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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.07.2016 AUS.2016.54 (AG.2016.461)

4. Juli 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·817 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.54

URTEIL

vom 4. Juli 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel   

Gegenstand

Verfügung vom 1. Juli 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Tunesien. Er versuchte am 1. Juli 2016, von der Schweiz kommend nach Frankreich auszureisen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er durch die französischen Behörden in die Schweiz zurückgewiesen. Hier stellte sich anlässlich seiner Kontrolle heraus, dass er mit einem vom 11. März 2016 bis zum 11. März 2019 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist. Das Migrationsamt wies A____ deshalb mit Verfügung vom 1. Juli 2016 aus der Schweiz weg und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. In der Verhandlung vom 4. Juli 2016 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte gegen die ihm im März dieses Jahres auferlegte Einreisesperre für den Schengenraum verstossen. Er hält sich bereits seit mindestens rund fünf Jahren illegal in Europa auf, wobei er gemäss eigenen Angaben mehrfach zwischen Italien und Frankreich hin und hergereist sei. Er hat somit Mittel und Wege gefunden, wie er als illegal Anwesender ohne Aufenthaltsbewilligung überleben kann. Diese langjährige Erfahrung würde ihm auch in Zukunft helfen und eine freiwillige Reise in die Heimat nicht gerade fördern. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 1. Juli 2016 hat er angegeben, er habe nicht die Absicht gehabt, in seine Heimat zurückzukehren. In Frankreich habe er in einem tunesischen Restaurant gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Im Falle einer Haftentlassung würde er zu seiner Schwester gehen, die in Frankreich wohnhaft sei. Auf die Frage, was er dazu sage, wenn er nach Tunis geschickt werde, meinte der Beurteilte, er wolle nicht nach Tunesien zurückkehren. In der heutigen Verhandlung hat er bestätigt, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Seine Eltern seien alt und arm, er müsse arbeiten um sie zu unterstützen. Er habe in Frankreich eine Schwester, zu dieser wolle er gehen. All dies macht deutlich, dass A____, wäre er in Freiheit, für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung stehen, sondern nach Frankreich zu seiner Schwester untertauchen würde.

3.

Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Auch muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Diesbezüglich legt das Migrationsamt dar, dass für die Ausstellung eines Reisedokuments für den Beurteilten ein internationaler Fingerabdruckvergleich ausreichen sollte. Im Fall einer positiven Identifizierung sei in der Regel mit zwei Wochen bis zum Erhalt eines Laissez-Passer zu rechnen. Das Migrationsamt hat bereits ein Gesuch um Vollzugsunterstützung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung möglich und innert nützlicher Frist durchführbar erscheint. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als zulässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 30. September 2016, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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