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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.08.2016 AUS.2016.63 (AG.2016.570)

17. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·584 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.63

URTEIL

vom 17. August 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Kosovo,

Wohnort unbekannt   

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. August 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   sich der kosovarische Staatsangehörige A____ gegenüber Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. August 2016 nicht ausweisen konnte, weshalb er zur näheren Abklärung seiner Personalien festgenommen und anschliessend den Migrationsbehörden übergeben wurde,

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamts vom 17. August 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer 12 Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt wurde,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ seine wahre Identität gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten zu verschleiern suchte, indem er angab, er heisse [...] und sei am [...] geboren worden sowie anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt ausführte, er sei im Wissen nicht über die notwendigen Reisedokumente zu verfügen in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten, und habe die Schweiz Ende des laufenden Jahres wieder verlassen wollen,

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da die Migrationsbehörde plant, noch am heutigen Tag einen Rückflug in den Kosovo zu organisieren,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 16. August 2016, 18:10 Uhr, bis 28. August 2016, 18:10 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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