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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.05.2016 AUS.2016.37 (AG.2016.357)

14. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·675 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.37

URTEIL

vom 14. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Moldau, alias B____, geb. [...], von Rumänien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____, geb. [...], von Moldau, alias B____, geb. [...], von Rumänien, am 13. Mai 2016 von der Kantonspolizei festgenommen wurde, nachdem er vom Grenzwachtkorps am Flughafen Basel-Mülhausen beim Grenzübertritt beobachtet worden war, danach mit dem Linienbus 50 nach Basel fuhr und sich bei der anschliessenden Person mit keinerlei Reisedokumenten ausweisen konnte, sich aber herausstellte, dass die von ihm angegebenen Personalien – B____, von Rumänien – falsch sind und er unter seinem richtigen Namen A____ mit einem am 14. Januar 2015 eröffneten und bis 11. Januar 2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist,

dass   das Migrationsamt am 14. Mai 2016 über A____ Ausschaffungshaft bis 25. Mai 2016 verfügt hat,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   die Haft von den Behörden des Kantons angeordnet wird, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG),

dass   der Beurteilte am 10. Dezember 2014 ein Asylgesuch gestellt hat und dem Kanton Zürich zugeteilt worden ist, welcher nach Abklärungen des Migrationsamtes nach wie vor zuständig ist, weshalb der Beurteilte nach Zürich überführt werden soll,

dass   der Kanton Basel-Stadt somit nicht für die Anordnung von Ausschaffungshaft zuständig ist,

dass   das Migrationsamt richtig erkannt hat, dass der Betroffene zum Zwecke des Transports gestützt auf Art. 73 AuG kurzfristig festgehalten werden kann, also für höchstens drei Tage,

dass   allfällige organisatorische und terminliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gefangenentransports über die Pfingsttage an den genannten gesetzlichen Vorschriften nichts zu ändern vermögen, weil diese keine Ausnahmen für Feiertage vorsehen,

dass   im Übrigen die Anordnung von Ausschaffungshaft die Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 AuG),

dass   kein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, sondern aus den Akten hervorgeht, dass der Beurteilte am 9. Januar 2015 unkontrolliert abgereist und nach seinen Angaben nach Frankreich ausgereist (und erst am 13. Mai 2016 wieder eingereist) ist, womit ein allfälliger (hier nicht vorliegender) Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren vollzogen ist, was nunmehr die Verfügung einer neuen Wegweisungsverfügung notwendig macht,

dass   keine solche neue Wegweisungsverfügung vorliegt – was nicht erstaunt, nachdem der Kanton Zürich zuständig ist – und damit die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 AuG für die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht gegeben sind,

dass   aus diesen Gründen die angeordnete Haft unzulässig und der Beurteilte daraus zu entlassen ist,

dass   auch die Voraussetzungen für den Verzicht einer Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 3 AuG nicht gegeben sind, verfügt doch der aus Moldau stammende Beurteilte über keinerlei Reisedokumente, und kann er gemäss den Angaben des Migrationsamtes doch erst am 17. Mai 2016 nach Zürich überstellt werden, womit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen verwirklichen lässt, zumal noch keinerlei Reisevorbereitungen an die Hand genommen worden sind,

dass   daher auf eine mündliche Verhandlung seitens des Beurteilten nicht wirksam verzichtet werden kann,

dass   indessen beachtlich ist, dass eine Verhandlung entbehrlich erscheint, da sich auch ohne Verhandlung ergeben hat, dass die Haft unzulässig ist,

dass   es dem Migrationsamt unbenommen bleibt, eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 AuG anzuordnen,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen; vorbehalten bleibt die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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