIL

vom 26. Juni 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 28. März 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem er eine Weile beobachtet worden war und sich dabei auffällig verhalten hatte (Verdacht der Begehung von Gepäckdiebstählen in Hotels/Bahnhöfen anlässlich der Uhren- und Schmuckmesse in Basel). Gegenüber der Polizei wies er sich mit einer totalgefälschten italienischen carta d’Identita aus. Eine eingehendere Untersuchung ergab, dass er nicht im Besitze weiterer Dokumente war. Da er die FastID-Anfrage verweigerte, konnte seine Identität nicht weiter abgeklärt werden. In der Folge wurde er zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt verhaftet. Dieses wies A____ mit Verfügung vom 29. März 2017 aus der Schweiz weg und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Mit Strafbefehl vom 30. März 2017 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Am 31. März 2017 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) die Ausschaffungshaft bis zum 27. Juni 2017 (AGE AUS.2017.26). In der Befragung durch das Migrationsamt vom 10. April 2017 reichte A____ ein Asylgesuch ein. Dieses ist zurzeit hängig; die Befragung hat stattgefunden. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 26. September 2017. Am 26. Juni 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden. Dabei sind A____ befragt worden und seine Vertreterin zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 31. März 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 27. Juni 2017 für rechtmässig erklärt worden. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden. Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

3.

3.1      Im vorliegenden Fall wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten, weshalb eine Verlängerung der Haft ohne Prüfung der besonderen Umstände gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG möglich ist. Notwendig ist einzig, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft weiterhin vorliegen, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot nicht verletzt haben und die Haft auch verhältnismässig ist.

3.2      Der Beurteilte weigert sich nach wie vor, im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein. Im Asylverfahren hat er wiederum neue Angaben zu seiner Person gemacht. Dies ist bereits die vierte Identität, die er den Behörden angegeben hat. Das Asylgesuch hat er nach eigenen Angaben damit begründet, dass es ihm nicht möglich sei, in der Heimat Arbeit zu finden. Die Frage, ob er bereit sei, nach Algerien zurück zu kehren (von wo er nach letzten Angaben stammen will), hat er verneint. Das unkooperative Verhalten des Beurteilten und seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt seit seiner Inhaftierung machen deutlich, dass sich an der Gefahr des Untertauchens, wie sie im Entscheid der Haftrichterin vom 31. März 2017 bejaht worden ist, nichts geändert hat. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

4.

4.1      Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid (BGer 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017) die Rechtsprechung zum in Art. 76 Abs. 4 AuG verankerten Beschleunigungsgebot zusammengefasst. Danach wird verlangt, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3; 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.2.1). Die Behörden sind zwar nicht gehalten, im Rahmen von Art. 76 Abs. 4 AuG schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Sie haben jedoch zielgerichtete Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu treffen (BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 50); diese können gegebenenfalls auch in (weiteren) Ausreisegesprächen mit den bereits inhaftierten Betroffenen bestehen. Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1 S. 492; 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.2).

4.2      Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt nach der Inhaftierung des Beurteilten unverzüglich bei den italienischen und französischen Behörden anfragen lassen, ob sie einer Rückübernahme des Beurteilten zustimmen würden. Die eine Rückübernahme verweigernden Antworten trafen am 30. März 2017 (betreffend Frankreich) und am 13. April 2017 (betreffend Italien) ein. Am 10. April 2017 fand auf Wunsch des Beurteilten ein Gespräch statt, in dessen Verlauf dieser ein Asylgesuch einreichte (oder auf das zuvor aus der Haft selbständig eingereichte Asylgesuch hinwies; die Akten sind diesbezüglich nicht klar). Am 27. April 2017 fand ein weiteres Gespräch statt, dies wiederum auf Wunsch des Beurteilten. Dabei sei ihm erläutert worden, dass er keine gültigen Reisedokumente besitze und dass über sein Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei. Der Beurteilte gab bekannt, dass die Befragung durch die Asylbehörde bereits stattgefunden habe. Als nächstes findet sich eine Aktennotiz vom 7. Juni 2017, wonach sich „die nunmehr vorliegende Identität aus der vom SEM durchgeführten Befragung zur Person ergeben“ habe. Durch das SEM sei ein erneutes Informationsbegehren an die italienischen Behörden gestellt worden Eine Antwort sei noch ausstehend. Schliesslich hat am 13. Juni 2017 im Hinblick auf die durch das Migrationsamt beabsichtigte Verlängerung der Ausschaffungshaft eine erneute Befragung des Beurteilten stattgefunden. Diese Ausführungen machen deutlich, dass seit dem 13. April 2017 keine zielgerichteten Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug vorgenommen worden sind. Die Einreichung eines erneuten Informationsbegehrens (möglicherweise auch eines weiteren Gesuchs um Rückübernahme) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt durch das SEM kann nicht als ausreichend betrachtet werden, nachdem ein erstes Gesuch, dem ein Fingerabdruckbogen beigelegt war, bereits abgelehnt worden war. Nachdem der Beurteilte irgendwann Mitte April (das genaue Datum lässt sich den Akten nicht entnehmen) bei seiner im Zusammenhang mit dem Asylgesuch stehenden Befragung durch das SEM angegeben hatte, er stamme aus Algerien, wären weitere Abklärungen in diese Richtung geboten gewesen. Dass der Beurteilte ein Asylgesuch eingereicht hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dieses führt gemäss Art. 42 Asylgesetz lediglich dazu, dass sich der Beurteilte bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Es hindert das Migrationsamt jedoch nicht, während laufendem Asylverfahren weitere Vorkehrungen im Hinblick auf eine allfällige (im vorliegenden Fall absehbare) Wegweisung zu treffen. Ebenso, wie die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet ist, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, wenn sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, hat sie dies nach Einreichung eines Asylgesuchs durch einen bereits weggewiesenen Ausländer zu tun. Auch nicht massgeblich ist die fehlende Kooperation des Beurteilten (vgl. dazu BGE 139 I 206 E. 2.3 S. 212). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Diese Verletzung führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte (BGE 139 I 206 E. 2.4 S. 212), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beurteilte ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und die Vertreterin des Beurteilten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Vertreterin, […], wird ein Honorar von CHF 700.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 56.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde A____ am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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