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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2017 AUS.2017.11 (AG.2017.102)

10. Februar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·509 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.11

URTEIL

vom 10. Februar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut, Freibugerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Februar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____, von Kosovo, am 8. Februar 2017 um 15.20 Uhr anlässlich einer Wohnungskontrolle [...] von der Kantonspolizei wegen Missachtens einer Einreisesperre festgenommen worden ist, wobei er sich mit einem echten und zustehenden kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat,

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 9. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 7. März 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 9. Februar 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass   gegen den Beurteilten ein vom 22. Juli 2015 bis 21. Juli 2017 gültiges Einreiseverbot besteht, welches ihm, wie der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2017 gegenüber dem Migrationsamt zugestanden hat, auch eröffnet worden ist,

dass   dabei der Irrtum des Beurteilten, wonach er gedacht habe, das Einreiseverbot sei 20 Monate gültig statt 2 Jahre, schon grundsätzlich unerheblich ist, wobei auch die von ihm irrtümlicherweise vorgestellten 20 Monate noch nicht erreicht sind,

dass   der Beurteilte somit trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und der entsprechende Haftgrund damit gegeben ist,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die angeordnete Dauer von 30 Tagen, sondern für 12 Tage, auf welche Dauer sich der Verzicht des Beurteilten auf mündliche Verhandlung auch ausdrücklich bezieht (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Februar 2017 rechtsmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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