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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.03.2017 AUS.2017.22 (AG.2017.187)

20. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·535 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.22

URTEIL

vom 20. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der aus Albanien stammende A____ am 10. März 2017 in Basel angeschossen worden ist, weshalb er ins Kantonsspital hat eingeliefert werden müssen,

dass   eine Kontrolle vor Ort ergeben hat, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, wobei er überdies mit einer vom 3. Februar 2016 bis zum 4. Februar 2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum belegt ist,

dass   A____ am 17. März 2017 zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden ist,

dass   ihn das Migrationsamt am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass   der Beurteilte gegen eine Einreisesperre verstossen hat, die ihm erst vor gut einem Jahr eröffnet worden und noch bis Februar 2022 gültig ist,

dass   seine Angaben zu seinem jetzigen Aufenthalt nicht zu überzeugen vermögen,

dass   er am 10. März 2017 nicht mehr in Basel gewesen wäre, wenn er die Schweiz lediglich als Transitland hätte nutzen wollen, um weiter nach Deutschland zu reisen und dort ein Asylgesuch einzureichen nachdem seine Einreise in die Schweiz am 7. März 2017 stattgefunden haben soll,

dass   aufgrund des Verhaltens (Verstoss gegen eine Einreisesperre, unglaubwürdige Angaben über seinen Aufenthalt) des Beurteilten nicht anzunehmen ist, dass er sich an behördliche Anweisungen halten und freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17. März 2017, 11.30 Uhr, bis zum 29. März 2017, 11.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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