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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.03.2017 AUS.2017.23 (AG.2017.189)

20. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·918 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.23

URTEIL

vom 20. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Thailand

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Thailand. Er wurde am 22. Oktober 2016 ein erstes Mal in Basel in der Schweiz vorläufig festgenommen, weil er sich anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei lediglich mit einem vom 18. Mai 2013 bis 9. Juni 2013 gültigen Schengener Einreisevisum von Italien ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ nach eigenen Angaben die meiste Zeit der letzten Jahre in Deutschland verbracht hatte, wo er mit seiner Partnerin (einer Thailänderin, die angeblich in Deutschland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt) gelebt hat. Das Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg, beschlagnahmte seinen Pass und entliess ihn aus der Haft mit der Auflage, am 26. Oktober 2016 vorzusprechen. Dies tat A____, wobei ihm ein Strafbefehl und eine bis zum 25. Oktober 2019 gültige Einreisesperre, beide vom gleichen Tag, eröffnet wurden. A____ wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 28. Oktober 2016 zu verlassen. Für diesen Tag hatte das Migrationsamt einen Flug für A____ in seine Heimat gebucht.

Am 17. März 2017 um 05.10 Uhr geriet A____ in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 78 in eine erneute Kontrolle der Polizei. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Gegenüber den Polizisten gab er an, sein Pass befinde sich im [...] in Olten. Bei der Durchsuchung von A____ fand sich eine Kopie seines Passes. In der Folge wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies den Ausländer am 17.  März 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 19. März 2017 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Auf den Widerruf der Vorstrafe wurde verzichtet, A____ jedoch verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Am 20. März 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Im vorliegenden Fall ist dem Beurteilten anlässlich seiner letzten Kontrolle Ende Oktober 2016 die Möglichkeit geboten worden, der Wegweisung in Freiheit freiwillig Folge zu leisten und mit dem für ihn gebuchten Flug am 28. Oktober 2017 in seine Heimat zu reisen. Dieser Anordnung ist der Beurteilte nicht nachgekommen, sondern hat einen weiteren Verbleib in einem europäischen Land vorgezogen. Nach eigenen Angaben sei er zu seiner Freundin nach Deutschland zurückgekehrt, als er erfahren hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Er habe die Geburt abwarten und dann einen Vaterschaftstest machen lassen wollen. Er sei erst am 15. März 2017 wieder in die Schweiz gekommen, weil ihm Arbeit für zwei Tage angeboten worden sei. Diese Arbeit mache er in der Wohnung, in der er verhaftet worden sei. Das bisherige Verhalten des Beurteilten und seine Aussagen machen deutlich, dass er, wäre er in Freiheit, für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung stehen, sondern erneut untertauchen würde. Bereits letzten Oktober ist er bei seiner schwangeren Freundin in Deutschland untergetaucht. Auch wenn er deren Schwangerschaft als Situation eingeschätzt hat, die ihn zur Nichtbeachtung der Wegweisung in die Heimat berechtigt hat, und dieser Entscheid noch halbwegs nachvollziehbar ist, so ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich auch nicht an das Einreiseverbot für die Schweiz gehalten hat und hierher gereist ist. Dies zeigt eine krasse Unbelehrbarkeit des Beurteilten. Hätte er die Möglichkeit, würde er wohl vorziehen, zu seiner schwangeren Freundin nach Deutschland zu gelangen, statt in die Heimat zu reisen. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig und ist zu bestätigen. Ein milderes Mittel, das zweckmässig wäre, ist nicht ersichtlich. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. Juni 2017, rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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